Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Linsinger&Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 1 R 30/26a-50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Abweisung des Unterlassungsbegehrens mit der Begründung, das vom Kläger in erster Instanz trotz entsprechender Erörterung der Rechtslage nach § 182a ZPO nur dahingehend konkretisierte Begehren, dass die Zuführung von „Oberflächen- und Bergwässern“ vom Grundstück der Beklagten auf das im Wohnungseigentum des Klägers stehende Grundstück „mit Ausnahme des natürlichen Zuflusses“ zu unterlassen sei, sei zu weit gefasst und damit unbestimmt geblieben. Die bloße Einschränkung auf die über den natürlichen Zufluss hinausgehenden Immissionen mache das Klagebegehren nicht exequierbar, weil daraus nicht nachvollziehbar hervorgehe, was konkret zu unterlassen und insbesondere welche Art von Zufluss zu unterbinden sei. Es bleibe völlig unklar, durch welche (unzulässige) Handlung bzw getroffene (Bau-)Maßnahme die Beklagte dem Grundstück des Klägers Oberflächen- und Bergwasser zuführe.
[2]Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Klägers gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
[3] 1.Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Unterlassungsbegehren eine weitere Fassung gegeben werden, um Umgehungen zu vermeiden (vgl RS0037607; RS0037733 [T3, T12, T20]). Das verbotene Verhalten muss aber so deutlich umschrieben sein, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht. Es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird (RS0119807). Dementsprechend ist es zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken, oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen. Immer muss der Spruch aber den Kern der Verletzungshandlung erfassen (8 Ob 137/21m Rz 5; 1 Ob 100/24y Rz 22, jeweils mwN) und hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Verstoß zu orientieren (9 ObA 70/25x Rz 2; vgl auch RS0037645). So wie einem Beklagten nicht generell aufgetragen werden kann, sich rechtmäßig zu verhalten (RS0119807 [T3]), würde eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel bilden (RS0000771).
[4] 2. Der Frage, ob die Formulierung des Unterlassungsgebots ausreichend bestimmt ist, kommt im Regelfall keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (9 ObA 70/25x Rz 5).
[5] 3. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung die angeführten Grundsätze zugrunde gelegt. Mit dieser Rechtsprechung und den darauf aufbauenden rechtlichen Argumenten des Berufungsgerichts setzt sich der Revisionswerber nicht auseinander. Er führt lediglich ins Treffen, „möglicherweise vorliegende Beweiserschwernisse im Vollstreckungsverfahren“ könnten für die Frage nach der Berechtigung des Unterlassungsbegehrens nicht maßgeblich sein. Die Problematik falle in die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts, wobei ihm im Bestreitungsfall der Nachweis obliege, dass es sich „um Wässer über den natürlichen Zufluss hinaus“ handle.
[6] Damit vermag er keine Fehlbeurteilung aufzuzeigen:
[7] Bereits bei der Prüfung der Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens ist die Tauglichkeit des angestrebten Unterlassungsgebots für ein mögliches Exekutionsverfahren zu beurteilen. Das erfordert mit Blick auf § 7 Abs 1 EO eine deutliche Umschreibung des Verbots bzw die Bestimmtheit der zu unterlassenden Handlung, die Vermeidung von allgemeinen Begriffen und die Anknüpfung an objektive Anhaltspunkte (4 Ob 185/21s Rz 9; 9 ObA 70/25x Rz 4, jeweils mwN). Die Unterlassungspflicht muss so deutlich festgelegt sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv erfasst werden kann. Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss also derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt. Die Abgrenzung darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen (RS0000878 [T1, T7, T10]).
[8] Damit bestehen keine Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das pauschale Begehren, die Zuleitung von Wasser (mit Ausnahme des natürlichen Zuflusses) auf das Grundstück des Klägers zu unterlassen, sei mangels hinreichend deutlicher Umschreibung des verbotenen Verhaltens unbestimmt geblieben.
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