Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * G*, 2. M*, beide vertreten durch Riesemann Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei * H*, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, und deren Nebenintervenientin Gemeinde K*, vertreten durch Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 53.983,02 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. März 2026, GZ 2 R 9/26z-112, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.1. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss ( RS0112106 [T1]). Auch wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist und ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RS0042555 [T2 und T7]). Gleiches gilt für die Auslegung der in einer gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellungen (vgl RS0118891 [T4]).
[2] 1.2. Ausgehend davon begegnet die Beurteilung durch die Vorinstanzen, der Beklagte habe durch die Verneinung der Frage des Erstklägers ausdrücklich zugesichert, dass es auf dem Grundstück zu keinen kanalisierten Zuflüssen von bergseitigen Oberflächenwässern in erheblichen Mengen komme, keinen Bedenken.
[3] Nach den Feststellungen kommt es „zumindest“ seit 2009 zumindest einmal jährlich bei starken Regenereignissen zu einem Zufluss erheblicher Mengen an Oberflächenwasser auf das Grundstück der Kläger. „Seit zumindest“ Juli 2012 existiert ein Graben, der einen zum Grundstück der Kläger führenden Wasserweg darstellt und bei starken Regenereignissen Wasser auf das Grundstück leitet. Von den Wassermengen weiß der Beklagte „zumindest“ seit diesem Zeitpunkt Bescheid.
[4] Das Berufungsgericht ging dabei aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen entgegen den Revisionsausführungen nicht von einer schlüssigen, sondern einer ausdrücklichen Zusicherung durch den Beklagten aus. Die darauf beruhende rechtliche Beurteilung, dass sich der vereinbarte Gewährleistungsverzicht nicht auf das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft – Freiheit von kanalisierten Zuflüssen von bergseitigen Oberflächenwässern in erheblichen Mengen – erstrecke, ist nicht korrekturbedürftig (vgl RS0018523 [T2]).
[5] 1.3. Der Revision gelingt es nicht, in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zur Darstellung zu bringen.
[6] 2.1. Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle zukommt (RS0110361 [T3]).
[7] 2.2. Es steht unbekämpft fest, dass der Nachbar der Kläger, auf dessen Grundstück eine Wasserspule oder eine Kastenrinne errichtet werden hätte müssen, um das Wasser gänzlich vom Grundstück der Kläger abzuleiten, seine Zustimmung dazu verweigerte und ein Kompromiss gefunden werden musste. Die Kompromisslösung wäre zwar nicht zwingend notwendig gewesen, sondern hätte die Errichtung einer Kastenrinne eine geeignete und kostengünstigere Baumaßnahme zur Zweckerreichung dargestellt. Deren Ausführung war allerdings mangels Zustimmung des Nachbarn nach den unbekämpften Feststellungen eben ausgeschlossen. Ausgehend davon bedarf die Beurteilung, dass es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt (vgl RS0088955), dass ein Nachbar Baumaßnahmen auf seinem Grundstück zugunsten des angrenzenden Nachbargrundstücks nicht zustimmt, keiner Korrektur. Hinsichtlich der Überwälzung dieser Kosten kann weder die behauptete Willkür noch die behauptete Überschreitung der Grenzen der Adäquanz (vgl RS0022906) eine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung bringen.
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