Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Falmbigl (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B* GmbH, *, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei DI S*, vertreten durch Dr. Erik R. Kroker, LL.M. ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, hier wegen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 2026, GZ 12 Ra 43/26v-14, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungendes § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (idF: Beklagte) war Arbeitnehmer der klagenden und gefährdeten Partei (idF: Klägerin).
[2] Mit einstweiliger Verfügung verpflichteten die Vorinstanzen den Beklagten, die Offenlegung von (näher bezeichneten) Informationen zu Anlagenprojekten der Klägerin gegenüber Dritten zu unterlassen.
[3]Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.
[4] 1. Das Rekursgericht begründete den Unterlassungsanspruch der Klägerin primär mit einem Verstoß des Beklagten gegen seine aus dem Arbeitsvertrag bzw dessen Nachwirkungen resultierenden Treue- und Geheimhaltungspflichten.
[5]Dem hält der Revisionsrekurs (nur) entgegen, dass es sich bei den §§ 26a ff UWG um eine abschließende Regelung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen handle, die Vorrang gegenüber konkurrierenden arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen habe. Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse im Sinn des § 26b Abs 1 UWG seien, könnten daher auch keinen arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflichten unterworfen sein.
[6]1.1. Mit den §§ 26a bis 26j UWG die am 29. 1. 2019 in Kraft getreten sind, wurde die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung („Geschäftsgeheimnis-RL“) umgesetzt.
[7] Die Geschäftsgeheimnis-RL sieht – soweit hier relevant – einen Mindestschutz vor (vgl Art 1 Abs 1).
[8] In Erwägungsgrund 13 heißt es ausdrücklich, dass die Richtlinie „ die Möglichkeit des Abschlusses von Vereinbarungen über ein Wettbewerbsverbot zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemäß dem geltenden Recht unberührt lassen “ soll. Nach Erwägungsgrund 39 soll die Anwendung des Vertragsrechts von der Richtlinie ebenfalls unberührt bleiben.
[9] Auch in Artikel 1 Abs 3 lit c der Geschäftsgeheimnis-RL wird ihre Auslegung (nur) dahin untersagt, dass die Richtlinie keine Grundlage für die Auferlegung zusätzlicher Beschränkungen in Arbeitsverträgen neben dem bestehenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht sei.
[10] 1.2. Damit bietet die Geschäftsgeheimnis-RL keine Stütze für die Ansicht des Revisionsrekurses, sie wolle nach nationalem Recht und dem weiteren Unionsrecht zulässige Vereinbarungen von Geheimhaltungsverpflichtungen in Arbeitsverträgen einschränken.
[11]Auch im Wortlaut der §§ 26a bis 26j UWG findet sich kein Anhaltspunkt für ein derartiges Verständnis.
[12]1.3. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 4 Ob 188/20f bereits ausgesprochen, dass trotz der neuen Sonderbestimmungen über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen andere Anspruchsgrundlagen grundsätzlich bestehen bleiben und die §§ 26a ff UWG insofern nicht abschließend sind. Lediglich für die subsidiäre Anwendung der Generalklausel des § 1 UWG müssen, wenn eines der Tatbestandsmerkmale eines Spezialtatbestands nicht erfüllt ist, besondere Umstände hinzutreten um das von dieser Bestimmung geforderte Unwerturteil zu begründen (vgl 4 Ob 188/20f [Rz 50]).
[13]1.4. Zudem entspricht es der herrschenden Meinung im Schrifttum, dass vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten weiterhin anwendbar bleiben, insbesondere wenn sie – wie hier vom Beklagten behauptet – keine Geschäftsgeheimnisse in Sinn des § 26b UWG betreffen (vgl nur Homar in Holzweber/Homar/Schuhmacher, UWG [2025] § 26a Rz 15 mwN; Görg in Görg, UWG [2020] § 26a Rz 15; Hofmarcher , Das Geschäftsgeheimnis Rz 2.371 ff; Ingrid Korenjak , Neue Anforderungen an den Geheimnisschutz im Arbeitsrecht, ZAS 2017/56, 289 [293]).
[14]1.5. Zusammenfassend bieten weder die Bestimmungen der §§ 26a ff UWG noch die zugrunde liegende Geschäftsgeheimnis-RL eine Grundlage für die vom Beklagten gewünschte Auslegung. Mit 4 Ob 188/20f liegt bereits eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor, wonach andere Anspruchsgrundlagen für den Schutz von Geheimnissen neben den §§ 26a ff UWG grundsätzlich bestehen bleiben. Diese Ansicht ist – soweit hier relevant – auch in der Lehre nicht strittig. Der Revisionsrekurs spricht somit in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage an (vgl RS0042656; RS0103384).
[15]2.1. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0044298 [T43]). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (RS0042936).
[16]2.2. Der Revisionsrekurs meint, ohne dies näher zu begründen, die im Dienstvertrag enthaltene Formulierung über den Schutz von „Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“ verweise auf den Geheimnisbegriff des § 26b UWG. Ein über die Bestimmungen der §§ 26a ff UWG hinausgehender Geheimnisschutz sei daher auch vertraglich nicht vereinbart.
[17]Damit wird keine unvertretbare Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen aufgezeigt. Weder aus dem Vertragstext noch aus sonstigen Umständen ergibt sich, dass es dem Parteiwillen entsprochen hätte, die arbeitsvertragliche Geheimhaltungspflicht auf Geschäftsgeheimnisse im Sinn des § 26b UWG zu beschränken. Insbesondere der Umstand, dass § 26b UWG erst rund ein Jahr nach Abschluss des Dienstvertrags in Kraft trat, lässt ein solches Verständnis nicht naheliegend erscheinen.
[18]3. Lediglich hilfsweise führte das Rekursgericht aus, dass es ohnehin auch vom Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nach § 26b UWG ausgehe.
[19]Unterliegt aber schon die vom Rekursgericht primär herangezogene Begründung mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht der inhaltlichen Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, so kann die Richtigkeit einer nur hilfsweise herangezogenen Begründung gleichfalls nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (vgl RS0042736 [T2]).
[20]Mit seinen weiteren Ausführungen zum Geheimnisschutz nach §§ 26a ff UWG und der zugrunde liegenden Geschäftsgeheimnis-RL macht der Revisionsrekurs schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO geltend.
[21]4. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher insgesamt mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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