Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 29. April 2025, GZ D*-170, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Beim Landesgericht Leoben als Schöffengericht ist zum AZ D* ein Verfahren gegen A* B* und C* B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (C* B* als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) und des (mittäterschaftlich begangenen) Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146 ,147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB anhängig.
Am 22. April 2025 beantragte C* B* (außerhalb der Hauptverhandlung) die Trennung des Verfahrens mit der wesentlichen Begründung, seine „Firmenschwierigkeiten“ stünden in keinem Zusammenhang mit den Anschuldigungen gegen A* B* und aufgrund der Eltern-Kind-Beziehung bestehe für ihn ein hoher psychischer Druck (ON 168.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts diesen Antrag – konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.99) – ab (ON 170).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des C* B* mit Antrag, diesen Beschluss aufzuheben und die Verfahren zu trennen (ON 190.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die StPO kennt nur drei Arten von gerichtlichen Entscheidungen, nämlich Urteile, Beschlüsse und Verfügungen (RIS-Justiz RS0124410; Markelin WK StPO § 35 Rz 1). Mit Beschluss (§ 86 StPO) entscheiden die Gerichte dabei ausschließlich dann, wenn sie nicht über die in § 35 Abs 1 StPO angeführten Entscheidungsgegenstände in Urteilsform absprechen oder bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete (prozessleitende) Verfügung erlassen (§ 35 Abs 2 StPO). Eine Anfechtung (mittels Beschwerde iS der §§ 87 ff StPO) ist nur bei Beschlüssen statthaft, wohingegen bloße prozessleitende Verfügungen nicht selbstständig anfechtbar sind (RIS-Justiz RS0125707 [insbesondere T1 und T7]; Tipoldin WK StPO § 85 Rz 9; vgl. auch RIS-Justiz RS0125788, RS0130082 und RS0130258). Welche Art von gerichtlicher Entscheidung getroffen wird, bestimmt sich dabei nicht nach deren Form, insbesondere nicht nach deren Bezeichnung, sondern stets nur nach dem Wesen der Entscheidung, sodass Fehler bei der Wahl der Entscheidungsart nichts an der Zu- oder Unzulässigkeit von Rechtsmitteln ändern können (RIS-Justiz RS0106264; Tipoldin WK StPO § 85 Rz 10).
Verbindungen und Ausscheidungen im Hauptverfahren erfolgen mittels prozessleitender Verfügung iS des § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO (RIS-Justiz RS0130527; Oshidariin WK StPO § 37 Rz 12). Auch wenn das Erstgericht daher über den Antrag des Beschwerdeführers in Beschlussform entschieden hat, stellt sich das erstinstanzliche Vorgehen als bloß prozessleitende Verfügung dar, die nicht im Wege der Beschwerde an das Rechtsmittelgericht herangetragen werden kann.
Die erhobene Beschwerde ist damit unzulässig.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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