Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 118 HR 114/26a des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. August 2026, AZ 22 Bs 200/26m, 204/26z, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1]In dem von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau AZ 3 St 277/26y gegen * S* wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Juli 2026 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 6) und diese aus demselben Haftgrund mit Beschluss des genannten Gerichts vom 10. August 2026 (ON 15, 3; ON 16) fortgesetzt. Der gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerde (ON 18.2) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem bekämpften Beschluss vom 12. August 2026, AZ 22 Bs 200/26m, 204/26z (ON 20.3), nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.
[2] Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist * S* – soweit hier relevant – dringend verdächtig, sie habe in G*
I./ am 25. Juli 2026
A./ Nachgenannte am Körper verletzt, und zwar
1./ I* M*, indem sie diese an den Armen packte, an den Haaren zu Boden riss und ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch die Genannte Abschürfungen und Hämatome an den Beinen erlitt;
2./ T* M*, indem sie auf diese einschlug und -trat, wodurch die Genannte Hämatome, Abschürfungen und Kratzer an den Beinen erlitt;
II./ am 26. Juli 2026 den Polizeibeamten * Mü* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an Körper an einer Amtshandlung, nämlich der Belehrung über ihre Rechte als Festgenommene (§ 171 Abs 4 StPO), gehindert, indem sie zu ihm sagte: „Wenn i di siach, drah I di ham!“ und im Anschluss daran zum Haftraumgitter der Arrestzelle in Richtung des Mü* „schnellte“, zwischen die Gitterstäbe griff, in seine Richtung schlug und ihn zu ergreifen versuchte.
[3]Diese Handlungen subsumierte das Beschwerdegericht mehreren Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./A./) und einem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB (II./; BS 3 f).
[4]Mit der gegen diesen Beschluss (fristgerecht) eingebrachten Grundrechtsbeschwerde bekämpft die Beschuldigte die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO und wendet Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ein.
[5]Die rechtliche Annahme einer (hier) in § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO genannten Gefahr prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens (nur) dahin, ob sie aus den vom Oberlandesgericht in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich (mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet [vgl dazu RIS-Justiz RS0118317]) angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806, RS0120458; Kierin WK² GRBG § 2 Rz 49).
[6] Diesen Vorgaben trägt die Beschwerde nicht Rechnung, weil sie bloß behauptet, das Oberlandesgericht tätige weder auf der „Sachverhaltsebene noch auf der Sachverhaltsbegründungsebene Ausführungen“ zur „Gefahr“ und zu den „Prognosetaten“, sich aber mit den diesbezüglichen Annahmen des Oberlandesgerichts (BS 7 f) inhaltlich nicht auseinandersetzt.
[7]Gleiches gilt für die Behauptung, dass die Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stünde (§ 173 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). Denn die Beschwerde berücksichtigt weder die Strafdrohung des § 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB noch die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von 16 Tagen und lässt zudem mit bloßem Hinweis auf die Unbescholtenheit der Beschuldigten und die nach dem Vorbringen geringen Tatfolgen weitere für die Beurteilung des Unrechts der Taten maßgebliche (vgl Kierin WK² GRBG § 2 Rz 8) Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts außer Acht. Denn danach griff die Beschuldigte die körperliche Integrität „unbeteiligter“ und ihr „Grenzen aufzeigende[r]“ Personen, von denen sich eine in einem bereits fortgeschrittenen Alter befand, ohne begreiflichen Anlass und innerhalb kurzer Zeit wiederholt an (US 7 f).
[8] Eine der Sache nach nur der Staatsanwaltschaft angelastete (vgl zur Führung des Sachverständigenbeweises durch die Staatsanwaltschaft Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 61), durch Unterbleiben der Urgenz des schriftlichen Sachverständigengutachtens bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) hat die Beschuldigte in der Haftbeschwerde nicht geltend gemacht, womit der Einwand schon an der fehlenden Erschöpfung des Instanzenzugs scheitert (vgl § 1 Abs 1 GRBG; zum Erfordernis horizontaler Rechtswegerschöpfung RIS-Justiz RS0114487; Kierin WK² GRBG § 1 Rz 41).
[9] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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