Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen Mag. (FH) * N* wegen mehrerer Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 2. Oktober 2025, GZ 13 Hv 37/25g-195, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. (FH) *N* – soweit hier von Bedeutung – von der gegen sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, sie habe in A* und andernorts
I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * M*
A./ D* Mo* durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung zu Handlungen, nämlich der Unterfertigung von Scheidungsvereinbarungen und einer Verzichtserklärung sowie der Zahlung von Geldbeträgen genötigt, die diesen am Vermögen schädigten, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie gemeinsam an das Opfer herantraten, mehrfach die Erstattung von Anzeigen gegen ihn ankündigten und M* dabei sinngemäß äußerte: „Leg dich nicht mit mir an, du verlierst alles, deine sozialen Kontakte, deine Arbeit, es wird dich keiner mehr respektieren, wenn sie die Wahrheit kennen. Ich habe Kontakte zur Polizei, die sperren dich weg und ich werde die Polizei anrufen, wenn du nicht die Wahrheit sagst!“ und: „Wenn du nicht die Wahrheit sagst, dann werden wir dich vernichten, dann wirst du Ni* nicht mehr sehen, keine Freunde mehr haben, den Job verlieren, im Gefängnis sitzen!“ und: „Wenn du dich weigerst zu unterschreiben, werden wir gleich die Polizei rufen“, und zwar
a./ am 7. April 2021 zur Unterzeichnung einer „Vereinbarung“ betreffend die „Bedingungen für eine sofort einzuleitende einvernehmliche Scheidung“, in der sich Mo* verpflichtete, Unterhaltszahlungen an die Angeklagte und den Sohn Ni* in noch festzustellendem Wert zu leisten, weiters die entstehenden Kosten für die Wohnungsanmietung von 10.000 Euro zu übernehmen, weiters die am 25. März 2021 an die Angeklagte überwiesenen 15.000 Euro nicht zurückzufordern und ihr das gemeinsame Haus, welches je zur Hälfte einem Ehegatten gehörte und am 10. September 2021 um 1.105.000 Euro verkauft wurde, zu überlassen,
b./ am 11. April 2021 zur Begleichung einer Rechnung des Unternehmens T* von 8.950 Euro betreffend Jalousien für das Haus, welches zur Gänze in das Eigentum der Angeklagten überging,
c./ am 15. April 2021 zur Unterzeichnung eines Scheidungsvergleichs,
d./ am 15. April 2021 zur Bargeldbehebung iHv 3.000 Euro für eine Maklerprovision und anschließenden Geldübergabe an M*, und
e./ am 19. April 2021 zur Unterzeichnung eines Teilverzichts auf die ihm im Scheidungsvergleich zugewiesene Ausgleichszahlung iHv 70.000 Euro, wobei er auf eine bestehende Forderung von 30.000 Euro verzichtete;
B./ von 7. bis 15. April 2021 Mo* durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung, nämlich durch die unter A./ genannten Äußerungen und die ständige Wiederholung dieser Drohungen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt, nämlich
a./ zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts für den gemeinsamen Sohn Ni* an die Angeklagte und zum Verzicht auf sein Besuchsrecht,
b./ zur Erklärung falscher Schuldeingeständnisse und Angaben in Bezug auf seine sexuelle Orientierung, welche von M* und der Angeklagten wiederum mit der Drohung aufgenommen wurden, diese Aufnahmen später gegen ihn zu verwenden,
c./ es zu unterlassen, das Haus zu verlassen und Kontakt zu anderen Personen aufzunehmen, sowie zur Übergabe seines Handys, Laptops und Tablets an die Angeklagte.
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft , der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.
[3] Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) behauptet zu I./A./ ohne Bezugnahme auf konkrete Urteilsannahmen und ohne inhaltliche Argumentation Undeutlichkeit der Feststellungen zur inneren Tatseite. Dem zuwider ist den Entscheidungsgründen unzweifelhaft zu entnehmen (RIS-Justiz RS0117995), dass die Tatrichter den von § 144 StGB geforderten Vorsatz verneinten. Den (Negativ-)Konstatierungen zufolge lag weder ein Vorsatz der Angeklagten auf den Einsatz einer gefährlichen Drohung (US 5, 22, 24 ff und 29 ff) noch ein – auf das Erzwingen einer Willensentscheidung oder Willensbetätigung des Mo*, die nicht dessen freiem Willen entsprach, gerichteter – Nötigungsvorsatz (vgl US 5, 22, 24 ff und 29 ff) vor; ebenso deutlich verneinten die Tatrichter das Vorliegen eines auf Vermögensschädigung abzielenden oder eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes (US 5).
[4] Widersprüchlich im Sinn der Z 5 dritter Fall sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können (vgl RIS-Justiz RS0117402). Indem die Beschwerdeführerin moniert, dass das Gericht nicht nur das Vorliegen des Vorsatzes, sondern „im Gegensatz dazu“ auch „Teile der objektiven Tatseite“ verneinte, zeigt sie einen Widerspruch nicht auf.
[5] Die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert die Erwägungen in der Urteilsbegründung (US 27), wonach ein Vorsatz der Angeklagten, Mo* mit der Androhung einer Anzeige wegen Veruntreuung zu erpressen, nicht anzunehmen sei, weil der Zeuge im Tatzeitpunkt schon um die Verjährung seiner Tat wusste, mit dem Hinweis, dass auch aus dem Bekanntwerden einer verjährten Tat berufliche Nachteile erwachsen könnten. Damit übt sie jedoch bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.
[6] Soweit die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) „Ungereimtheiten“ hinsichtlich der Tatbestandselemente des § 145 Abs 1 Z 1 StGB kritisiert, spricht sie mit Blick auf die ohne Erfolg bekämpften Negativfeststellungen zum Grundtatbestand des § 144 Abs 1 StGB keine entscheidenden Tatsachen an.
[7] Der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) reklamierenden Mängelrüge zuwider hat sich das Erstgericht mit dem Inhalt des aufgezeichneten Gesprächs vom 7. April 2021 auseinandergesetzt (US 24 ff iVm US 5 ff). Die von den erstgerichtlichen Schlussfolgerungen abweichende Einschätzung der ermittelnden Kriminalbeamten, welche in einem Amtsvermerk festgehalten worden war (ON 146.6), bedurfte dabei keiner Erwähnung, weil subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge kein Gegenstand des Zeugenbeweises sind (RIS-Justiz RS0097540). Die Aussage des S* M* wiederum, wonach Mo* während des Gesprächs unter Druck gesetzt worden sei, etwaige Verfehlungen zuzugeben, steht der erstgerichtlichen Annahme fehlenden Erpressungsvorsatzes nicht erörterungsbedürftig entgegen. Indem die Rüge abschließend anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen für ihren Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht gezogenen, kritisiert sie unzulässig die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[8] Da schon die – aus Z 5 erfolglos bekämpften – Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite einem Schuldspruch entgegenstehen, erübrigt sich eine Erörterung des aus Z 9 lit a erstatteten Vorbringens der Nichtigkeitsbeschwerde zu I./A./.
[9] Auch zu I./B./ sind die erstgerichtlichen Konstatierungen zum fehlenden Vorsatz (US 5) – entgegen der Behauptung der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) – nicht undeutlich.
[10] Die von der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) thematisierte Frage, ob ein berechtigter Missbrauchsverdacht der Angeklagten gegenüber dem Opfer bestand, betrifft bloß erstgerichtliche Beweiswerterwägungen und gerade keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264). Diese allein bilden jedoch den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge (RIS-Justiz RS0106268 [T6]).
[11] Zur weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) betreffend I./B./, mit welcher die Staatsanwaltschaft bloß das entsprechende Vorbringen zum Erpressungsvorwurf wiederholt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
[12] Da die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite dem angestrebten Schuldspruch der Angeklagten nach § 105 Abs 1 StGB entgegenstehen, geht das übrige aus Z 5 und Z 9 lit a erstattete Vorbringen von vornherein ins Leere.
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaftwar daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[14] Gleiches gilt für die – bloß angemeldete (ON 194.5, 4) – Berufung, der es in Ermangelung eines Strafausspruchs am Bezugspunkt fehlt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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