Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Helfried Penz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei * E*, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Februar 2026, GZ 4 R 226/25a-38, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Parteien sind Eigentümerinnen benachbarter Liegenschaften. Strittig ist, ob der Beklagten, um auf ihr eigenes Grundstück samt Ferienhaus zu gelangen, ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht über das Grundstück der Klägerin zukommt.
[2] Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, das Befahren ihres Grundstücks zu unterlassen, sofern es nicht zum Zweck der Bauführung nötig ist.
[3] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
[4] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde.
[5] In ihrer außerordentlichen Revisionbekämpft die Klägerin ausschließlich die Auslegung der im Jahr 1972 zwischen den Voreigentümern der Parteien geschlossenen Dienstbarkeitsvereinbarung durch das Berufungsgericht. Sie zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[6]1.1 Das Wegerecht ist seinem Inhalt nach eine typische Grunddienstbarkeit (§ 477 Z 1 ABGB; RS0011576), sodass das Recht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Gutes zukommt (RS0011556 [T2]). Zwar können Grunddienstbarkeiten gemäß § 479 Satz 1 ABGB auch als persönliche Dienstbarkeiten ausgestaltet werden und damit nur zugunsten einer individuell bestimmten Person begründet werden (unregelmäßige Dienstbarkeiten, vgl RS0011563), jedoch wird im Zweifel vermutet, dass eine Dienstbarkeit ihrem gesetzlichen Typus entsprechend eingeräumt wird (§ 479 Satz 2 ABGB; 10 Ob 81/16h; 6 Ob 83/18a).
[7]Lässt sich die Frage, ob eine regelmäßige oder unregelmäßige Servitut vorliegt, nur mehr durch Urkundenauslegung beantworten, wird die Rechtsvermutung zugunsten der regelmäßigen Servitut nur widerlegt, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, dass die strittige Vertragsbestimmung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckte, nicht aber auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstücks abgestellt war (RS0011607). Derjenige, der behauptet, dass die Einräumung eines Wegerechts bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckt (irreguläre Servitut), hat diese Abweichung von der Natur der Servitut zu beweisen. Ob dieser Beweis gelingt, ist stets eine Frage der Umstände des Einzelfalls (vgl RS0011623 [T1]). In der Entscheidung 10 Ob 33/04g wurde die Gewährung eines Zufahrtsrechts zugunsten namentlich genannter „Besitzer“ als Einräumung einer regulären Grunddienstbarkeit beurteilt. Handle es sich um die einzige Zufahrtsmöglichkeit, führe eine am Zweck der Rechtseinräumung orientierte Auslegung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Regel zum Ergebnis der Einräumung eines dinglichen Rechts zugunsten der jeweiligen Eigentümer.
[8] 1.2 Das Wegerecht betrifft hier die einzige seit 1972 benutzte Zufahrt zu einem Ferienhaus. Es besteht kein Grund anzunehmen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte sich bei der Teilung ihrer Liegenschaft in der Servitutsvereinbarung nur für sich selbst und ihren Ehemann persönlich zu Lebzeiten die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Ferienhaus sichern wollen. Damit hätte sie ihre Rechtsnachfolger, auch aus dem Verwandtenkreis, vom bestehenden und seit jeher benutzten Zufahrtsweg abgeschnitten. Ein dahingehender Erklärungswille ist nicht zu unterstellen.
[9] Im Übrigen wurde die Dienstbarkeit gemäß Punkt VI. des Vertrags entsprechend der Aufsandungserklärung nicht nur zugunsten der dort genannten Berechtigten, sondern auch zugunsten jenes Grundstücks, das nunmehr im Eigentum der Beklagten steht (somit der herrschenden Liegenschaft), ins Grundbuch eingetragen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es handle sich dabei nicht um die „Restliegenschaft“, für die nur ein auf Bauzwecke beschränktes Zufahrtsrecht besteht, ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
[10] Das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis, wonach der Beklagten als Verwandter der ursprünglich Servitutsberechtigten und als nunmehriger Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ein nicht auf Bauzwecke beschränktes Geh- und Fahrrecht zu ihrem Ferienhaus zukommt, liegt innerhalb der Grundsätze der Rechtsprechung.
[11] 2. Auf die Frage des Bestehens einer Personalservitut kommt es daher nicht entscheidungswesentlich an.
[12]3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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