Bei der Begründung des Haftgrundes nicht in Anschlag gebrachte Tatumstände sind unbeachtlich, weil hinsichtlich der Haftgründe keine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe des § 10 GRBG erfolgt.
…des Betroffenen zeigt die Beschwerde eine willkürliche Entscheidung nicht auf, weil Vergleichsbasis des Willkürverbots nur die der Prognoseentscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Tatsachen sind (RIS Justiz RS0120458). Andreas D***** wurde somit durch den angefochtenen Beschluss im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen…
…– dem Vorbringen zuwider – unbeachtlich, weil hinsichtlich der Haftgründe keine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe des § 10 GRBG erfolgt (RIS Justiz RS0120458). Indem die Grundrechtsbeschwerde darauf verweist, dass der Sachverständige die Gefahr nur für den Fall der Nichteinhaltung engmaschiger ärztlicher Kontrolle bejaht und sich die Betroffene dieser…
…darzutun (RIS Justiz RS0117806 [T11]). Auch mit der Kritik, die Auswirkungen der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers seien unberücksichtigt geblieben, wird eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan (RIS Justiz RS0120458 sowie erneut RS0117806 [T1, T28]). Ein Eingehen auf das gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z …
…Vergleichsbasis des Willkürverbots betreffend die in § 170 StPO angeführten Festnahmegründe demnach nur die der Prognoseentscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Tatsachen sind (vgl RIS-Justiz RS0120458). Im Übrigen stützte sich der angefochtene Beschluss ohnehin auf aktuelle Befundberichte (ON 40). Ausgehend von der Vorgabe des GRBG, wonach nicht die Haft, sondern…
…Vorliegens der Voraussetzungen des § 173 Abs 3 erster Satz StPO (§ 147 Abs 3 StGB) unbeachtlich (vgl auch RIS-Justiz RS0120458 [T1 und T2]), wobei im Übrigen das Oberlandesgericht Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) ohne Verstoß gegen das Willkürverbot zufolge…
…als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (RIS Justiz RS0117806 [T1]; zu den hier nicht relevanten Ausnahmefällen des § 173 Abs 3 StPO vgl RIS Justiz RS0120458 [insbesondere T3]). Da bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde auf das Vorbringen zum Haftgrund…
…liegende Ermessensentscheidung als willkürlich (mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet [vgl dazu RIS Justiz RS0118317]) angesehen werden müsste (RIS Justiz RS0117806, RS0120458; Kier in WK 2 GRBG § 2 Rz 49). [9] Diesen Vorgaben trägt die Beschwerde nicht Rechnung, weil sie bloß behauptet, das Oberlandesgericht…
…Erwägungen als nicht zu beanstanden. Das Unterbleiben der Berücksichtigung von weiteren aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftigen Umständen kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht releviert werden (RIS Justiz RS0120458). [10] Da bei dringendem Tatverdacht bereits der Haftgrund der Fluchtgefahr die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde auf…
…die rechtliche Annahme eines Haftgrundes sprechende Tatumstände nicht berücksichtigt, ist demnach, außer den Fällen des § 180 Abs 3 StPO, nicht rechtsfehlerhaft (vgl RIS-Justiz RS0120458, RS0117806; zum Ganzen: Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415). Dass Branko J***** in der Nacht zum 27. Mai 2003 kein Telefongespräch…
…Probleme „loswerden“, wird nicht dargelegt, dass die der Prognoseentscheidung des Oberlandesgerichts zugrundeliegende Ermessensentscheidung als willkürlich oder unvertretbar angesehen werden müsste (RIS Justiz RS0117806, RS0120458). Angesichts der vom Oberlandesgericht zutreffend dargestellten Bedeutung der Sache und des gegebenen Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe lag auch eine Unverhältnismäßigkeit der…
…habe, schon deshalb nicht auf, weil das Unterbleiben der Berücksichtigung von weiteren aus der Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftigen Umständen nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0120458). Im Übrigen gibt die Beschwerde auch nicht bekannt, aus welchem Grund die genannten Umstände an der konstatierten Gefahr künftiger Tatbegehung im Sinn der § …
…Haftgrundes sprechende Umstände nicht berücksichtigt, – außer den Fällen des § 173 Abs 3 StPO – nicht willkürlich, also nicht rechtsfehlerhaft (RIS Justiz RS0120458). [13] Die bloße Behauptung, der Haftgrund sei „unter Erteilung entsprechender Weisungen zu substituieren“, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS Justiz RS0116422). [14] Soweit…
…2 StPO, der nur verlangt, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen – nur die der Prognoseentscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Tatsachen sind (RIS Justiz RS0120458). Indem der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Abrede stellt, auf seine eigene Verantwortung sowie die Aussagen weiterer Familienmitglieder und den Umstand verweist, dass er…
…in dessen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich bzw unvertretbar angesehen werden müsste (RIS Justiz RS0117806, RS0120458). Diesen Kriterien wird die vorliegende Grundrechtsbeschwerde mit ihrer bloßen Behauptung nicht gerecht, infolge einer dem Beschuldigten im Zuge der Untersuchungshaft widerfahrenen Verletzung seiner sexuellen und…
…ist demnach – außer den hier nicht relevanten Fällen des § 173 Abs 3 StPO – nicht willkürlich, also nicht rechtsfehlerhaft (RIS Justiz RS0120458). Die Annahme der Fluchtgefahr gründete das Beschwerdegericht auf die vom Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien Herzegowina geäußerte Absicht, seinen bisherigen festen Wohnsitz im Inland aufzulösen…
… 2 Z 1 StPO), als einwandfrei. Die unterbliebene Berücksichtigung von weiteren aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftigen Umständen kann nicht releviert werden (RIS Justiz RS0120458). Schon aufgrund der erfolglos bekämpften Annahme von Fluchtgefahr ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden (vgl RIS Justiz RS0061196). Bleibt nur der Vollständigkeit halber…
…Annahme eines Haftgrundes sprechende Umstände nicht berücksichtigt, außer den Fällen des § 173 Abs 3 StPO nicht willkürlich, also nicht rechtsfehlerhaft (RIS Justiz RS0120458; Ratz , Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415). Indem die Beschwerde den zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogenen Argumenten (Dauer der [nicht rechtskräftig…
… 2 StPO, der nur verlangt, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen – allein die der Prognoseentscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Tatsachen (RIS Justiz RS0120458 ). Darauf nimmt die Grundrechtsbeschwerde mit der Behauptung, dass die vom Beschwerdegericht angenommene Prognose das Vorliegen von Verfahrensergebnissen für die erfolgte Kontaktaufnahme zu anderen Opfern voraussetze…
…Nichtigkeitsgründe (hier Z 5 des § 281 Abs 1 StPO) ist bei Bekämpfung der Annahmen zu den Haftgründen nicht vorgesehen (RIS Justiz RS0120458; Kier in WK 2 GRBG § 2 Rz 49). Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer stationären Therapie und der Behauptung, die Erwägungen…
…bei dieser Prognose unterbliebene Erwägung von aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftigen Umständen kann nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (RIS Justiz RS0117806 [T11 und T28], RS0120458). Mit Blick auf die nicht mit Erfolg in Frage gestellte Annahme der Fluchtgefahr erübrigt sich ein Eingehen auf das gegen die Annahme der Tatbegehungsgefahr (§…
…Haftgrundes sprechende Umstände nicht berücksichtigt, ist demnach außer den Fällen des § 173 Abs 3 StPO nicht willkürlich, also nicht rechtsfehlerhaft (RIS Justiz RS0120458 [T3]). Das Vorbringen, vom Beschwerdegericht nicht erörterte Umstände würden gegen die Annahme von Tatbegehungsgefahr sprechen, geht somit am gesetzlichen Bezugspunkt vorbei (13 Os …
…in dessen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich bzw unvertretbar angesehen werden müsste (RIS Justiz RS0117806, RS0120458). An diesen Kriterien orientiert sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde nicht, die ihr Vorbringen vom 6. Oktober 2011 (ON 65) wiederholt, dabei aber weder…
…Haftgundes sprechende Umstände nicht berücksichtigt, ist demnach außer den Fällen des § 173 Abs 3 StPO nicht willkürlich, also nicht rechtsfehlerhaft (RIS Justiz RS0120458 [insbesondere T3], jüngst 13 Os 39/15g). Das Vorbringen, vom Beschwerdegericht nicht erörterte Umstände würden gegen die Annahme von Tatbegehungsgefahr sprechen, orientiert sich…
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