Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Hofrat Ing. Mag. Dr. Hermann Neureiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, 1150 Wien, Linke Wienzeile 244–246, wegen 27.320,01 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2025, GZ 9 Rs 72/25m-21.3, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der klagenden Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I. :
[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu beantragen ( RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Zu II. :
[2] 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche aus einem nicht angetretenen Arbeitsvertrag nicht nach dem IESG gesichert (RS0115454). Wann von einem Arbeitsantritt im Sinne dieser Rechtsprechung auszugehen ist, kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 ObS 4/19z).
[3] 2.1. Die Revision argumentiert, bei einem Schauspieler müsste das eigenständige Textstudium als derart eng mit der Hauptleistungspflicht verbundene vertraglich vereinbarte Pflicht zur Erbringung einer Vorleistung verstanden werden, dass es eine untrennbare Einheit mit der Hauptleistung bilde. Bereits mit dem eigenständigen Einstudieren der Rolle sei demnach von einer „faktischen Arbeitsaufnahme“ auszugehen.
[4] 2.2. Damit übergeht die Revision aber die eindeutige (RS0042656) Regelung des § 7 TAG. Ist ein Mitglied verpflichtet, sich dem Theaterunternehmen zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, beginnt der Bühnenarbeitsvertrag mit dem Tag des Arbeitsantritts. Nach dieser auf die Besonderheiten der Bühnenarbeitsverträge zugeschnittenen Norm ist das selbstständige Studium der Rolle noch nicht als Arbeitsantritt zu werten.
[5] 2.3. Dass der Gesetzgeber durch diese eigenständige arbeitsrechtliche Regelung für die Berufsgruppe der Schauspieler seinen verfassungsrechtlich vorgegebenen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, weil sie gleichheitswidrig wäre, argumentiert die Revision nicht; Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal es sowohl in arbeitsvertraglicher Hinsicht als auch in Ansehung der sozialrechtlichen Folgen keinesfalls unsachlich erscheint, auf einen nach außen tretenden, objektivierbaren Zeitpunkt als Arbeitsantritt abzustellen.
[6] 2.4. Ob das TAG auf den Arbeitsvertrag des Klägers anwendbar war, wurde im gegenständlichen Verfahren bisher nicht erörtert, kann aber auch dahingestellt bleiben: Sofern dies – wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren des Klägers gegen seine Arbeitgeberin aufgrund von deren persönlichen Eigenschaften angenommen – nicht der Fall sein sollte, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass für den Kläger eine noch günstigere Annahme in Ansehung des Arbeitsantritts geboten wäre als nach § 7 TAG.
[7] 2.5. Gemeinsame Vorproben sollten nach dem Sachverhalt ab dem 15. 5. 2021 erfolgen, weshalb die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach der Arbeitsantritt erst mit diesem Datum anzusetzen gewesen sei, den Rahmen des den Vorinstanzen notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschreitet.
[8] 2.6. Der Vertrag des Klägers wurde durch die Arbeitgeberin jedoch bereits am 5. 5. 2021 durch Rücktritt aufgelöst. Der dem Kläger im Verfahren gegen die nunmehr insolvente Arbeitgeberin zugesprochene Schadenersatz aufgrund unberechtigten Rücktritts vom Vertrag (§ 31 AngG; vgl auch § 36 TAG) betrifft daher einen noch nicht angetretenen Arbeitsvertrag, sodass dieser Anspruch – wie dargestellt – nicht gesichert ist.
[9] 3. Der Umstand, dass in der Insolvenz der Arbeitgeberin für die Schauspielerinnen und Schauspieler Sozialversicherungsbeiträge angemeldet und anerkannt wurden, kann daran nichts ändern. Abgesehen davon, dass der Anmeldung zur Sozialversicherung lediglich Indizwirkung für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zukommt (RS0021265; zum IESG vgl 8 ObS 2/07p), bezieht sich die Anmeldung auf den Zeitraum 15. 5. bis 5. 8. 2021. Daraus kann sohin ebenfalls nicht auf einen früheren Arbeitsantritt geschlossen werden.
[10] 4.1. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH besteht die soziale Zweckbestimmung der aktuell geltenden InsolvenzschutzRL (Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) darin, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf Unionsebene einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren. Daher werden von der InsolvenzschutzRL nicht unterschiedslos alle Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, sondern nur solche erfasst, die sich auf das Arbeitsentgelt beziehen. Auch wenn die Garantieeinrichtungen die Befriedigung dieser unerfüllten Ansprüche übernehmen müssen, kommt es gemäß Art 2 Abs 2 Unterabs 1 InsolvenzschutzRL dem nationalen Recht zu, den Begriff „Arbeitsentgelt“ zu bestimmen und daher festzulegen, welche Entschädigungen unter Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie fallen (EuGH 25. 11. 2020, C-799/19, Sociálna poisťovňa , Rn 64 ff mwN).
[11] 4.2. Dementsprechend ist es hier eine Frage des nationalen österreichischen Rechts und nicht des Unionsrechts, ob die gegenständlichen Schadenersatzansprüche für einen vor Arbeitsantritt erfolgten unberechtigten Rücktritt des Arbeitgebers vom Arbeitsvertrag als gesichertes Arbeitsentgelt zu werten sind oder nicht (vgl EuGH 25. 11. 2020, C-799/19, Sociálna poisťovňa , Rn 68, 71).
[12] 4.3. Zwar hat diese nationale österreichische Regelung die Grenzen des Mindestschutzes der InsolvenzschutzRL zu wahren (EuGH 25. 11. 2020, C-799/19, Sociálna poisťovňa , Rn 71 mwN). Dieser erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH – wie dargelegt – aber nur Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum (EuGH 25. 11. 2020, C-799/19, Sociálna poisťovňa , Rn 64 mwN) und daher nicht auch einen vor Arbeitsantritt entstandenen Schadenersatzanspruch (vgl EuGH 10. 7. 1997, C-373/95, Maso , Rn 57 [zur RL 80/987/EWG]).
[13] 4.4. Der EuGH hat weiters wiederholt entschieden, dass die dem nationalen Recht durch die InsolvenzschutzRL zuerkannte Befugnis, festzulegen, welche Leistungen zulasten der Garantieeinrichtung gehen, den Erfordernissen unterliegt, die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot ergeben (EuGH 28. 6. 2018, C-57/17, Checa Honrado , Rn 31 mwN). Auch insofern besteht allerdings kein vernünftiger Zweifel, dass das Kriterium des – nach außen erkennbaren – Arbeitsantritts zur Abgrenzung der gesicherten Ansprüche diesen Anforderungen entspricht .
[14] 4.5. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist deshalb nicht geboten: Zum Anwendungsbereich des Unionsrechts und zum Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers besteht bereits Rechtsprechung des EuGH und an der Vereinbarkeit des österreichischen Rechts mit dem Unionsrecht bestehen keine vernünftigen Zweifel ( RS0082949 ; vgl EuGH 6. 10. 1982, Rs 283/81, CILFIT ; 24. 3. 2026, C-767/23, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid ).
[15]5. Soweit die Revision schließlich auf die „beispiellose Situation“ aufgrund der „Corona-Pandemie“ verweist und daraus eine Abweichung von den sonst geltenden Grundsätzen zu argumentieren sucht, genügt der Hinweis, dass Insolvenz-Entgelt nach den gesetzlichen Regelungen des IESG und nicht nach Billigkeit zu gewähren ist.
[16] 6. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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