(1) Die im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen haben zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht entweder ein eigenes Archiv einzurichten oder ihr Archivgut dem Land Tirol oder der betroffenen Gemeinde nach Maßgabe des Abs. 4 anzubieten.
(2) Unterlagen, die bei den im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 20 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist von der jeweiligen Einrichtung nach den Kriterien des § 3 Abs. 8 selbst zu beurteilen.
(3) Die im § 3 Abs. 4 lit. a und b genannten Einrichtungen können ihr Archivgut dem Land Tirol zur Übernahme in das Eigentum anbieten, die im § 3 Abs. 4 lit. c genannten Einrichtungen können ihr Archivgut der betroffenen Gemeinde zur Übernahme in das Eigentum anbieten, sofern es nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes oder der Gemeinde steht. Das Archivgut nach § 3 Abs. 4 ist dem Land Tirol oder der betroffenen Gemeinde zur Übernahme anzubieten, bevor es anderweitig abgegeben wird.
(4) § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
Tierärzteliste und -ausweisV
§ 1 Tierärzteliste
…abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation § 6 TÄG; 6. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG); 7. Hauptwohnsitz; 8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der/die Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs…
§ 3 Strukturierung der Tierärzteliste
…Tierärzten, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie 4. Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG in Österreich ausüben, möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Z 1 bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach…
§ 11 AWEG 2010 · AWEG 2010 · Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010
§ 11 Ausnahmen
…§ 3 bis 10 gelten nicht für 1. Arzneispezialitäten, die eingeführt oder verbracht werden und bei denen nachgewiesen wird, dass sie gemäß § 7 des Arzneimittelgesetzes oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. Nr. L…
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