Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . B*, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. April 2025, GZ: **-16, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
begründung:
Der am ** geborene Kläger bewohnt mit seiner Gattin und der Familie ein Bauernhaus; die Beheizung erfolgt mittels Pellets-Zentralheizung. Das Badezimmer ist mit einer Badewanne und Dusche ausgestattet. Der Hausarzt, die nächste Einkaufsmöglichkeit und die Apotheke sind 5 km entfernt und für den Kläger selbstständig nicht erreichbar. An Hilfsmitteln benötigt er: eine Lesebrille und einen Stock. Derzeitige Therapie: Thrombo ASS, Concor, Torasemid, Simvastadin, Jardiance, Sertralin, Mitrazapin und Zolpidem.
Der aktuelle geistige und körperliche Zustand des 85-jährigen Klägers ist im Urteil des Erstgerichts Seite 2 und 3 oben festgehalten.
Zusammengefasst liegt bei ihm eine eingeschränkte Gehfähigkeit bei degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit Zustand nach Wirbelsäulen-Operation und Kniegelenkersatz beidseits sowie bei immer wieder auftretenden Gleichgewichtsstörungen und altersbedingter Gebrechlichkeit vor. Weiters leidet er an einer verminderten körperlichen Belastbarkeit bei Herzschwäche, einem Zustand nach mehrfacher Melanom-Operation, einer nicht insulinpflichtigen Blutzuckererkrankung und einem Bluthochdruck.
Der Kläger bedarf einer Hilfe in den haushaltlichen Belangen (Wege außer Haus, Einkaufen, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Reinigung der Wohnung sowie der persönlichen Gebrauchsgegenstände). Für die Beheizung des Wohnraumes, einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials ist keine Hilfe notwendig (Zentralheizung) . Das Zubereiten der Mahlzeiten ist ihm nicht möglich. Auch bei der gründlichen Körperpflege ist ihm zu helfen: Die Morgenpflege (Zähne putzen, Waschen des Gesichts, der Hände, notdürftiges Reinigen des Ober- und Unterkörpers und Genitalbereichs) kann, bei ausreichender geistiger und körperlicher Leistungsbreite, selbstständig im Sitzen erfolgen. Beim An- und Auskleiden der Beinbekleidung ist ebenfalls Hilfe gerechtfertigt. Zusätzlich ist bei immer wieder auftretenden Gleichgewichtsstörungen eine Begleitung beim Gehen erforderlich. Diese Gleichgewichtsstörungen bzw. Gangunsicherheit ist nur an manchen Tagen gegeben. Eine ständige Begleitung einer Pflegeperson im Haushalt ist nicht erforderlich. Eine Begleitung ist in mehr als der Hälfte der Tage eines Monats für ein bis zweimal pro Tag, z.B. für den Gang von bzw. zur Toilette, erforderlich. Die Medikamente sind vorzurichten. Die Verrichtung der Notdurft kann aber selbstständig erfolgen. Auch das Einnehmen der Mahlzeiten ist ohne Hilfe möglich. Die Kriterien für einen Erschwerniszuschlag bei schwerer geistiger bzw. psychischer Behinderung sind nicht erfüllt. Motivationsgespräche als Strukturierungshilfe zur selbstständigen Alltagsbewältigung sind nicht erforderlich und führen auch zu keiner Verringerung des Pflegebedarfs. Die Dauer der Pflegebedürftigkeit wird den Zeitraum von sechs Monaten überschreiten. Mit einer wesentlichen Besserung des derzeitigen Zustandsbildes ist nicht zu rechnen.
Ein diagnosebezogener Pflegebedarf besteht nicht.
Das Erstgericht errechnet einen 95 Stunden, nicht aber 120 Stunden übersteigenden Pflegebedarf für die Ganzkörperpflege (10 Stunden), für die Zubereitung der Mahlzeiten (30 Stunden), für das An- und Auskleiden der (wohl gemeint) unteren Körperteile (10 Stunden), für die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme (3 Stunden), für die Mobilitätshilfe im engeren Sinn aufgrund der immer wieder auftretenden Gleichgewichtsstörungen und der Sturzgefahr (15 Stunden), sowie für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (maximal je 10 Stunden = 40 Stunden), damit insgesamt 108 Stunden.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2024 hat die Beklagte das Pflegegeld des Klägers ab 1. Dezember 2024 neu bemessen und ihm ein Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von EUR 354,00 unter Zugrundelegung eines Pflegebedarfs von durchschnittlich 116 Stunden im Monat zuerkannt. Dabei berücksichtigt sie einen Pflegebedarf für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung von Mahlzeiten, das An- und Auskleiden, die Einnahme von Medikamenten, die Mobilitätshilfe im engeren Sinn, die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 3 und führt zur Begründung aus, es sei ein Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden gegeben.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes.
Mit dem angefochtenen Urteil spricht das Erstgericht dem Kläger ein Pflegegeld der Stufe 2 in Wiederholung des bekämpften Bescheides zu und weist sein Begehren auf Zahlung eines Pflegegeldes der Stufe 3 auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es, dass der Pflegebedarf des Klägers zwar 95 Stunden, nicht aber 120 Stunden übersteige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung, beantragt jedoch, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO i.V.m. § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens :
Als mangelhaft rügt der Berufungswerber, dass das Erstgericht die Einholung der von ihm beantragten Gutachten eines Pflegesachverständigen und eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen unterlassen habe. Seit der GuKG-Novelle 2016 sei die Erstellung eines Pflegegutachtens ausschließlich den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehalten. Berufsfremde Personen dürften nicht mit pflegerischen Kerntätigkeiten beauftragt werden. Es hätte daher die vom Gericht beigezogene Allgemeinmedizinerin nicht beigezogen werden dürfen. Außerdem sei es aufgrund der Einschränkungen im Bewegungsapparat erforderlich, dass immer jemand beim Kläger sei. Er könne nicht allein aufs WC gehen, da Sturzgefahr herrsche. Auch befinde er sich zumeist in der Küche auf der Couch, die mit einem Holzofen beheizt werden müsse, weil ihm immer sehr kalt sei. Die übrige Heizung reiche nicht aus. Weiters müsse auch ein außergewöhnlicher Pflegebedarf gegeben sein. Dazu sei ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten beantragt worden.
1.1.: Zur Frage der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege:
Im sozialgerichtlichen Verfahren obliegt die Entscheidung, ob ein ärztliches und/oder pflegerisches Gutachten eingeholt wird, allein dem Gericht. In der Bestellung einer Person zum Sachverständigen drückt sich die Meinung des Gerichts aus, dass diese Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Die Auswahl eines Sachverständigen ist grundsätzlich, was der Berufungswerber ohnehin erkennt, ein Akt der Rechtsprechung und liegt im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist an keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gebunden ( Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5Rz 8.122; RS0040607).
In Pflegegeldverfahren ist entscheidend, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw. bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig. Aus diesem Grund ist daher grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen; in der Regel genügt das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin oder der Gesundheits- und Krankenpflege zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs ( Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 8.123).
Auch im vorliegenden Fall war es daher nicht erforderlich, dass ein pflegerisches Gutachten eingeholt wird. Im Übrigen hat die Gutachterin die Notwendigkeit der Einholung eines derartigen Gutachtens verneint und darauf hingewiesen, dass sie durchaus in der Lage sei, die entsprechenden Einschätzungen zu treffen; sie habe auch während ihres Studiums ein Jahr in Pflegeheimen gearbeitet.
1.2.: Zur Frage der Einholung von Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten:
Auch die Einholung von Gutachten aus weiteren Fachbereichen, wie hier eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, ist im Pflegegeldverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Erachtet die vom Gericht bestellte Sachverständige, dass eine Begutachtung aus einem anderen Fachgebiet notwendig ist, hat sie in ihrem Gutachten das Gericht darauf hinzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur dann eine weitere Begutachtung erforderlich, wenn die Gerichtssachverständige selbst eine solche zur verlässlichen Abklärung der entscheidungsrelevanten medizinischen Voraussetzungen für erforderlich hält. Das Gericht kann grundsätzlich davon ausgehen, dass die beigezogene Sachverständige so weitreichende Sachkenntnisse hat, um beurteilen zu können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Einholung weiterer Gutachten notwendig ist ( Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 8.126 mwN).
Im Übrigen wirft der Berufungswerber im Zusammenhang mit der Beheizung und des Vorliegens eines außergewöhnlichen Pflegebedarfs Rechtsfragen auf, auf die noch einzugehen sein wird.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
In der Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die Feststellung, wonach für die Beheizung des Wohnraumes, einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials infolge der Zentralheizung keine Hilfe notwendig sei und begehrt als Ersatzfeststellung, dass der Kläger die meiste Tageszeit aufgrund seiner schweren Leiden auf der Couch in der Küche liege und ihm immer sehr kalt sei. Es müsse daher der Holzofen, der sich in dieser Küche befinde, immer eingeheizt werden, sodass die übrige Heizung nicht reiche. Das Gericht habe sich mit den konkreten Verhältnissen in der Küche nicht auseinandergesetzt.
Eine Beweisrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn zumindest deutlich zum Ausdruck gebracht wird, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodekin Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 Rz 15 mwN). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).
Diesen Kriterien entspricht die Beweisrüge nicht; vielmehr macht der Berufungswerber fehlende Feststellungen geltend, die als sekundäre Feststellungsmängel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in der Rechtsrüge zu behandeln sind.
Das Berufungsgericht übernimmt daher insoweit die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO i.V.m. § 2 Abs 1 ASGG.
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
3.1.: Feststellungen zu einem außergewöhnlichen Pflegebedarf infolge einer dauernden Bereitschaft fehlen allerdings nicht, weil beim Kläger – zumindest derzeit - nur ein Pflegebedarf von 108 Stunden vorliegt. Diese Frage stellt sich erst, wenn ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich vorliegt, der nach dem derzeitigen Stand nicht anzunehmen ist. Erst in diesem Fall wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 5 (das hier gar nicht begehrt wird) gegeben sind.
3.2.: Zutreffend ist allerdings, dass die Frage, inwieweit der Kläger nicht doch einen Pflegebedarf bei der Verrichtung der Notdurft hat, nicht abschließend geklärt erscheint, zumal das Erstgericht – grundsätzlich zutreffend – davon ausgeht, dass Hilfestellungen beim Gang zur und von der Toilette unter die Mobilitätshilfe im engeren Sinn fallen, wofür das Erstgericht den gesamten Richtwert in Anschlag bringt.
Zu Mobilitätshilfe im engeren Sinn zählt die notwendige Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln. Dazu zählt insbesondere das Zubettgehen (Niederlegen) und Aufstehen, Gehen und Stehen, Treppensteigen (Überwinden von Stufen im häuslichen Bereich), Umlagern bettlägriger Personen mit hochgradigen Bewegungseinschränkungen, Aufsetzen, Niederlegen und Umsetzen Immobiler. Auch die Hilfe zur Bewältigung der Wege zu denjenigen Räumen (Badezimmer, Küche, Toilette etc.), in denen andere Betreuungsverrichtungen vorgenommen werden, zählen zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Beispielsweise zählt der Pflegebedarf zur Bewältigung des Weges zum Badezimmer zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn, jedoch die Hilfe beim Niedersetzen und Aufstehen bei Verwendung eines Duschsessels zur Körperpflege. Auch die Hilfe zur Bewältigung des Weges zur Toilette fällt unter die Mobilitätshilfe, während die Hilfe beim Niedersetzen und Aufstehen von der Toilette zur Verrichtung der Notdurft zählt ( Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 5.137, 5.138 ).
Die Sachverständige führt in ihrem ergänzenden Gutachten dazu aus, sie habe die teilweise Mobilitätshilfe im engeren Sinne (7,5 Stunden) berücksichtigt. Damit geht sie von einem Abweichen des in der Einstufungsverordnung vorgesehenen Richtwerts von 30 Minuten pro Tag = 15 Stunden monatlich aus. Klarzustellen ist, dass bei einem erheblichen Abweichen des Betreuungsbedarfs vom Richtwert, was beispielsweise bei einem Abweichen des tatsächlichen Pflegebedarfs um annähernd die Hälfte anzunehmen ist, der tatsächlich notwendige Zeitaufwand zu veranschlagen und demgemäß genau festzustellen ist. Es sind daher zum tatsächlich zeitlich erforderlichen Ausmaß ausdrücklich Feststellungen zu treffen. Bei der Beurteilung eines relevanten Über- bzw. Unterschreitens (sowohl eines Mindest- als auch eines Richtwertes) handelt es sich allerdings um eine Rechtsfrage ( Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 5.76, 5.78).
Des Weiteren meint die Sachverständige, dass die von ihr vorgeschlagene Mobilitätshilfe im engeren Sinn auch eine fallweise erforderliche Hilfe beim Aufstehen (in Ansehung der Verrichtung der Notdurft) beinhalte. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sei das Aufrichten aus der liegenden in die sitzende und weiter in die stehende Position selbstständig möglich gewesen (vgl Gutachten ON 9). Wie bereits oben dargelegt, ist ein Betreuungsbedarf beim Hinsetzen und Aufstehen von der Toilette jedoch der Verrichtung der Notdurft zuzurechnen. Entsprechende Behauptungen stellte der Kläger überdies bereits in seiner Klage auf, nämlich dass er beim Setzen auf die WC-Muschel und wiederum beim Aufstehen nach Verrichtung der Notdurft eine Hilfe benötige.
Es bedarf daher noch genauerer Feststellungen dazu, ob der Kläger entsprechend seinen Behauptungen für diese zur Verrichtung der Notdurft zählenden Hilfestellungen einen Betreuungsbedarf hat und wenn ja in welchem Ausmaß, zumal für die Verrichtung der Notdurft ein Mindestwert (!) von 30 Stunden pro Monat nach der Einstufungsverordnung vorgesehen ist, von dem nur bei einem relevanten Unterschreiten (bei einem Betreuungsaufwand von deutlich weniger als der Hälfte des festgelegten Mindestwerts) abgegangen werden kann (vgl Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 5.218); bei einer erheblichen Unterschreitung des Mindestwerts wäre bloß der tatsächliche Aufwand in Anschlag zu bringen.
Diese Fragen, insbesondere die Abgrenzung zwischen dem Betreuungsbedarf der Mobilitätshilfe im engeren Sinn und der Hilfe bei Verrichtung der Notdurft, werden mit der Sachverständigen noch einmal zu erörtern sein. Sodann werden dazu genaue Feststellungen zu treffen sein, um zu klären, ob der jeweils in der Einstufungsverordnung vorgesehene Mindestwert oder Richtwert zur Anwendung gelangt oder ob von einem relevanten (hier wohl eher) Unterschreiten auszugehen ist. Jedenfalls bedarf es dazu genauer Feststellungen.
3.3.: Schließlich vertritt der Berufungswerber noch die Auffassung, er liege die meiste Tageszeit aufgrund seiner schweren Leiden auf der Couch in der Küche; es müsste daher der Holzofen, der sich in der Küche befinde, immer eingeheizt werden, weil die übrige Heizung nicht ausreiche. Auch das Heizmaterial für den Holzofen müsse herbeigeschafft werden.
Bei Prüfung, ob dieser Hilfsbedarf gegeben ist, ist immer die konkrete Wohnsituation sowie die konkrete Heizeinrichtung zu Grunde zu legen. Daher ist ein Bedarf an fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen, wenn eine (Zentral)Heizung vorhanden ist, sofern der Pflegegeldwerber diese zu bedienen imstande ist oder die Wartung und Steuerung nicht von der pflegebedürftigen Person vorgenommen werden muss ( Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 5.282). Bei Vorhandensein einer im Wesentlichen wartungsfreien Heizung kommt im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung die Berücksichtigung dieses Hilfsbedarfs nur dann ausnahmsweise infrage, wenn der Wohnraum aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund eines medizinisch nachvollziehbaren, besonderen Wärmebedürfnisses eines pflegebedürftigen Menschen entweder außerhalb der üblichen Heizperiode (neben einer nicht in Betrieb befindlichen wartungsfreien Zentralheizung) oder während der Heizperiode (neben einer im Betrieb befindlichen wartungsfreien Zentralheizung) zusätzlich mit einer Heizquelle, die er nicht selbstständig bedienen kann, temperiert werden muss , nicht aber, wenn die wartungsfreie Heizung bewusst aus Kostengründen auf niedriger Stufe gefahren und deshalb zusätzlich ein Ofen mit Holz beheizt wird ( Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 5.284 mwN).
Wenn auch die bisherigen Beweisergebnisse auf keine besondere, insbesondere medizinische Notwendigkeit der Beheizung eines zusätzlichen Ofens in der Küche schließen lassen, wird es im fortgesetzten Verfahren erforderlich sein, zu dieser Frage (Notwendigkeit der zusätzlichen Beheizung der vom Kläger benutzten Räumlichkeiten) ergänzende Feststellungen zu treffen.
Zusammenfassend war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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