Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. September 2025, GZ 28 Hv 5/25s-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch und in der Kostenentscheidung aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch beinhaltenden Urteil wurde * R* (verfehlt [vgl RIS-Justiz RS0121981]) mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L* als Kommandant des *, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihrem Recht auf Strafverfolgung „sowie“ an ihrem „Recht auf Aufklärung des (Anfangs-)Verdachts einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung“ zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er es unterließ, trotz begründeten Verdachts der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch Untergebene Strafanzeigen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten, nämlich
1./ ab 13. August 2020 wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt aufgrund einer Befugnisüberschreitung in der Gewährung von Sonderurlaub durch Mag. * L*;
2./ ab 13. August 2020 wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt aufgrund einer Befugnisüberschreitung in der Gewährung von Sonderurlaub durch * P*;
3./ ab 13. August 2020 wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt aufgrund einer Befugnisüberschreitung in der Gewährung von Sonderurlaub durch Mag. * Ra*;
4./ ab 15. Jänner 2021 wegen des Verdachts der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g VG sowie der Verhetzung nach § 283 StGB infolge rassistischer Äußerungen durch * S*.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt. Denn die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt (mit hinreichender Deutlichkeit) zutreffend auf, dass dem Urteil in Ansehung aller Schuldspruchpunkte Rechtsfehler mangels Feststellungen zu einer – eine Anzeigepflicht auslösenden – Verdachtslage anhaften.
[4]Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB erfordert einen (wissentlichen) Befugnismissbrauch im Sinn einer intellektuell erfassten und willentlich getroffenen Entscheidung zum Fehlgebrauch der Befugnis (17 Os 47/14m). Räumt das Gesetz einem Beamten Befugnis ein und verpflichtet es ihn zu einem bestimmten Handeln, schreibt es also vor, in welcher Weise der Beamte diese Befugnis (aktiv) auszuüben hat, kann ein tatbildlicher (vorsätzlicher) Fehlgebrauch gerade auch in der Nichterfüllung dieser Handlungspflichten liegen (RIS-Justiz RS0129855; Nordmeyer in WK 2StGB § 302 Rz 10 [mwN], 114, 145; Huber/Tipold , SbgK § 302 Rz 205 f).
[5]Im Fall der Verletzung einer Beamte treffenden Anzeigepflicht liegt Befugnismissbrauch iSv § 302 Abs 1 StGB vor, wenn der Beamte auf Basis der ihm (sachverhaltsmäßig) zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlage (vgl dazu RIS-Justiz RS0117731, RS0117416) nach einem objektiven Maßstab rechtswidrig handelt, wobei der Befugnisfehlgebrauch auch in der mangelhaften Sachverhaltsermittlung liegen kann ( Nordmeyer in WK 2StGB § 302 Rz 115 f).
[6]Tatbildlicher Befugnismissbrauch kommt aber nur in Betracht, wenn die Anzeigepflicht einen Bezug zu einer der Behörde (oder öffentlichen Dienststelle) zukommenden Befugnis zu hoheitlichem Handeln (im Außenverhältnis) aufweist, während die Verletzung (gesetzlich vorgesehener) darüber hinausgehender Meldepflichten bei Wahrnehmungen außerhalb der Hoheitsverwaltung unter dem Aspekt von Strafbarkeit nach § 302 Abs 1 StGB ohne Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0131652 [T1]; Nordmeyer in WK 2StGB § 302 Rz 96; Huber/Tipold , SbgK § 302 Rz 208).
[7]Nach § 78 Abs 1 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, und (abgesehen vom Kriterium des Abs 3 zweiter Halbsatz) kein Fall des Abs 2 vorliegt.
[8] Die strafrechtliche Anzeigepflicht richtet sich an Behörden und öffentliche Dienststellen, trifft solcherart die sie jeweils repräsentierenden Leiter und beschränkt sich – vom hier nicht vorliegenden Fall einer Delinquenz Außenstehender abgesehen – auf im Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabenerfüllung der Behörde oder Dienststelle stehende Straftaten, also solche, die von den Bediensteten der Behörde oder Dienststelle bei ihrer amtlichen Tätigkeit oder unter Ausnützung ihrer Amtsstellung begangen wurden, oder die dem Leiter durch amtliche Tätigkeit – unmittelbar oder durch Meldung seiner Mitarbeiter – bekannt wurden ( Schwaighofer , WK-StPO § 78 Rz 10 f, 19; Flora in Bertel/Venier, StPO 2 § 78 Rz 2; Brandstetter/Zeinhofer in LiK-StPO 2 § 78 Rz 35 ff; Kucsko-Stadlmayer , Das Disziplinarrecht der Beamten 4, 255 f; RIS-Justiz RS0131652; vgl auch [zu § 84 StPO idF vor BGBl I 2004/19] JAB 1157 BlgNR 18. GP 8 und EBRV 924 BlgNR 18. GP 20).
[9]Voraussetzung der Anzeigepflicht ist, dass dem zur Erstattung der Anzeige Verpflichteten der „Verdacht einer Straftat“ bekannt wird. Straftat im Sinn der StPO ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 1 Abs 1 zweiter Satz StPO), also ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie insbesondere dem Fehlen von Strafausschließungsgründen) genügt (17 Os 3/18x, 12 Os 92/21b; Danek/Mann , WK-StPO § 1 Rz 26 [mwN]; Haslwanter in WK 2StGB Vor §§ 28–31 Rz 1).
[10]Die Anzeigepflicht kommt (erst) bei einem konkreten, auf bestimmten objektiven – somit empirisch nachprüfbaren – Tatsachen beruhenden Verdacht der Begehung einer Straftat zum Tragen (vgl EBRV 924 BlgNR 18. GP 20 [zu § 84 StPO vor BGBl I 2004/19]; JAB 1157 BlgNR 18. GP 8; EBRV 25 BlgNR 22. GP 111 f [zu § 78 StPO idgF]; siehe auch Schwaighofer , WK-StPO § 78 Rz 1 [mwN] und Rz 17; 3 Ob 143/23k [Rz 8]). Das vorliegende Tatsachensubstrat muss daher bei einem objektiven und vernünftigen Beobachter mit kriminalistischer Erfahrung (ex ante) zur Annahme führen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Straftat begangen wurde, wobei ein täterbezogener Verdacht nicht erforderlich ist (vgl [zur Definition der Verdachtslage] Soyer/Stuefer , WK-StPO § 48 Rz 15 ff und 27 f; Danek/Mann, WK-StPO § 1 Rz 37 [mwN]). Allgemein gehaltene, vage oder unsubstantiierte Vorwürfe oder Vermutungen, die nicht einmal einen Anfangsverdacht iSd § 1 Abs 3 StPO begründen, verpflichten nicht zur Anzeigeerstattung. Eine die Anzeigepflicht auslösende Verdachtslage kann aber allenfalls (erst) nach amtsinternen Erhebungen entstehen, die daher gegebenenfalls zweckmäßig und – mit Blick auf einen in der mangelhaften Sachverhaltsermittlung liegenden Befugnisfehlgebrauch – notwendig sein können (vgl EBRV 924 BlgNR 18. GP 20; Schwaighofer , WK-StPO § 78 Rz 18).
[11] Ob zur Tatzeit ein die Anzeigepflicht auslösender Verdacht vorlag, ist eine Rechtsfrage, die auf Basis der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalls – die auch Bezugspunkt des Vorsatzes sind – zu beantworten ist.
[12]Im Bereich des Heeresdisziplinarrechts sieht § 4 HDG 2014 eine mit § 78 StPO abgestimmte Anzeigepflicht (vgl AB 1584 BlgNR 18. GP 2) im Fall des Verdachts einer von Amts wegen zu verfolgenden, gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet. Soweit gegenständlich relevant trifft die Anzeigepflicht (unter anderem) den Disziplinarvorgesetzten eines Verdächtigen (Z 1 leg cit), wobei Kommandanten von Bataillonen gemäß § 13 Abs 1 Z 1 HDG 2014 Disziplinarvorgesetzte gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten und in dieser Eigenschaft Disziplinarbehörde sind (§ 11 Abs 1 Z 1 lit b HDG 2014).
[13] Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Anzeigepflicht der Behörden und öffentlichen Dienststellen nach § 78 StPO mit den (weit gefassten) Berichtspflichten der – funktionell definierten (§ 18 Abs 1 StPO) und gegenständlich gar nicht involvierten – Kriminalpolizei nach §§ 100 f StPO nicht gleichzusetzen ist (vgl Nordmeyer in WK 2StGB § 302 Rz 115; Schwaighofer , WK-StPO § 78 Rz 18 [zweiter Absatz] und Rz 32 f).
[14] Nach den Urteilsfeststellungen (US 8 ff) war der Angeklagte seit 2013 Kommandant des * in L*. Zu seinen Aufgaben zählten unter anderem die Kontrolle und Dienstaufsicht im Rahmen der Kommandantenverantwortung sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienststellenleiters und des Disziplinarvorgesetzten.
[15] Das Erstgericht sah es als erwiesen an, dass dem Angeklagten „ab 13. August 2020 der Verdacht des Amtsmissbrauchs aufgrund einer Befugnisüberschreitung in der Gewährung von Sonderurlaub“ durch die ihm jeweils unterstellten Berufssoldaten Mag. * L* (1./), * P* (2./) und Mag. * Ra* (3./) jeweils in deren Eigenschaft als Kompaniekommandanten und (Mag. Ra*) stellvertretender Bataillonskommandant bekannt war. Die Genannten standen nach den Feststellungen „im Verdacht“, einem (im Urteil namentlich genannten, richtig:) Wachtmeister (§ 152 Z 3 und 7 BDG) für die Vorbereitung einer Externistenprüfung entgegen § 3 Abs 1 Z 2 DVV 1981 jeweils insgesamt mehr als drei Tage Sonderurlaub gewährt zu haben. „Der Angeklagte erkannte den jeweiligen Befugnismissbrauch“ der zu 1./ bis 3./ Genannten, weshalb er gegen diese jeweils am 13. August 2020 Disziplinarverfahren einleitete, „unterließ es jedoch, trotz eines begründeten Verdachts der Begehung des Amtsmissbrauchs, nämlich einer von Amts wegen zu verfolgenden, gerichtlich strafbaren Handlung, durch die genannten Untergebenen und entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 45 Abs 3 BDG 1979 und § 4 Z 1 HDG 2014, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten“. Die Disziplinarverfahren gegen die zu 1./ und 3./ genannten Berufssoldaten endeten mangels weiterer Verfahrensschritte nach drei Jahren infolge Verjährung, jenes gegen P* wurde laut Mitteilung des Angeklagten vom 1. Oktober 2020 eingestellt, weil „die zur Last gelegte Pflichtverletzung nach nachweislicher Rückfrage“ beim Kommandanten des Genannten „auf dessen Weisung begangen“ wurde und somit das „Handeln als nicht schuldhaft zu beurteilen“ sei.
[16] Ferner (4./) wurde am 10. Jänner 2021 gegen einen weiteren dem Angeklagten unterstellten Berufssoldaten eine anonyme Beschwerde eingebracht. * S* wurde verdächtigt, „gegen das VG verstoßen zu haben, indem er anstatt eines normalen Handzeichens zur Meldung im Unterricht im Beisein von Grundwehrdienern einen Hitlergruß verwendete“, und „rassistische Begriffe zu verwenden und sich gegenüber Rekruten mit Migrationshintergrund abfällig zu äußern“. Der Angeklagte leitete aus diesem Grund ein Disziplinarverfahren gegen den Wachtmeister ein und „erkannte den (begründeten) Verdacht der Nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g VG sowie der Verhetzung nach § 283 StGB infolge rassistischer Äußerungen“ durch den betreffenden Berufssoldaten, wobei in der Mitteilung vom 15. Jänner 2021 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Betreff der genannten Pflichtverletzungen jeweils zur Tatzeit „Ohne Angabe“ und zum Tatort „Ohne konkrete Angabe, vermutlich L*“ vermerkt wurde. „Demnach war dem Angeklagten jedenfalls ab 15. Jänner 2021 der Verdacht der Nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g VerbotsG sowie der Verhetzung nach § 283 StGB infolge rassistischer Äußerungen“ durch den betreffenden Wachtmeister „bekannt“. Der Angeklagte führte „entsprechende Erhebungen“ durch, wobei es ihm nicht möglich war, sämtliche Zeugen zu vernehmen, da „alle in Frage kommenden Beschwerdeführer“ am 5. Jänner 2021 den Dienst beim Österreichischen Bundesheer beendet hatten. Er unterließ es jedoch, „trotz eines begründeten Verdachts der Begehung der Nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g VG sowie der Verhetzung nach § 283 StGB (...) entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 45 Abs 3 BDG 1979 und § 4 Z 1 HDG 2014, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten“.
[17] Welches Tatsachensubstrat die rechtliche Annahme des objektiven Vorliegens des Verdachts einer Straftat im Sinn der obigen Ausführungen begründete, ist den – bloß den Inhalt der Vorwürfe, nicht aber die für die Annahme der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung sprechenden Umstände referierenden – Urteilskonstatierungen nicht zu entnehmen, worauf die Rechtsrüge mit hinreichender Deutlichkeit verweist.
[18]Nach Maßgabe dieser Feststellungen kann daher nicht beurteilt werden, ob zur Tatzeit jeweils ein eine Anzeigepflicht auslösender Verdacht – und damit tatbildlicher Befugnisfehlgebrauch – vorlag, weshalb die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohne Sachverhaltsbezug bleiben (RIS-Justiz RS0119090).
[19]Dieser Rechtsfehler erforderte – bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) – die Aufhebung des Schuldspruchs und demgemäß auch des Strafausspruchs sowie der Kostenentscheidung. In diesem Umfang war die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
[20] Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen.
[21] Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
[22]Die ersichtlich ebenfalls gegen das Urteil gerichtete Beschwerde (ON 23.2) war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte – eine Beschwerde nach § 498 StPO steht gegenständlich nicht in Rede – nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offenstehen (§ 280 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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