Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Kirsch (Vorsitz), die Richterin Mag. a Schiller und den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch die Hudelist/Primig Rechtsanwälte OG in Feldkirchen, gegen den Beklagten B* , geboren am **, Landwirt, **, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 34.674,78 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 6.000,00) , über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. September 2024, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 3.681.42 (darin enthalten EUR 613,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
entscheidungsgründe:
Der Beklagte betreibt auf seinem Bergbauernhof und seiner rund 15ha großen Almfläche eine gelebte Almwirtschaft und Mutterkuhhaltung. Die Mutterkuhhaltung ist eine weit verbreitete Form der Tierhaltung in Kärnten und im gesamten Alpenraum und beinhaltet den dauerhaften Austrieb von Rindern, meistens von Mitte Juni bis Oktober, je nach Witterung und Futterangebot. Dazu gehört auch der Umstand, dass Kälber auf der Weide geboren und durch Saugen am Muttertier aufgezogen werden. Es entspricht nicht der gelebten landwirtschaftlichen Praxis, Mutterkühe mit frischen Kälbern bis zum Alter von zumindest zwei Monaten gesondert zu verwahren. Am Tag des Unfalls bestand die Kuhherde des Beklagten aus sieben Kühen und drei Kälbern, wobei das jüngste Kalb am ** geboren wurde und die anderen zwei Kälber rund einen Monat alt waren. Bei seinen Kühen handelte es sich damals um Fleckvieh-Kühe, eine Rasse die weder besondere Auffälligkeiten noch einen Hang zur Aggressivität aufweist.
Unmittelbar nach der Hofstelle des Beklagten endet die asphaltierte Straße und beginnt in Richtung Nord-Westen ein unasphaltierter Almweg einer Bringungsgemeinschaft steht. Dieser wird hauptsächlich von den fünf Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft sowie von Wanderern und Radfahrern genutzt. Bei schönem Wetter am Wochenende begehen ihn rund 20 bis 30 und unter der Woche 2 bis 3 Wanderer pro Tag. In Richtung Nord-Westen befindet sich in einer Entfernung von rund 3 Kilometern von der Hofstelle des Beklagten die nächst gelegene bewirtschaftete Hütte. Eine starke Frequentierung des Almweges liegt daher nicht vor.
Auf dem Almweg befindet sich sowohl talwärts von der ** kommend, am Beginn der Almfläche des Beklagten im Bereich einer Absperrung, als auch bergwärts nach der Hofstelle des Beklagten, nachfolgendes Warnschild:

Zur Unfallörtlichkeit:
Die Unfallstelle befindet sich rund 420 Meter nordwestlich der Hofstelle des Beklagten am beschriebenen Almweg. Das rote Kreuz am folgenden linken Lichtbild kennzeichnet die Unfallstelle.


Der Almweg weist in diesem Bereich von der bergseitigen Böschung bis zur gegenüberliegenden talseitigen Böschungskante eine Breite von rund 3,5 Metern auf. Talseitig fällt das Gelände von der Böschungskante bis zu einem Stacheldrahtzaun zunächst ab (das zweite obige Lichtbild zeigt den weiteren Unfallbereich in Blickrichtung Nordost). Ab einer Entfernung von rund 100 Metern nordwestlich der Unfallstelle verläuft dieser Stacheldrahtzaun parallel entlang des Almweges.
Dort, rund 100 Meter nordwestlich der Unfallstelle befindet sich östlich des Almweges eine Badewanne, die als Viehtränke genutzt wird. Rund 100 Meter nördlich dieser Viehtränke befindet sich eine Mähweide des Beklagten mit einer Größe von rund 0,7 Hektar, die gänzlich eingezäunt ist und durch ein Gatter verschlossen werden kann. Daneben verfügt der Beklagte noch über eine zweite Mähweide im Bereich eines Holzlagerplatzes/Weiderostes mit einer Größe von rund 2,5 Hektar. Eine separate Verwahrung der Kuhherde oder der Mutterkuh mit ihrem Kalb in den Mähweiden wäre zwar prinzipiell möglich, widerspricht jedoch der gelebten Almwirtschaft, bei der der Kuhherde eine gesamte Almfläche zur Verfügung gestellt wird. Hinzu kommt, dass auf Trittschäden und Erosionschäden durch das Begehen der Rinder, insbesondere in Steilflächen, zu achten ist, da diese im Hinblick auf die Gewinnung von Heu tunlichst zu vermeiden sind. Zusätzlich wäre mit einer separaten Verwahrung auch ein weiterer Arbeitsaufwand verbunden, da bei den gegenständlichen Mähweiden keine Wasserversorgung vorhanden ist und ein Schutz gegen Sonne und Witterungseinflüsse zu errichten wäre. Zudem würden diese Mähweiden, nachdem sie gemäht wurden, für eine Kuhherde von zehn Rindern maximal für sieben bis zehn Tage eine ausreichende Futterbasis bilden.
Zum Unfallshergang:
Am 11. Oktober 2023 fuhren der Beklagte mit einem Metrac-Fahrzeug und ihm folgend sein Sohn mit einem Muli-Fahrzeug von der Hofstelle auf dem Almweg in Richtung Nord-Westen um Holzarbeiten vorzunehmen. Die Kuhherde, die sich zu diesem Zeitpunkt nordwestlich der Hofstelle im Bereich des Holzlagerplatzes nach dem Weiderost befand, folgte ihm, wobei einige Rinder ihm voran und andere hinter ihm hergingen.
Zur gleichen Zeit wanderten die Klägerin und ihr Gatte aus Richtung ** kommend auf dem Almweg Richtung Süden zur Hofstelle des Beklagten. Das Warnschild am Beginn der der Almfläche hatten sie gelesen. Wenige Meter südlich der Viehtränke nahmen sie das Fahrzeug des Beklagten, das Fahrzeug des Sohnes des Beklagten sowie die Kuhherde wahr. Rund 15 Meter südlich der Viehtränke wich das Ehepaar den Fahrzeugen aus und der Beklagte und sein Sohn fuhren an ihnen vorbei, wobei Zweiterer etwa auf Höhe der Viehtränke mit seinem Fahrzeug wendete, weil er rückwärts zu seinem bereits weiter nördlich befindlichen Vater fahren wollte, um Holz aufzuladen.
Als sich die Klägerin und ihr Ehegatte den Kühen näherten, grasten diese in der Böschung westlich (talseitig) des Almweges. Eine einzelne Kuh stand auf dem Almweg.
[F1:] In Annäherung an die Kuhherde erkannten die Klägerin und ihr Ehegatte bereits, dass sich auch Kälber unter den Kühen befanden.
Sie setzten ihren Weg auf die Kuhherde fort, ohne sich mit einem Stock zu bewaffnen und näherten sich ihr mit langsamen Schritten am östlichsten, bergseitigen Rand des Almweges.
Zu einer Kuh sollte grundsätzlich eine Distanz von zumindest 10 Metern eingehalten werden, wobei sich die Gefahr einer kritischen Situation verringert, je mehr Abstand eingehalten wird. Im unmittelbaren Nahbereich zur Unfallstelle war es der Klägerin und ihrem Gatten jedoch aufgrund der Topografie nicht möglich, an den Kühen und im Speziellen an der am Almweg stehenden Kuh in einem Abstand von zumindest zehn Metern vorbeizugehen, da sich ostseitig des Almweges eine steile Böschung und westseitig des Almweges die restliche Kuhherde befand. Ohne die talseitig des Almweges in der Böschung stehenden Kühe oder die am Almweg stehende Kuh weiter zu beachten, gingen sie – die Klägerin voraus – an der auf dem Almweg stehenden Kuh mit langsamen Schritten und mit Blick auf den Boden gerichtet bergseitig vorbei und hielten dabei zu ihr einen Abstand von weniger als 3,5 Metern ein.
Bei der am Weg stehenden Kuh handelte es sich um eine Mutterkuh mit einem 7 Tage alten Kalb. Mutterkühe sind durch einen ausgeprägten Mutterinstinkt gekennzeichnet, der notwendig ist, um ein Kalb in der freien Natur zu gebären und aufzuziehen. Dieser Mutterinstinkt beinhaltet auch einen Schutzinstinkt und ist von Kuh zu Kuh unterschiedlich stark ausgeprägt, wobei für die Mutterkuhhaltung Rinder mit stark ausgeprägtem Mutterinstinkt benötigt werden und dies durch Zucht entsprechend selektiert wird. Bei Rindern, bei denen die Kälber noch saugen, ist der Mutterinstinkt besonders stark ausgeprägt.
Ohne Anzeichen einer generellen Aggressivität ging die am Weg stehende Mutterkuh auf den Gatten der Klägerin zu, der diese erst bemerkte, als sie sich bereits direkt neben ihm befand. Die Klägerin und ihr Gatte hatten die für die Kuh kritische Distanz unterschritten und dadurch ihre Reizschwelle überschritten. Daher versetzte ihm die Kuh unvermutet einen Stoß mit dem Kopf gegen seine Rippen, wodurch er zu Boden stürzte. Die Klägerin wandte sich zu ihrem Gatten um und sah ihn zwischen den Vorderfüßen der Kuh am Boden liegen. Im nächsten Moment attackierte die Kuh auch die Klägerin, indem sie ihr mehrere Stöße mit dem Kopf versetzte, wodurch die Klägerin schwere Verletzungen erlitt. Sie ließ erst von der Klägerin ab, als der Sohn des Beklagten angelaufen kam und sie mit den Händen verscheuchte.
Es wäre der Klägerin und ihrem Gatten möglich gewesen, der Situation durch entsprechendes Abwarten zu begegnen und zu entschärfen und so den Unfall zu verhindern [F2:] Über das Anbringen von Warnschildern hinaus gibt es nach den anerkannten Standards der Tierhaltung für Mutterkühe in der Almwirtschaft keine weiteren Maßnahmen, die der Beklagte hätte setzen können, um den konkreten Unfall zu verhindern.
Der Beklagte ist seit seinem 15. Lebensjahr mit dem Umgang von Rindern vertraut. Im Jahr 2023 ist die in Rede stehende Kuh im hochträchtigen Zustand einmal auf einen Wanderer, der am Wegrand stand, zugegangen. Dieser Wanderer trat drei Schritte zurück und die Kuh ist ohne weitere Vorkommnisse weitergegangen. Ansonsten sorgte keine vom Beklagten gehaltene Kuh bis zum Unfallszeitpunkt für Probleme oder verhielt sich gegenüber Menschen oder anderen Tieren auffällig oder aggressiv.
Im Verfahren begehrt die Klägerinaus diesem Unfallgeschehen vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von EUR 34.674,78 – darin enthalten der von ihrem Gatten an sie abgetretene Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 3.000,00 – und die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Folgen aus dem Unfall. Der zentrale Vorwurf der Klägerin lautet, der Beklagte habe die ihm als Tierhalter obliegende Verwahrungspflicht gemäß § 1320 Abs 2 ABGB verletzt. Der Vorfall habe sich auf einer öffentlichen Fahrbahn ereignet, die zugleich ein ausgeschilderter Wanderweg sei. Zudem seien die Mutterkühe des Beklagten mit einem stärker ausgeprägten Mutterinstinkt ausgestattet und würden bei einer Annäherung von Menschen und/oder Tieren an deren Kälber vergleichsweise früh und aggressiv reagieren. Im Hinblick auf die ihm bekannte Gefährlichkeit der Mutterkühe mit Jungtieren werde dem Beklagten eine Verletzung der allgemein anerkannten Standards der Tierhaltung dahin vorgeworfen, dass er die Kälber nicht zumindest bis zu einem Alter von zwei Monaten im Stall eingestellt oder zumindest einen eingezäunten Bereich auf seiner Weide für diese Tiere geschaffen oder sie nicht auf den ohnedies vorhandenen abgezäunten Mähweiden gehalten habe. Der Unfall wäre nicht geschehen, wenn sich im Bereich der Unfallstelle entlang der Forststraße ein zweigliedriger Elektrozaun befunden hätte. Das Aufstellen von Zäunen sei im Zusammenhang mit anderen Erfordernissen der Almwirtschaft nicht ungewöhnlich und beeinträchtige den Weidebetrieb auch nicht. Der dafür notwendige Aufwand sei vergleichsweise gering und stehe in keinem Verhältnis zu der andernfalls bestehenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen. Entgegen der Auffassung des Beklagten werde damit die im allgemeinen Interesse liegende Beweidung von Almflächen nicht unbillig belastet oder unmöglich gemacht. Der Umstand, dass am Wegesrand ein Warnschild „Achtung Weidevieh“ aufgestellt gewesen sei, schließe die Haftung des Beklagten nicht aus, sondern mahne bloß zu erhöhter Achtsamkeit. Die Klägerin und ihr Gatte seien erfahrene Wanderer und wüssten, wie man sich auf Wanderwegen auch bei einer Begegnung mit Tieren korrekt verhalte. Sie seien bereits hundert Mal an Kuhherden vorbeigegangen. Im Bereich der Unfallstelle sei ihnen die Einhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes von zehn Metern zu Mutterkühen aber aufgrund der Geländetopographie und der starken Geländeneigung sowie der bestehenden Umzäunung nicht möglich gewesen.
Der Beklagtebestreitet seine Haftung für den Unfall mit folgenden Argumenten: Keines der involvierten Tiere sei jemals vorher in irgendeiner Art und Weise aggressiv gegenüber Menschen und anderen Tieren aufgefallen oder habe jemals vorher jemanden verletzt. Obwohl die Kuhherde auf dem 2,5 m breiten Weg gestanden habe, seien die beiden unbeirrt weitergegangen, ohne einen Abstand zu den Tieren einzuhalten. Auf der rechten, talwärtigen Seite habe sich eine Freifläche befunden, auf der sie bei Ansichtigwerden der Tiere hätten ausweichen können. Den Beklagten treffe keine Haftung nach § 1320 ABGB, weil die Klägerin und ihr Gatte nach den einschlägigen Standards mittels entsprechender Beschilderung gewarnt worden seien und zudem für ihn kein Anhaltspunkt bestanden habe, dass von seinen Rindern eine Gefahr ausgehen könnte. Der Weg werde nur an sonnigen Wochenenden etwas vermehrt von Wanderern frequentiert. Die Klägerin und ihr Ehegatte hätten den Beklagten mit seinem Fahrzeug und die im unmittelbaren Nahbereich sich bewegende Kuhherde erkennen können. Es wäre für die beiden ein Leichtes gewesen, das Vorbei-Schreiten der Kuhherde abzuwarten oder dieser auszuweichen. Stattdessen seien sie ohne Ausweichmöglichkeiten der Herde entgegen gegangen. Zur Konfrontation sei es erst mit der am Herdenende befindlichen Mutterkuh gekommen, die ihr erst eine Woche altes Kalb offensichtlich habe beschützen wollen. Der Gatte der Klägerin habe sich sorgfaltswidrig verhalten, indem er die Mutterkuh kurzzeitig ängstlich angestarrt habe, sodass es unweigerlich zur Attacke habe kommen müssen. Dass die Klägerin daraufhin ihrem Ehegatten zur Hilfe habe kommen wollen, ohne sich davor mit einem Stock zu bewaffnen, sei zwar menschlich verständlich, jedoch grob sorgfaltswidrig gewesen. Eine erhöhte Verwahrungspflicht dahin, die Tiere vom Wanderweg abzutrennen, habe ebenso nicht bestanden, wie eine Veranlassung, die Kuhherde auf der von der Klägerin erwähnten Mähwiese zu sperren.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Auf Urteilsseiten 4 – 12 traf es dazu seine Feststellungen, die im für die Entscheidung bedeutsamen Umfang eingangs wiedergegeben wurden, wobei die in Fettschrift gekennzeichneten Passagen bekämpft sind. Rechtlich zog das Erstgericht daraus folgende Schlüsse: Da dem Beklagten ein Bewusstsein über eine Aggressivität oder besondere Gefährlichkeit seiner Kühe schlichtweg gefehlt habe, könne ihm keinen Vorwurf dahin gemacht werden, dass er diese nicht gesondert verwahrt habe. Das in den Feststellungen beschriebenen Ereignis aus dem Jahr 2023, bei dem die Kuh auf einen Wanderer bloß zugegangen sei, sei kein „gefährlicher Vorfall“ gewesen, der Handlungspflichten für den Beklagten ausgelöst hätte. Auf das allgemein bekannte Gefährdungspotenzial von Mutterkühen habe der Beklagte durch das aufgestellte Warnschild ausreichend hingewiesen. Höhere Anforderungen würden nach der Rechtsprechung angestellt, wenn sich die Tiere in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straße oder eines Radweges befinden würden. Gerade dies liege hier aber nicht vor, weil es sich beim vorliegenden Almweg um einen landwirtschaftlichen Bringungsweg handle und damit um keine stark frequentierten Straße. Zwar treffe es zu, dass der Klägerin und ihrem Gatten ein Ausweichen in einem größeren Abstand zur Kuh nicht möglich gewesen sei, dieser Umstand sei aber nicht dem Beklagten anzulasten. Es würde eine Überspannung der Verwahrungspflicht von Tierhaltern in der Almwirtschaft darstellen, müssten diese Bereiche, die den erforderlichen Mindestabstand zwischen Kühen und Menschen nicht ermöglichen, von der Beweidung ausgeschlossen werden. Ein Tierhalter könnte dann gewisse Flächen überhaupt nicht für die Mutterkuhhaltung heranziehen oder müsste seine Weide in viele Teilbereiche unterteilen. Vielmehr wäre es an der Klägerin gelegen, das Verlassen der in Rede stehenden Kuh aus der Engstelle abzuwarten oder alternativ ihren Weg nicht fortzusetzen sondern umzudrehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die eine Beweisrüge und eine Rechtsrüge ausführende Berufung der Klägerin, mit der sie die Abänderung des Urteils in einen Klagszuspruch dem Grunde nach begehrt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A. Zur Beweisrüge:
1. Der zunächst bekämpften Feststellung F1 zur Frage, inwieweit die Klägerin und ihr Gatte in Annäherung an die Kuhherde die Kälber wahrnahmen, kommt keine rechtliche Relevanz zu, wie die Ausführungen zur Rechtsrüge zeigen werden. Weitere Ausführungen können dazu daher unterbleiben.
2 . Weiters bekämpft die Berufungswerberin die Feststellung F2 und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
„Hätte der Beklagte den Almweg im Bereich der Unfallstelle so abgezäunt, dass dieser von Rindern nicht betreten werden kann, wäre es nicht zum klagsgegenständlichen Vorfall gekommen. Ebenso wenig dann, wenn der Beklagte jene Kuh, von dem der Angriff auf die Klägerin ausging, samt Kalb auf einer der beiden abgegrenzten Weiden im Ausmaß von 0,7 bzw. 2,5 ha eingestellt hätte. Nicht festgestellt werden kann, welcher (wirtschaftliche) Aufwand mit diesen Maßnahmen für den Beklagten verbunden gewesen wäre.“
Diese Ersatzfeststellungen sind jedoch zur bekämpften Feststellung F2, die davon spricht, dass über das Anbringen von Warnschildern hinaus nach den anerkannten Standards der Tierhaltung für Mutterkühe in der Almwirtschaft keine weiteren Maßnahmen existierten, die der Beklagte hätte setzen können, um den Unfall zu verhindern, inhaltlich nicht kongruent. In den begehrten Ersatzfeststellungen bleibt offen, ob die darin relevierte Abzäunung des Almweges im Unfallbereich oder die gesonderte Verwahrung der Mutterkuh samt Kalb überhaupt Maßnahmen nach den anerkannten Standards der Tierhaltung für Mutterkühe in der Almwirtschaft darstellt.
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung aber im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (OLG Wien 133 R 90/18k; RS0041835, RS0043150 [T9]). An der damit geforderten inhaltlichen Kongruenz der begehrten und der bekämpften Feststellung fehlt es hier zur Gänze, weshalb die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
B. Zur Rechtsrüge:
1.Die Berufungswerberin meint unter Berufung auf die Entscheidung 5 Ob 168/19w des Obersten Gerichtshofes, die Unfallstelle stelle angesichts der geringen Breite von 9,5 m in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sich Wanderer und Kühe diesen Bereich teilen müssten, eine besondere „Gefahrenstelle“ dar. Hinzu komme, dass sich eine Tränke und ein besonders beliebter (Sonnen-) Platz der Kühe im Nahebereich der Unfallstelle befänden und einen zusätzlichen Anreiz für die Kuhherde schaffen würden, sich im Unfallbereich regelmäßig aufzuhalten. Der Beklagte habe daher eine Gefahrensituation selbst geschaffen, weshalb er angehalten gewesen sei, wenn auch nicht den gesamten Almweg, so doch die Unfallstelle mit einem Stacheldrahtzaun abzugrenzen. Zudem wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, einzelne Mutterkühe samt Kälbern auf den vorhandenen Mähweiden gesondert unterzubringen.
2.Zur Tierhalterhaftung in der Alm- und Weidewirtschaft hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen und ausgeführt, dass grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, einen Weg, der durch ein Weidegebiet führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen (RS0030039). Eine Abzäunung eines Wegs auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar (5 Ob 5/13s mwN). Diese Rechtsprechung beruht auf der Prämisse, dass Kühe im Allgemeinen keine Gefahr für den Menschen sind (vgl 2 Ob 18/93). Besondere Umstände können im Einzelfall zu einer Anhebung der Sorgfaltsanforderungen führen (RS0030081 [T22]). So muss etwa die Verwahrung eines Tieres auf einer Weide in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straße (RS0030107) oder einer Seilbahnstation (RS0030107 [T2]) besonders sorgfältig erfolgen.
3. Nach der Rechtsprechung kommt es daher für die von der Klägerin geforderten Abzäunung der Unfallstelle im Sinn einer Trennung von Mensch und Tieren maßgeblich auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten und insbesondere darauf an, ob eine besondere, in örtlicher Hinsicht eingrenzbare Gefahrenstelle bestand, deren Abzäunung im Einzelfall zumutbar gewesen wäre.
Das Berufungsgericht teilt die Ansicht des Erstgerichts, wonach die örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle die – nach der Rechtsprechung grundsätzlich weder erforderliche noch übliche – Abzäunung des Almweges nicht notwendig machten. Auch wenn feststeht, dass zu Kühen ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden sollte, kann dies nicht dazu führen, dass auf bewirtschafteten Almen sämtliche Bereiche entlang eines ausgewiesenen Wanderweges, in denen die Einhaltung dieses Mindestabstand nicht möglich ist, mit Zäunen abzugrenzen sind. Derartige „Engstellen“ können in Anbetracht dessen, dass weitläufige Almgebiete notorisch nicht mit flachen Weiden vergleichbar sind und unterschiedlichste Topographien aufweisen können, mannigfaltig vorkommen. Die Forderung der Berufungswerberin, vermeintlichen Engstellen wie im vorliegenden Fall mit einer gesonderten Abzäunung zu begegnen, würde die Verwahrungspflicht des Beklagten als Tierhalters im Sinne des § 1320 ABGB überspannen.
Das Argument der Berufungswerberin, wonach die Situierung der Tränke und des bei den Kühen beliebten sonnigen Platzes in der Nähe der Unfallstelle deren Abzäunung zusätzlich nötig machen würden, ist nicht schlüssig. Die Viehtränke befindet sich nach den Feststellungen des Erstgerichts rund 100 m und der bei den Kühen beliebte sonnige Platz nach dem Vorbringen der Klägerin über 200 m von der Unfallstelle entfernt. Inwiefern diese beiden von der Unfallstelle deutlich entfernten Plätze, an denen sich die Kühe unter Umständen öfter aufhalten, die Abzäunung der konkreten Unfallstelle rechtfertigen könnten – die Berufungswerberin erachtet die Abzäunung des gesamten Almweges selbst ausdrücklich als nicht notwendig – erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Daher brauchte das Erstgericht auch keine Feststellung dahin treffen, dass sich die Kühe im Bereich des Holzlagerplatzes im Oktober vermehrt aufhalten würden. Wie oft der Beklagte in der Regel nach seinen Rindern Nachschau hält, ist rechtlich ebenso nicht relevant. Der in der Berufung in diesem Zusammenhang relevierte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Hervorzuheben ist schließlich der von der Berufungswerberin unerwähnt gelassene, aber maßgebliche Umstand, dass es sich bei den Kühen des Beklagten grundsätzlich um gutmütige Tiere handelte, die vor dem Unfall nicht aggressiv auffielen. Jenem Sachverhalt aus dem Jahr 2023, als jene Mutterkuh, die auch im vorliegenden Fall attackierte, auf einen Wanderer bloß zuging und anschließend, nachdem dieser drei Schritte zurückgegangen war, an ihm vorbei ging, lässt auf ein grundsätzlich aggressives Verhalten dieser Kuh nicht schließen.
Zusammengefasst ist dem Erstgericht aus diesen Gründen beizupflichten, dass der Beklagte durch das Aufstellen von Hinweisschildern, auf denen Wanderer auf den grundsätzlich vorhandenen und zu beachtenden Schutzinstinkt von Mutterkühen hingewiesen werden, seinen Verwahrungspflichten als Tierhalter ausreichend nachkam.
4. Auf die Frage, ob die Klägerin und ihr Gatte die Kälber in Annäherung an die Kuhherde wahrnahmen oder nicht, kommt es nicht an. Einerseits wurden sie durch das am Eingang in das Weidegebiet aufgestellte Hinweisschild ausdrücklich auf Mutterkühe und Kälber hingewiesen. Andererseits ist davon auszugehen, dass ihnen angesichts der örtlichen Verhältnissen bei durchschnittlich sorgfältiger Beobachtung der Herde, die sehr jungen Kälber jedenfalls erkennbar waren.
Auf die Ausführungen des Erstgerichts zu den möglichen Handlungsalternativen der Klägerin und ihres Gatten, etwa dass sie abwarten oder umdrehen hätten können, braucht mangels Relevanz nicht eingegangen werden. Die Klage scheitert nämlich bereits daran, dass dem Beklagten kein Verstoß gegen seine Pflichten als Tierhalter anzulasten ist, sodass ein allfälliges Fehlverhalten der Klägerin und ihres Gatten dahingestellt bleiben kann.
Aus diesen Gründen scheitert auch die Rechtsrüge und damit die Berufung insgesamt.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Da bereits das Leistungsbegehren Euro 30.000,00 übersteigt, konnte ein Bewertungsausspruch unterbleiben ( G.Kodekin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 500 ZPO Rz 7).
Rechtsfragen in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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