Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen DI * H* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. Juni 2026, GZ 37 Hv 25/26x-28.3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, des Angeklagten sowie seines Verteidigers Priv.-Doz. Mag. Dr. Kier zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten als mehrere Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
DI H* hat durch die dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür nach § 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI * H* mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 5. und 15. September sowie am 2. Oktober 2025 in S* als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a Abs 2 KFG Ermächtigter, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er – zum Teil im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten – für drei im Urteil bezeichnete Fahrzeuge positive Prüfgutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG bewusst ohne Durchführung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung und Endkontrolle, demnach unter unvertretbarer Missachtung von Verfahrensvorschriften, ausstellte (US 2f).
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.
[4] Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Z 10) auf, dass für das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB – auch dann, wenn die Qualifikation nach § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB nicht in Rede steht – der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB gilt, sodass mehrere Taten stets nur ein Verbrechen begründen (RIS-Justiz RS0121981).
[5]Dieser durch die Aufspaltung der (gebotenen) Subsumtionseinheit bewirkte Subsumtionsfehler erfordert – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen, im Übrigen unberührt bleibenden Urteils in der rechtlichen Beurteilung der dem Schuldspruch zu 1./, 2./ und 3./ zugrunde liegenden Taten als mehrere Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, sowie im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung der verfehlten Subsumtion war gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Fall StPO wie aus dem Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen.
[6] Auf die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) war daher nicht einzugehen.
[7]Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch keine Berechtigung zu. Denn die Diversionsrüge (Z 10a) zeigt nicht auf, dass die Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen (vgl RIS-Justiz RS0119091). So erklärt sie nicht, warum aus der Erschütterung des Vertrauens der am Straßenverkehr Teilnehmenden auf die Verkehrs-und Betriebssicherheit der verwendeten Fahrzeuge sowie auf die Verlässlichkeit der öffentlichen Verwaltung (US 8 f) die Annahme einer bloß geringfügigen oder sonst unbedeutenden Schädigung an Rechten (§ 198 Abs 3 StPO) folgen sollte (vgl 14 Os 152/21s; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 6/5). Im Übrigen macht sie auch nicht plausibel, dass das vom Angeklagten mehrfach gesetzte strafbare Verhalten einen – angesichts der hohen gesetzlichen Strafdrohung erforderlichen (vgl RIS-Justiz RS0116021 [T8, T12, T17, T24]) – geradezu atypisch geringen Schuldgehalt (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) aufweisen sollte (vgl 14 Os 21/24f [Rz 10]).
[8] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen.
[9]Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung war nach § 302 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
[10]Erschwerend war die dreifache Tatwiederholung (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; vgl Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 3) zu werten, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
[11]Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) liegt – entgegen der Einschätzung des Erstgerichts – nicht vor, weil der Angeklagte sich zwar eingangs der Verhandlung formal schuldig bekannt (ON 8.2, 3) und im Zuge seiner Vernehmung auch „die Verantwortung“ für sein Tun übernommen (ON 28.2, 9 f), inhaltlich aber eine Täterschaft zum Schuldspruch zu 3.) ebenso bestritten hat (ON 25.2 iVm ON 28.2, 3 und 9) wie generell einen auf die Schädigung konkreter Rechte bezogenen Vorsatz (US 5 ff iVm ON 28.2, 10, 38 ff).
[12]Für die Anwendung des von der Berufung ins Treffen geführten Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 5 StGB bleibt im gegenständlichen Fall kein Raum (zum schlichten Tätigkeitsdelikt nach § 302 Abs 1 StGB vgl 17 Os 47/14m). Im Übrigen liegt dem Angeklagten nach den – unbekämpft gebliebenen – Feststellungen vorliegend eine auch in einem aktiven Tun bestehende Ausführungshandlung, nämlich die Ausstellung positiver Prüfgutachten nach § 57a KFG unter Missachtung von Verfahrensvorschriften, zur Last (vgl RIS-Justiz RS0089526).
[13]Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) die im Spruch genannte Sanktion dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit.
[14]Die Strafe war schon wegen des Verschlechterungsverbots (§ 290 Abs 2 StPO) erneut bedingt nachzusehen. Dabei war die Probezeit (ebenso wie vom Erstgericht) mit dem in § 43 Abs 1 erster Satz StGB vorgesehenen Höchstmaß von drei Jahren zu bestimmen, um DI H* einen Anreiz zu künftigem Wohlverhalten zu bieten.
[15]Einer (vom Angeklagten ausdrücklich beantragten [vgl § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO]) Anwendung des § 37 Abs 1 StGB stehen schon mit Blick auf die dreifache Tatbegehung spezialpräventive Bedenken entgegen, woran – entgegen dem Berufungsstandpunkt – auch nichts ändert, dass der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat und „keine Anstellung im Bereich der Pickerlbegutachtung mehr anstrebt“.
[16] Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[17]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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