Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler&Partner GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Mag. Rainer Mauritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.737,38 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2026, GZ 39 R 270/25g-41, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu 1. :
[1]Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund der darauf gerichtete Antrag des Beklagten zurückzuweisen ist (5 Ob 204/23w; 3 Ob 181/20v; 6 Ob 220/19z).
Zu 2. :
[2] 1. Die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Zulässigkeit der Revision wird daher nur dann begründet, wenn das Berufungsgericht den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat und seine Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RS0042773 [insb T1 bis T3]).
[3] 2. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (RS0069304).
[4] 3.1. Für die Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, ist die Willensrichtung des Mieters, die zur Zahlungssäumnis führte, entscheidend. Bei der Beurteilung des Verschuldens an der verspäteten Mietzinszahlung ist es daher zulässig, auch das sonstige Zahlungsverhalten des Mieters zu berücksichtigen (RS0069316 [T2, T11, T12, T14]).
[5] 3.2. Dabei hat der Oberste Gerichtshof nicht nur in der Vergangenheit bestehende, sondern auch solche Zahlungsverzögerungen in die Beurteilung einbezogen, die nach Zustellung der Räumungsklage vorlagen (3 Ob 71/12f; 6 Ob 94/15i).
[6] 3.3. Im Allgemeinen kann nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder eine Säumnis wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten toleriert werden; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen (RS0070310).
[7] 4. Hier bezog das Berufungsgericht in die Beurteilung des qualifizierten Mietzinsrückstands zu Beginn des Verfahrens den Umstand mit ein, dass der Beklagte trotz des anhängigen Verfahrens über einen Zeitraum von fast zwei Jahren sämtliche laufenden Mietzinse grob verspätet, oftmals sogar erst gegen Ende des Monats bezahlt hatte. Wenn es daraus auf mangelnde Zahlungsmoral und damit auf grobe Fahrlässigkeit des Beklagten am qualifizierten Mietzinsrückstand schloss, hat es den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
[8] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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