JudikaturOLG Graz

10Bs51/25p – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
06. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Haas und Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 4. Februar 2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der am ** in ** (Slowakei) geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ON 2.5 und ON 2.7).

Zu dem dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt wird auf die im Akt erliegende Urteilsausfertigung (ON 2.7) verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht, nach Einholung der Äußerung des Anstaltsleiters (ON 2.3) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag am 21. März 2025 (ON 2.4) gemäß §§ 46 Abs 1 StGB iVm 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 4).

Der Beschluss wurde dem Strafgefangenen anlässlich der Anhörung am 4. Februar 2025 mündlich verkündet (§ 152a Abs 1 letzter Satz StVG [ON 4]).

Nach dem unbedenklichen Inhalt des Protokolls erklärte A* im Anschluss an die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit einer Dolmetscherin – ebenso wie die Staatsanwaltschaft – einen Rechtsmittelverzicht (vgl ON 3, ON 4,1). Eine Zustellung des Protokolls- und Beschlussvermerks (ON 4) an den Strafgefangenen wurde am 6. Februar 2025 veranlasst.

Am 21. Februar 2025 langte beim Landesgericht Leoben eine als „Beschwerde bezüglich Ablehnung der bedingten Entlassung“ titulierte Eingabe des Strafgefangenen ein, in welcher er ausführt, gegen den Beschluss vom 4. Februar 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde einreichen zu wollen (ON 7.1).

Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 88 Abs 1 erster Satz StPO hat die Beschwerde den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Vorzulegen sind alle Beschwerden, auch wenn sie aussichtslos oder aus formalen Gründen unzulässig sind ( Tipold, WK StPO § 88 Rz 15). Das eingelangte Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf den Beschluss vom 4. Februar 2025 und erweist sich solcherart als unzulässig.

Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.

Der hier nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung vom Strafgefangenen erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam und unwiderruflich (vgl Drexler/Weger, StVG 5§ 152a Rz 3, OLG Graz 10 Bs 274/24i, 10 Bs 392/23g, RIS-Justiz RS0099945, RS0133227, RS0124841). Folglich ist die Beschwerde (ON 7.1), die zudem gemäß § 152a Abs 3 erster Satz StVG binnen drei Tagen nach der Verkündung des Beschlusses anzumelden gewesen wäre, unzulässig und das Rechtsmittel ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).

Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus §§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.