Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. K*, vertreten durch Senad Albani M.A., Rechtsanwalt in Wien, und 2. R* eGen, *, vertreten durch Dr. Leopold Boyer und andere Rechtsanwälte in Zistersdorf, gegen die verpflichtete Partei Mag. Horst Winkelmayr, Rechtsanwalt in Korneuburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C* GmbH, wegen 31.641,50 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiter 1. S*, 2. Z*, 3. C* GmbH, *, und 4. S*, alle vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2026, GZ 46 R 336/25i, 34/26d-91, mit dem der Rekurs der Ersteinschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 14. November 2025, GZ 20 E 11/24m-61, zurückgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 26. Jänner 2026, GZ 20 E 11/24m-84, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
I.Der Revisionsrekurs der Ersteinschreiterin wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 84 richtet, als jedenfalls unzulässig und im Übrigen gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
II. Das Rechtsmittel der übrigen Einschreiter wird mangels Beschwer zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Dem Erstbetreibenden wurde mit Beschluss vom 10. April 2024 die Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der ursprünglich verpflichteten Partei C* GmbH bewilligt. In der Folge wurde der Zweitbetreibenden der Beitritt zu dieser Zwangsversteigerung bewilligt.
[2] Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 14. November 2025 wurde über das Vermögen der ursprünglich Verpflichteten das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Mag. Winkelmayr zum Masseverwalter bestellt.
[3] Mit Beschluss ON 61 erteilte das Erstgericht der Meistbietenden den Zuschlag. In der Versteigerungstagsatzung war unter anderem für die ursprünglich Verpflichtete niemand erschienen.
[4] Mit Beschluss ON 84 wies das Erstgericht den Antrag der Ersteinschreiterin, ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung eines Rekurses gegen die Abweisung eines von ihr gestellten Aufschiebungsantrags zu bewilligen, ab.
[5] Das Rekursgericht wies den Rekurs der Ersteinschreiterin gegen den Beschluss ON 61 mangels Rechtsmittellegitimation zurück und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig. Ihrem Rekurs gegen den Beschluss ON 84 gab es nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z4 ZPO iVm §78 EO nicht zulässig sei.
[6] Gegen diesen Beschluss richtet sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs der Einschreiter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht bzw dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.
I. Zum Revisionsrekurs der Ersteinschreiterin:
[7] Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wendet, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und Z4 ZPO iVm §78 EO absolut unzulässig. Im Übrigen gelingt es der Revisionsrekurswerberin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[8] 1. Nach § 187 Abs 1 EO kann ein Beschluss über die Erteilung des Zuschlags grundsätzlich in folgenden Fällen angefochten werden:
[9] a) Der Rechtsmittelwerber war beim Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, die gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs 1 Satz 2 EO geltend.
[10] b) Der Rechtsmittelwerber war beim Versteigerungstermin anwesend und gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen und macht einen der in § 184 EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.
[11] c) Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin im Sinn des § 187 Abs 1 letzter Satz EO den in § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführten Verständigungsmangel geltend (RS0003206).
[12] 2. Die Ersteinschreiterin, bei der es sich um eine Gesellschafterin der ursprünglich verpflichteten GmbH handelt, war in der Versteigerungstagsatzung nicht anwesend. Sie macht auch nicht geltend, dass sie persönlich zu dieser hätte geladen werden müssen. Bereits aus diesem Grund war sie nach den dargelegten Grundsätzen zur Anfechtung der Zuschlagserteilung nicht legitimiert. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Relevanz der von ihr behaupteten diplomatischen Immunität wie auch der angeblichen Nichtigkeit des von der Zweitbetreibenden gegen die ursprünglich Verpflichtete erwirkten Exekutionstitels.
II. Zum Revisionsrekurs der übrigen Einschreiter:
[13] 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (RS0006497). Es ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung sowohl formell als auch materiell beschwert ist (RS0041868). Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht (RS0041868). Materiell beschwert ist, wer in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt wird, wer also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz hat (RS0041746; RS0043815), weil in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (RS0118925).
[14] 2. Den drei weiteren Einschreitern fehlt es für die Bekämpfung der Entscheidung über die von der Ersteinschreiterin erhobenen Rekurse schon an der formellen Beschwer, weshalb auch ihr Rechtsmittel ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen ist.
III. Zur Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens:
[15] Da die Frage der völkerrechtlichen Immunität, die in dritter Instanz sämtliche Einschreiter für sich in Anspruch nehmen wollen, hier nicht präjudiziell ist, erübrigt sich die im Revisionsrekurs angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung des Art 47 GRC. Im Übrigen setzt die Anwendbarkeit der Grundrechtecharta einen konkreten Anknüpfungspunkt im materiellen Unionsrecht voraus, der gesondert dargelegt werden muss (vgl RS0128689).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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