JudikaturOLG Graz

10Bs355/24t – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 25. Februar 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Robier, Anwärter des Rechtsanwalts Mag. Klein über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. September 2024, GZ **-52, zu Recht erkannt :

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in Pakistan geborene, staatenlose A* – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – (1.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 SMG, (2.) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG und (3.) (richtig:) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt.

Demnach hat er in ** vorschriftswidrig Suchtgift

1. in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum von Anfang März 2024 bis zum 17. Juni 2024 insgesamt zumindest 375 Gramm Kokain (darin enthalten 300 Gramm Cocaine-Base) an B* und weitere, nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußert, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des Fünfzehnfachen der Grenzmenge mitumfasste,

wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die angeführte Straftat (US 4: vorwiegend) deshalb beging, um sich Mittel zum Erwerb von Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch zu verschaffen;

2. zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem er am 17. Juni 2024 rund 8 Gramm Kokain bis zur Sicherstellung an seiner Wohnadresse lagerte;

3. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er im Zeitraum von Mitte Februar 2024 bis zum 17. Juni 2024 über die zu Punkt 2. genannte Menge hinausgehend unbekannte Mengen an Cannabiskraut und Kokain bis zum Eigenkonsum innehatte.

Hiefür wurde A* unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und (US 7:) in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.

Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurde zu AZ ** des Bezirksgerichts Graz die bedingte Strafnachsicht in der Dauer von drei Monaten widerrufen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe, mit der sie mit Blick auf die bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe reichende Strafbefugnis eine tat- und schuldangemessene Erhöhung des Strafmaßes anstrebt (ON 54).

Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 der Berufung der Staatsanwaltschaft bei.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht erfolgreich.

Strafbestimmend ist – unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB – der zweite Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG mit einer infolge zwingender Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB (zur gleichzeitigen Anwendung siehe RIS-Justiz RS0133600 [T1]) erweiterten Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren.

Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedenen Art begangen hat (hier: Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen; § 33 Abs 1 Z 1 StGB) und er schon dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Suchtmitteldelinquenz) verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).

Schuldaggravierend sind die Tatbegehung im raschen Rückfall nach der Haftentlassung im Jänner 2024 (US 3), während des zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG und innerhalb einer bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit (Pkt 2. der Strafregisterauskunft).

Mildernd hingegen ist, dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, das auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB).

Die Sicherstellung von 8 Gramm Kokain mindert in diesem Umfang den Erfolgsunwert.

Dem Berufungsargument, wonach der Gewöhnung des Angeklagten an Suchtmittel mit Blick auf seine ursprüngliche, den eigenen Konsum in Abrede stellenden Verantwortung (ON 28, 4) und seine negative Testung anlässlich seiner Festnahme (ON 24.6, 8) – wenn überhaupt – nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen sei, stehen die dazu im Widerspruch stehenden schöffengerichtlichen Feststellungen in US 4 und 6 entgegen.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Erwägungen die (auch) vom Erstgericht ausgemessene (unbedingte) Freiheitsstrafe von 30 Monaten tat- und schuldangemessen.

Dem Angeklagten fallen die durch ein ganz erfolgloses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zur Last ( Lendlin WK StPO § 390a Rz 8).