JudikaturOGH

RS0011556 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2024

Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll. Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erben ausdrücklich bedungen wurde. Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht hingegen dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Gutes) zu.

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