Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * E* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2026, GZ 32 Hv 6/26y-60.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde m it dem angefochtenen Urteil die Unterbringung des* E* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 23. November 2025 in W* unter dem ma ßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung,nämlich einer akuten Psychose im Rahmen einer bestehenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die Polizeibeamten * B*, Mag. * K*, * M* und * C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Fixierung im Zuge der Verbringung auf die psychiatrische Abteilung der Klinik L* und dortigen Sedierung auf einer Trage, zu hindern versucht, indem er mit seinem rechten Arm auszuschlagen versuchte, und mehrfach unter Aufbringung erheblicher Körperkraft versuchte, Arme und Beine loszureißen, wobei mehrere Beamte und Krankenpfleger ihn unter Einsatz erheblicher Anstrengungen festhalten konnten und er mit Hand- und Fußfesseln oder Gurten gesichert werden konnte, somit eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4]Der Erledigung der Tatsachenrüge (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0118780).
[5]Soweit die Beschwerde ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[6]Mit der Behauptung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Zeugen Mag. K* und * M* (ON 60.1, 7 und 19) betreffend die Fixierung des rechten Arms des Betroffenen weckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen. Behauptete Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen Mag. K* und jenen in einem Amtsvermerk (ON 6.4, 2) betreffend die Entdeckung von vier Smartphones beziehen sich schon nicht auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117499).
[7] Unter Verweis auf Kommentarstellen ( Hochmayr, SbgK § 269 Rz 28 und 35) behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Feststellungen, wonach der Betroffene versuchte, sich aufzubäumen, Arme und Beine loszureißen, mit Kopf, Händen und Füßen wild um sich zu schlagen, weiters mehrfach „wahllos in alle Richtungen“ ausschlug und nach Öffnung der Handfesseln mit seinem rechten Arm auszuschlagen versuchte (US 6), würden den Gewaltbegriff des § 269 Abs 1 StGB nicht erfüllen. Dass das Verhalten des Betroffenen entgegen der ständigen Rechtsprechung, wonach es irrelevant ist, ob Schläge oder Tritte gezielt oder nicht gezielt und der Einsatz physischer Kraft (in einer an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeigneten Intensität) in Verletzungsabsicht erfolgten (vgl RIS-Justiz RS0094001, RS0095752; siehe auch Danek/Mann in WK 2StGB § 269 Rz 57 f), nicht dem Tatbestand des § 269 Abs 1 StGB subsumierbar sein sollte, leitet die Beschwerde aber nicht methodengercht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565, RS0118429 [T2]).
[8] Bleibt zur zitierten Kommentarstelle ( Hochmayr, SbgK § 269 Rz 28) anzumerken, dass diese im Einklang mit der Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, dass überraschendes, also bloß unter Ausnutzung einer Unaufmerksamkeit erfolgtes Losreißen ohne Anwendung von gegen den Festhaltenden gerichteter Körperkraft keine Gewaltanwendung iSd § 269 Abs 1 StGB darstellt (vgl dazu RIS-Justiz RS0094001 [T3]; Danek/Mann in WK 2StGB § 269 Rz 58). Die in Hochmayr , SbgK § 269 Rz 35 aufgestellte These, bei wildem Um-sich-Schlagen sei maßgeblich, ob es der Täter vermeiden könne, den Beamten zu treffen, lässt sich aus der dort zur Fundierung genannten Entscheidung 12 Os 183/86 nicht ableiten.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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