Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kristöfl als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Juli 2026, GZ 26 Hv 52/26i-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* K* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1.) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (2.) schuldig erkannt.
[2] Danach hat erSuchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG „um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge“, und zwar Cannabiskraut „in mehreren Paketen, ca. 15 kg, darunter 13.724,7 g mit Reinsubstanzgehalten von zumindest 2,9 % reinem Delta-9-THC und 16,5 % reinem THCA, sohin allein hier 76,5 Grenzmengen“,
1. am 16. Juli 2025 aus der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt und
2. am 16. Juli 2025 in H* * S* überlassen.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.
[4] Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO, Art 4 des 7. ZPMRK) nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0120226 [T2, T7]).
[5] Die Verfahrensrüge (Z 3) bringt vor, dass nach dem Urteilsspruch offenbleibe, ob die genannten 13.724,7 Gramm die gesamte vom Angeklagten transportierte Suchtgiftmenge oder lediglich einen Teil der mit rund 15 Kilogramm bezeichneten Gesamtmenge bildeten. Ebenso wenig lasse der Spruch erkennen, ob „die im gesonderten Verfahren bei * S* zusätzlich in einem Rucksack sichergestellte Suchtgiftmenge in die dem Angeklagten angelastete Menge einbezogen wurde“.
[6] Damit übergeht der Rechtsmittelwerber, dass allein durch die Anführung von „76,5 Grenzmengen“ klargestellt ist, dass dem Angeklagten die Taten in Bezug auf eine Menge von 13.724,7 Gramm mit den bezeichneten Reinsubstanzgehalten zur Last liegen. Er zeigt daher nicht auf, inwiefern durch den vorliegenden Erkenntnisinhalt eine ausreichende Individualisierung der gegenständlichen Taten oder gar deren rechtliche Subsumtion beeinträchtigt wäre. Daraus resultierende Zweifel würden außerdem im Fall einer späteren Verfolgung ohnedies zu Gunsten des Angeklagten für die Annahme von Tatidentität und damit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des „ne bis in idem“ streiten (RIS-Justiz RS0120226; vgl auch Lendl, WK-StPO § 260 Rz 10 f). Im Übrigen ist stets mit Blick auf die Entscheidungsgründe, die insoweit mit dem Spruch eine Einheit bilden, zu beurteilen, ob der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO undeutlich ist (vgl RIS-Justiz RS0098734), sodass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – überprüfbar ist, in Bezug auf welche Suchtgiftmengen der Angeklagte handelte.
[7] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt vor, das Schöffengericht hätte die Angaben des Angeklagten nicht gewürdigt, ihm wäre mitgeteilt worden, dass sich in den Kartons, welche er über die Grenze transportieren sollte, insgesamt etwa acht Kilogramm Cannabis befänden, erst im Rahmen des Strafverfahrens habe er erfahren, dass die Ermittlungsbehörden von einer höheren Menge von „rund 15 Kilogramm Cannabis bzw konkret 13.724,7 Gramm sichergestelltem Cannabiskraut“ ausgingen.
[8] Entgegen der Beschwerde haben sich die Tatrichter mit der Verantwortung des Angeklagten, welcher sich in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig verantwortet hatte (ON 59, 3), ausreichend auseinandergesetzt (US 5). Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie die Frage der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind. Daran geht die Beschwerde vorbei, weil sich auch bei Annahme einer Menge von acht Kilogramm Cannabis mit den festgestellten Reinheitsgehalten an der Subsumtion nichts ändern würde (vgl RIS-Justiz RS0117499 [T7, T8]).
[9] Die Verantwortung des Angeklagten dazu, ob sich das Suchtgift in zwei Kartons und/oder zwei schwarzen Säcken befunden habe, war – entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – nicht gesondert erörterungsbedürftig.
[10] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ausführt, das Ersturteil benenne kein konkretes Beweisergebnis, aus dem die Identität der vom Angeklagten transportierten Suchtgiftmenge mit der im Verfahren gegen S* sichergestellten und untersuchten Substanz nachvollziehbar abgeleitet werden könnte, die „zeitliche und personelle Verbindung zwischen der Übergabe“ an den Genannten und der späteren Sicherstellung lasse keinen tragfähigen Schluss darauf zu, übt sie bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO).
[11] Das gilt auch, soweit die Mängelrüge (neuerlich Z 5 vierter Fall) auf die Feststellungen zum Vorsatz betreffend die Menge nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG Bezug nimmt und ausführt, das Schöffengericht habe nicht angenommen, dass der Angeklagte die Kartons geöffnet, das Cannabiskraut untersucht, eine Probe erhalten oder Informationen über dessen Qualität bzw Wirkstoffgehalt bekommen hätte.
[12] Soweit der Nichtigkeitswerber rügt, dass der vollständige Akteninhalt des gesondert gegen S* geführten Strafverfahrens nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht wurde (inhaltlich Z 5a als Aufklärungsrüge), erklärt er nicht, weshalb er an einer darauf abzielenden Antragstellung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
[13] Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche auf einen Entfall der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG abzielt, verfehlt prozessordnungskonforme Darstellung, weil sie nicht von den tatrichterlichen Feststellungen ausgeht (vgl RIS-Justiz RS0099810). Im Übrigen würde auch die Annahme, der Angeklagte habe lediglich acht Kilogramm Cannabiskraut mit den festgestellten Reinheitsgehalten transportiert, nichts an der Subsumtion ändern.
[14] Weshalb eine Feststellung erforderlich sein sollte, ob der Angeklagte als schweizerischer Staatsangehöriger über „die konkreten Grenzmengen bzw Übermengen der einzelnen Suchtgifte“ (§ 28b SMG; Suchtgift-Grenzmengenverordnung) Bescheid wusste, erklärt die Beschwerde (Z 10) nicht (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 9 Rz 4; RIS-Justiz RS0116565).
[15] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) bezeichnet die erschwerende Wertung des Zusammentreffens von zwei Verbrechen bei der Strafzumessung durch das Schöffengericht als offenbar unrichtig, verkennt dabei jedoch, dass zwischen § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (Einfuhr und Ausfuhr) und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (Überlassung) echte Konkurrenz besteht (RIS-Justiz RS0111410 [T10]).
[16] Mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte zusätzliche Milderungsgründe berücksichtigen bzw diese stärker gewichten sollen, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 11 nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, sondern ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099911).
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[18] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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