Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* H*, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner und andere, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, und deren Nebenintervenientin R* KG, *, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, wegen 56.028,78 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. April 2026, GZ 6 R 23/26h-54, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten als Versicherer besteht ein Besitz-Versicherungsvertrag, der eine Feuerversicherung beinhaltet.
[2] Diesem Vertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„ Artikel 3
Sicherheitsvorschriften
1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
[...] “
[3] Im Haus des Klägers befindet sich eine Hackschnitzelanlage. Zwischen 25. 1. 2023 und 27. 1. 2023 kam es bei dieser Anlage durch eine Entzündung von Ablagerungen im Bereich des Heizraums zu Funkenflug, der aus einem an der Rückseite der Unterschubfeuerung des Heizkessels befindlichen Loch austrat, zu einem Brand im Heizraum. Dadurch kam es zu Brandschäden im Heizraum samt Heizanlage und Verrußungen in anderen Bereichen.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe grob fahrlässig gegen eine Sicherheitsvorschrift im Sinn des Art 3 ABS 2015 verstoßen.
[5] Das Berufungsgericht gab über Berufung des Klägers der Klage mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt. Der Kläger habe nur leicht fahrlässig gehandelt.
[6] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.
[7] 1. Gemäß § 25 Abs 1 Z 2 des Oberösterreichischen Luftreinhalte- und Energietechnik-gesetzes 2002 (Oö LuftREnTG) hat die verfügungsberechtigte Person Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 dieses Gesetzes überprüfen zu lassen. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass es sich dabei um eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift im Sinn des Art 3 ABS 2015 handelt.
[8] 2. Nach den Feststellungen des Erstgerichts führte der Rauchfangkehrermeister der Nebenintervenientin am 12. 8. 2016 eine Feuerstättenüberprüfung durch. Eine weitere Überprüfung wurde bei der Anlage des Klägers bis zum Brand nicht mehr durchgeführt. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der vorgeschriebenen regelmäßigen zweijährlichen Überprüfungen wäre das Loch im hinteren Teil des Heizkessels rechtzeitig erkannt und der Schaden verhindert worden.
[9] 3. Im Revisionsverfahren ist strittig, ob den Kläger am Verstoß leichte oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
[10]3.1. Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272). In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RS0030331 [T6]; RS0080371 [T1]).
[11]Die Beurteilung des Verschuldensgrads bildet wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0087606).
[12] 3.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die mangelnde Veranlassung der Überprüfung durch den Kläger begründe kein grob fahrlässiges Verhalten, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, zumal kein objektiv und auch subjektiv besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß anzunehmen ist. Der Kläger hat die erforderliche wöchentliche Eigenkontrolle technisch ordnungsgemäß durchgeführt; dabei war das Loch im Heizkessel, das den Brand verursachte, nicht zu erkennen. Ihm mag zwar vorwerfbar sein, dass er trotz Hinweis der Nebenintervenientin nicht aktiv eine Überprüfung aufgetragen hat, allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass das – zudem nur als „Hinweis“ bezeichnete – Datum der nächsten Überprüfung auf dem Bericht aus dem Jahr 2016 unausgefüllt geblieben ist. Für den Kläger war es daher nicht augenfällig, dass er sich ein bestimmtes Datum für eine Überprüfung vormerken hätte sollen. Es ist auch nicht ungewöhnlich sorgfaltswidrig, wenn der Kläger als Laie davon ausging, dass sich die Nebenintervenientin als Fachunternehmerin rechtzeitig meldet. Wenn das Berufungsgericht ausgehend davon zwar ein leicht fahrlässiges, aber kein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers angenommen hat, bedarf dies keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
[13]Soweit sich die Beklagte in ihrer Revision auf die vom Kläger nur teilweise durchgeführten weiteren im Jahr 2016 aufgetragenen Mängelbehebungsmaßnahmen stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese nach den Feststellungen keinen Einfluss auf den Brand und das Ausmaß des Brandschadens hatten. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern § 347 UGB im vorliegenden Fall relevant sein soll.
[14]4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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