Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. B* W*, und 2. A* W*, beide vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 103.876,04 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2026, GZ 5 R 70/26i-50, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. April 2026, GZ 51 Cg 97/24g-45, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 3.133,30 EUR (darin enthalten 522,21 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Erstkläger ist Eigentümer einer Liegenschaft samt darauf errichtetem Wohnhaus.
[2] Für diese Liegenschaft haben beide Kläger bei der Beklagten eine Feuerversicherung abgeschlossen, der unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, Fassung 2009 (ABS), zugrunde liegen.
[3] Diese lauten auszugsweise:
„ Artikel 3
Sicherheitsvorschriften
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
[...] “
[4] Im Jahr 1991/1992 errichtete der Erstkläger, ein (pensionierter) Hafner, im Wohnhaus einen Kaminofen samt Fang. Am 20. 4. 2024 kam es ausgehend vom Kaminofen zu einem Brand und schweren Schäden am Gebäude.
[5] Die Kläger begehren Zahlung von 103.876,04 EUR sA sowie die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche Schäden aus dem Brand im Umfang des Versicherungsvertrags hafte.
[6] Die Beklagte beantragt Klageabweisung und brachte – soweit für das Rekursverfahren relevant – vor, sie sei wegen grob fahrlässiger Verletzung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften leistungsfrei.
[7] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob die erstgerichtliche Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Die technischen Richtlinien „TRVB H105“ seien keine „gesetzliche, behördliche oder vereinbarte“ Sicherheitsvorschrift im Sinn des Art 3.1. ABS. Soweit sich die Beklagte auch auf einen Verstoß gegen das Burgenländische Kehrgesetz berufe, zeige sie jedoch einen Verstoß gegen eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift auf. Anhand der bisherigen Feststellungen könne nicht beurteilt werden, ob diese Verletzung grob fahrlässig erfolgt sei. Zudem hätten die Kläger die Kausalität dieser Verletzung bestritten, wozu ebenfalls noch Feststellungen fehlten.
[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[10] In der Rekursbeantwortung beantragten die Kläger, den Rekurs der Gegenseite als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[11]Der Rekurs (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) istungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung des Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO):
[12] 1. Der von der Beklagten behauptete Verstoß gegen die Teilrechtskraft des Ersturteils, weil die Kläger lediglich das Leistungsbegehren angefochten hätten, liegt nicht vor. Vielmehr bekämpften die Kläger in der Berufung auch ausdrücklich die Abweisung des Feststellungsbegehrens.
[13]2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[14] 3. Art 3.1. ABS setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften verletzt oder ihre Verletzung duldet.
[15]3.1. Die Auslegung von Versicherungs-bedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur besteht, ist grundsätzlich revisibel; dies gilt aber dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (vgl RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f). Ein solcher Fall liegt hier vor:
[16] Der Rekurs führt aus, gemäß § 31 Abs 1 und Abs 2 Burgenländische Bauordnung 1969 (BBO) müssten Bauten den Erkenntnissen der Wissenschaft entsprechen. Diese Erkenntnisse der Wissenschaft würden als gesetzliche Sicherheitsvorschriften im Zeitpunkt 1991/1992 durch die „TRVB H105“ zusammengefasst, sodass diese als gesetzliche Sicherheitsvorschrift anzusehen sei. Dieser Argumentation ist schon deshalb nicht zu folgen, weil § 31 Abs 3 BBO in der damals gültigen Fassung der Landesregierung ermöglichte, durch Verordnung zu den Abs 1 und 2 nähere Regelungen zu treffen. Insbesondere konnte sie die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft abgeleiteten, von fachlichen Stellen herausgegebenen technischen Richtlinien oder Bestimmungen für allgemein verbindlich erklären. Dass dies bei der technischen Richtlinie „TRVB H105“ der Fall gewesen wäre, behauptet die Beklagte gar nicht.
[17] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die technische Richtlinie „TRVB H105“ keine gesetzliche Sicherheitsvorschrift darstelle, ist daher angesichts des eindeutigen, keinen Auslegungsspielraum zulassenden Wortlauts der Klausel nicht korrekturbedürftig, zumal technische Richtlinien, mögen sie auch den Stand der Technik wiedergeben, weder Gesetzen noch Verordnungen gleichgestellt sind (vgl RS0038622 ; RS0062077 ).
[18] 3.2. Der behauptungs- und beweispflichtige Versicherer ist gehalten, schon in erster Instanz jene Sicherheitsvorschrift, gegen die der Versicherungsnehmer verstoßen haben soll, konkret anzuführen. Auf einen Verstoß gegen § 50 BBO idF LGBl Nr 13/1970 sowie § 9 Burgenländische Wärmeschutz- und Heizungsverordnung (LGBl Nr 56/1982 ) als gesetzliche Sicherheitsvorschriften hat sich die Beklagte in erster Instanz aber nicht berufen. Diesen Einwand kann sie daher in dritter Instanz nicht mehr erheben.
[19]4. Zweck des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist ( RS0042179 [T17, T22, T23]).
[20] 5. Der Rekurs ist daher zusammengefasst zurückzuweisen.
[21]6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Gegners hingewiesen.
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