JudikaturOGH

RS0042773 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2024

Dem Rechtsanwender ist bei Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt.

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