Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Ing. Mag. Niyazi Bahar, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Ulrich Seamus Hiob, Rechtsanwalt in Wien, wegen 524.428,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2026, GZ 4 R 13/26z-40, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Generalsanierung ihrer Geschäftsräumlichkeiten. Die Arbeiten wurden bis zum 19. 9. 2021 abgeschlossen und das Werk übergeben. Ein Teil des Auftrags wurde um den 30. 9. 2021 abbestellt.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung des Werklohns gerichtete Klagebegehren übereinstimmend wegen Verjährung ab.
[3] Die außerordentliche Revision des Klägerszeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[4]1. Die dreijährige Verjährungsfrist für die Werklohnforderung (§ 1486 Z 1 ABGB; vgl RS0034137 ) beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Forderung erstmals geltend gemacht werden kann, ihr also kein rechtliches Hindernis – wie etwa die mangelnde Fälligkeit – mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist ( RS0021821 [T1]; vglRS0034248 [T1, T2] ). Ist der Anspruch durch Rechnung fällig zu stellen und wurde kein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem eine Rechnungslegung objektiv möglich wäre ( RS0021821 [T9, T14]; RS0034319 [T2]; RS0034206 ).
[5] 2. Ausgehend von dieser Rechtsprechung vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, dem Kläger wäre jedenfalls innerhalb eines Monats ab dem 30. 9. 2021 eine Rechnungslegung objektiv möglich gewesen, zumal er der Beklagten bereits an diesem Tag eine Aufstellung über die erbrachten Leistungen und deren Preise übermittelt hatte, die die letztlich gelegte Rechnung vom 4. 3. 2024 im Detail übertraf.
[6] Daran weckt der Revisionswerber mit der Behauptung, der Umfang der in der Rechnung vom 4. 3. 2024 genannten Arbeiten erlaube es nicht, „binnen eines Monats das angemessene Werkentgelt zu all den Werkleistungen zu finden, darzustellen und in Rechnung zu stellen“, keine Bedenken, setzt sich diese Rechnung doch bloß aus zwei nicht aufgeschlüsselten Pauschalbeträgen und drei weiteren Positionen zusammen, bei denen einfach ein „Einzelpreis“ mit der Quadratmeteranzahl pro Geschoß multipliziert wurde.
[7] 3. Der Kläger beruft sich außerdem darauf, dass er im Dezember 2021 noch Lüftungsschlitze für eine hinter einer Gipskartonwand verlaufende Gasleitung hergestellt habe, womit der Einwand der mangelnden Fälligkeit wegen nicht (gehörig) erfülltem Vertrag erst danach weggefallen und die Werklohnforderung nicht verjährt sei.
[8] Allerdings hat sich der Kläger in erster Instanz überhaupt nicht auf diese Arbeiten gestützt, um dem substantiierten Verjährungseinwand der Beklagten entgegenzutreten. Daraus ist daher für ihn ungeachtet des Umstands nichts zu gewinnen, dass die Beklagte ohnehin nie ein Verbesserungsbegehren oder eine Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags erhoben hat.
[9]4. Der Kläger rügt in der Revision – wie bereits in der Berufung – das Fehlen von Feststellungen zu seinem Vorbringen, wonach er mit der Beklagten eine Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit vereinbart habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, sein Tatsachenvorbringen vermöge diese rechtliche Schlussfolgerung nicht zu tragen, begegnet jedoch keinen Bedenken: Nach seiner Darstellung fand das Gespräch, bei dem er mit der Geschäftsführerin der Beklagten diese Vereinbarung getroffen haben will, am 30. 9. 2021 wegen einer „Anzahlung in der Höhe eines Teiles seiner Ausgaben für Materialeinkäufe und Aufwendungen an Mitarbeiter“ statt. Selbst wenn – wie er meint – die Beklagte damals erklärt hätte, aus finanziellen Gründen zur Zahlung einer „Anzahlung“ nicht imstande zu sein, und er sich im Vertrauen, sie werde mit Fortgang ihres Geschäfts ihren Zahlungspflichten entsprechen, zunächst damit abgefunden haben sollte, kann daraus keine – dem strengen Maßstab des § 863 ABGB genügende ( 8 Ob 83/23y Rz 23) – schlüssige Vereinbarung der Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit in Bezug auf die Werklohnforderung abgeleitet werden.
[10] 5. Schließlich macht der Revisionswerber Feststellungsmängel dazu geltend, dass nach seinem Vorbringen die Beklagte die Fertigstellungsanzeige erst im April 2024 abbestellt habe, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Insoweit setzt er sich aber nicht mit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts auseinander ( RS0020107 ; RS0020041), wonach der Unternehmer die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Verzögerung der Verbesserung (Nachlieferung) nach seinem Belieben hinausschieben und damit den Zweck insbesondere der kurzen Verjährung, nämlich die baldige Klarstellung des rechtlichen Bestands von Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung der sonst besonders großen Beweisschwierigkeiten, zunichte machen darf (6 Ob 121/22w Rz 16). Warum der Kläger bis 10. 4. 2024 seiner (von ihm eingeräumten) Verpflichtung zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige gegenüber der Baubehörde nicht nachgekommen ist, ist nicht ersichtlich.
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