Rechtssatz
Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69). Kaufleute haben also ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen (so schon JBl 1935,312).