Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2024 verstorbenen E*, zuletzt *, über den Revisionsrekurs des Einschreiters M*, vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2026, GZ 20 R 67/26g-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 15. Jänner 2026, GZ 28 A 208/24v-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichts wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erbantrittserklärung des Einschreiters abgewiesen wird.
Der Einschreiter hat die Kosten seines Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Nach dem 2024 ohne letztwillige Verfügung verstorbenen Erblasser gab (bisher) nur der Einschreiter als Angehöriger der zweiten Parentel gestützt auf das Gesetz und seine lediglich biologische Verwandtschaft mit dem Erblasser eine Erbantrittserklärung ab. Rechtlich sei er zwar mit dem Erblasser aufgrund eines – von der biologischen Abstammung abweichenden – Vaterschaftsanerkenntnisses eines fremden Mannes nicht verwandt, dies schade aber nicht.
[2] Das Erstgericht wies die Erbantrittserklärung zurück.
[3] Das Rekursgerichtbestätigte die Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs zu. Nur die rechtliche Verwandtschaft begründe ein Erbrecht. Eine solche behaupte der Einschreiter aber nicht einmal. Da die Erbantrittserklärung daher schon abstrakt nicht geeignet sei, zu einer Einantwortung zu führen, sei sie zurückzuweisen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Rechtslage nach dem AußStrG 2003 noch nicht geklärt sei, ob in bestimmten Fällen die Zurückweisung einer Erbantrittserklärung zulässig sei.
[4] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Einschreiters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben.
[5] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig , aber nicht berechtigt .
[6] Der Revisionsrekurs argumentiert, es komme nicht auf die rechtliche, sondern die biologische Abstammung an. Eine Zurückweisung einer Erbantrittserklärung sei nach dem AußStrG 2003 nicht mehr möglich. Vielmehr sei nach §§ 160 ff AußStrG vorzugehen.
1. Zum Erbrecht kraft rechtlich feststehender Abstammung:
[7] 1.1. Es entspricht der Rechtsprechung des Fachsenats (2 Ob 175/22g [Rz 27]) sowie der herrschenden Lehre ( Welser, Erbrechts-Kommentar, § 730 ABGB Rz 2; Christandl in Klang 3§ 730 ABGB Rz 2; Nemeth in Schwimann/Neumayr 6§ 730 ABGB Rz 3), dass das gesetzliche Erbrecht an der rechtlich feststehenden Verwandtschaft mit dem Erblasser anknüpft.
[8] 1.2. Warum die Aufhebung des § 730 Abs 2 ABGB durch das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene FamErbRÄG 2004 (BGBl I 2004/58), zur Maßgeblichkeit der biologischen Abstammung führen soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr bestätigt die damit geschaffene Möglichkeit der unbefristeten Abstammungsfeststellung durch Abstammungsbeweis (vgl 2 Ob 175/22g [Rz 14]) die Maßgeblichkeit der rechtlich feststehenden Abstammung.
[9] 1.3. Dass die rechtliche Abstammung ausnahmsweise inzident festzustellen wäre (vgl dazu 2 Ob 175/22g [Rz 32 ff]), behauptet der Revisionsrekurs zu Recht nicht.
2. Zur „Vorprüfung“ von Erbantrittserklärungen:
[10] 2.1. § 122 AußStrG 1854 sah vor, dass jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht „anzunehmen“ war. Nach der zu dieser Bestimmung entwickelten Rechtsprechung war in bestimmten Ausnahmefällen aber auch die Zurückweisung einer Erb-(antritt-)serklärung zulässig (RS0007993; RS0007938). Dies betraf Fälle, in denen feststand, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbantrittserklärung gegründet wurde, „nie“ zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbantrittserklärten führen konnte (RS0007938), weil zB der behauptete Erbrechtstitel fehlte (vgl RS0008012; RS0007993), bereits der äußeren Form nach kein gültiges Testament vorlag (RS0007987; RS0007942; RS0105494), das Vorliegen einer Erbseinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden konnte (RS0007986; RS0007676) oder der Erklärende aus anderen Gründen nach der Sach- und Rechtslage mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht kam (4 Ob 58/99d mwN).
[11] Eine Zurückweisung kam aber auch nach dieser Rechtsprechung nicht in Frage, wenn der Erbrechtstitel zumindest abstrakt geeignet war, zu einer Einantwortung zu führen, wobei eine materielle Prüfung nicht stattzufinden hatte (vgl 6 Ob 195/03z; 6 Ob 247/06a). Die Grenze einer solchen Beurteilung lag daher jedenfalls dort, wo es erst der Klärung strittiger Tatumstände oder der Auslegung des Willens des Erblassers bedurfte (vgl 1 Ob 510/94; 10 Ob 534/94; RS0007676 [T4]; RS0007938 [T16]).
[12] Kam nach diesen Grundsätzen keine Zurückweisung in Betracht, waren die Parteirollen für den Erbrechtsstreit zu verteilen (RS0007986).
[13] 2.2. Zur Rechtslage nach dem AußStrG 2003 liefert weder die Rechtsprechung noch die Literatur ein klares Bild.
[14] 2.2.1. Die zum AußStrG 1854 entwickelte Rechtsprechungwurde in einigen Entscheidungen auch für die neue Rechtslage aufrechterhalten (vgl etwa 6 Ob 3/09y; 3 Ob 141/12z; 4 Ob 110/14a).
[15] Hingegen scheinen sich andere Entscheidungen ganz grundsätzlich gegen die Möglichkeit einer Zurückweisung zu wenden (vgl 1 Ob 117/07y; 5 Ob 186/09b und 6 Ob 81/13z; vgl auch RS0122476).
[16] Zuletzt wurde die Möglichkeit, Erbantrittserklärungen, die keinesfalls zu einer Einantwortung führen können, zurückzuweisen, wiederholt offen gelassen (2 Ob 37/18g [Pkt 3.]; 2 Ob 71/17f [Pkt 2.1.]; 2 Ob 125/18y [Pkt 2.]; vgl auch 2 Ob 3/25t [Rz 3]).
[17] 2.2.2. In der Literatur erachten Welser, (Erbrechts-Kommentar, §§ 799, 800 ABGB Rz 17), Spruzina/Jungwirth (in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 805 Rz 10), Verweijen (in Schneider/Verweijen, AußStrG § 160 Rz 2 [FN 3]; ders , Verlassenschaftsverfahren 4 [2026] 250 [FN 1455]) und Grün (in Rechberger/KlickaAußStrG³ § 160 Rz 5) eine Zurück- bzw Abweisung weiterhin für zulässig, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden kann, so etwa wenn ein Erbrecht des Bewerbers zweifelsfrei nicht besteht, der behauptete Erbrechtstitel fehlt, aufgrund der Aktenlage niemals zur Einantwortung führen kann oder der Erklärende aus anderen Gründen nach der Sach- und Rechtslage mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht kommt.
[18] Auch nach Mondel/Knechtel (in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.05§ 601 Rz 5) „scheint“ durch die Einführung des Verfahrens über das Erbrecht nach §§ 161 ff AußStrG eine amtswegige Zurückweisung von Erbantrittserklärungen, die sich auf offenkundig formungültige letztwillige Verfügungen stützen, nicht ausgeschlossen.
[19] Sailer/Terlitza (in KBB 8§ 800 ABGB Rz 9) führen demgegenüber aus, die Zurückweisung einer formgerechten Erbantrittserklärung widerspreche – außer in absurden Fällen – dem nun geltenden Konzept.
[20] Auch Höllwerth (in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 160 Rz 6; ders , Der Gerichtskommissär im Verfahren über das Erbrecht, NZ 2014/17, 73 [bei und in FN 2]) vertritt die Ansicht, dass die nach altem Verfahrensrecht mit der Annahme der Erb-(antritt-)serklärung vorgesehen gewesene (eingeschränkte) Vorprüfung mit der Möglichkeit der Zurückweisung einer (unschlüssigen) Erbantrittserklärung, die vermeintlich unter keinen Umständen zur Einantwortung führen kann, (überhaupt) nicht mehr stattfinde.
2.3. Stellungnahme des Fachsenats:
[21] 2.3.1. Die hier zu beurteilende, auf das Gesetz gestützte Erbantrittserklärung des Einschreiters ist mangels behaupteter rechtlich feststehender Abstammung unschlüssig und kann daher schon aus rein rechtlichen Gründen nicht zu einer Einantwortung führen. Widersprechende Erbantrittserklärungen, die Voraussetzung für eine Einleitung des Verfahrens über das Erbrecht wären, liegen (derzeit) nicht vor.
[22] 2.3.2. Gemäß § 799 ABGB, der durch das FamErbRÄG 2004 nur in Bezug auf den durch das AußStrG 2003 eingeführten Begriff der „Erbantrittserklärung“ angepasst (ErläutRV 471 BlgNR 22. GP 31) und auch durch das ErbRÄG 2015 lediglich sprachlich verändert wurde (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 38), muss derjenige, der eine Erbschaft erwerben will, dem Gericht den Rechtstitel (hier: Gesetz) nachweisen, was bei gesetzlicher Erbfolge idR durch die Vorlage entsprechender Standesurkunden erfolgt ( Schweda in Klang 3§ 799 ABGB Rz 19; Welser, Erbrechts-Kommentar §§ 799, 800 ABGB Rz 19).
[23] Den Erbrechtsnachweis hat der Einschreiter hier schon mangels schlüssiger Behauptung seiner Stellung als gesetzlicher Erbe nicht erbracht. Dementsprechend kann er auch keine seine rechtliche Verwandtschaft belegenden Standesurkunden vorlegen.
[24] 2.3.3. Der Einleitung eines Verfahrens über das Erbrecht nach Aufforderung anderer potentieller Erben oder der Finanzprokuratur bedarf es in einer derartigen Konstellation nicht. Dies aus folgenden Gründen:
[25] (a) Mit dem Verfahren über das Erbrecht wird seit der Einführung des AußStrG 2003 im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens – zumindest im Regelfall – in einem einzigen Mehrparteienverfahren das beste Erbrecht festgestellt. Die Entscheidung ist mit ihren beiden Bestandteilen (Feststellung des Erbrechts und Abweisung der übrigen Erbantrittserklärungen) als eine einheitliche Entscheidung über alle bis dahin abgegebenen Erbantrittserklärungen konzipiert (2 Ob 54/18g [Pkt 5.]). Zweck des Verfahrens über das Erbrecht ist die Feststellung des besten Erbrechts unter Beteiligung aller Erbansprecher. Im Verfahren über das Erbrecht hat das Gericht gemäß § 161 Abs 1 AußStrG den Sachverhalt aber nur eingeschränkt im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote zu ermitteln (vgl 2 Ob 18/22v [Rz 6]). Zwar kommt – wie sich aus § 160 AußStrG ergibt – auch eine Anerkennung des Erbrechts zwischen den Parteien in Betracht. Einer solchen sind aber Grenzen gesetzt. Selbst die Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts des Einschreiters durch einen anderen Erbansprecher im Rahmen eines allfälligen Verfahrens nach §§ 160 ff AußStrG könnte nicht zur Einantwortung aufgrund dieses, der Erbantrittserklärung zu Grunde liegenden Titels führen ( Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3§ 160 Rz 16; vgl aber zur Möglichkeit des Erwerbs des Erbrechts: 2 Ob 47/24m [Erbschaftskauf]).
[26] (b) Daraus wird aber klar, dass die Durchführung eines – überdies mit Kostenfolgen verbundenen (§ 185 AußStrG) – Verfahrens über das Erbrecht jedenfalls das Vorliegen einander widersprechender, jeweils schlüssiger Erbantrittserklärungenvoraussetzt. Denn nur dann kann dieses Verfahren seinen Zweck erfüllen, bei bloß eingeschränkter Prüfpflicht (§ 161 Abs 1 AußStrG) das beste von mehreren möglichen Erbrechten zu ermitteln. Steht hingegen von vornherein fest, dass eine der Erbantrittserklärungen nicht zur Einantwortung führen kann , fehlt insofern die Rechtfertigung für die Einleitung eines kontradiktorischen Verfahrens. Mit der Übertragung und Einbettung desErbrechtsstreits in das Verlassenschaftsverfahren wollte der Gesetzgeber (nur) dem Umstand Rechnung tragen, dass das durch das AußStrG 2003 geschaffene außerstreitige Verfahrensrecht ebenso zur Klärung streitiger Tatumstände geeignet ist und sogar die Möglichkeit besteht, im Rahmen eines Mehrparteienverfahrens das beste Erbrecht festzustellen. Die Bestimmung des § 161 Abs 1 AußStrG trägt dem streitähnlichen Charakter des Streits um das Erbrecht Rechnung (vgl ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 104 f). Es fehlt aber jeder Hinweis darauf, dass mit der Überführung des Erbrechtsstreits ins Außerstreitverfahren die schon bisher vorhanden gewesene Möglichkeit, jedenfalls unschlüssige Erbantrittserklärungen nicht weiter zu berücksichtigen, beseitigt werden sollte. Es wäre – ebenso wie nach altem Recht bei der dort vorgesehenen Klärung des Erbrechts im streitigen Verfahren – nicht sachgerecht, solche Erbantrittserklärungen einem streitähnlichen Verfahren nach §§ 160 ff AußStrG mit eingeschränkter Prüfpflicht zuzuführen.
[27] (c) Soweit daher § 160 AußStrG nach seinem Wortlaut („widersprechende Erbantrittserklärungen“) auch unschlüssige Erbantrittserklärung erfasst, geht die Bestimmung im Hinblick auf die an der Parteienmaxime orientierte Prüfpflicht über den mit dem Verfahren über das Erbrecht verfolgten Verfahrenszweck und dessen Möglichkeiten zur Feststellung des Erbrechts hinaus. Sie ist folglich dahin teleologisch zu reduzieren (vgl RS0008979), dass einander widersprechende, jeweils zumindest schlüssige Erbantrittserklärungen vorliegen müssen. Eine unschlüssige Erbantrittserklärung eröffnet daher selbst dann, wenn sie mit anderen in Widerspruch steht, nicht die Einleitung eines Verfahrens nach §§ 160 ff AußStrG.
[28] 2.3.4. Kommt aber in Bezug auf eine unschlüssige Erbantrittserklärung die Einleitung eines Verfahrens über das Erbrecht nicht in Betracht, wäre es auch nicht gerechtfertigt, solchen Personen auf Grundlage einer solchen umfassend Parteistellung und Einfluss im Verlassenschaftsverfahren (vgl zur Parteistellung: RS0007926; RS0106608) zu gewähren.
[29] Vielmehr sind solche Erbansprecher schon mangels Erbrechtsnachweises nach § 799 ABGB nicht weiter dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen.
[30] 2.3.5. Die Gesetzesmaterialien zum AußStrG 2003 (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 103) stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Nach diesen soll eine Vorfilterfunktion und eine Entscheidung über die „Zulassung“ einer Erbantrittserklärung deshalb entbehrlich sein, weil es keine mit einer Verteilung der Parteirollen verbundene Verweisung auf den streitigen Rechtsweg mehr gebe.
[31] Dies trifft zwar zu, lässt aber außer Acht, dass der Regelungsbereich des § 799 ABGB unverändert fortbesteht und auch die Durchführung eines Verfahrens über das Erbrecht bei Vorliegen einer unschlüssigen Erbantrittserklärung nicht zielführend ist, weil dem Erbansprecher selbst bei Obsiegen mangels Nachweises des der Erbantrittserklärung zu Grunde liegenden Titels nicht eingeantwortet werden könnte.
[32] 2.3.6. Da die Erbantrittserklärung, die verfahrensrechtlich als Antrag auf Einantwortung zu werten ist (2 Ob 4/25i [Rz 9]), aber nicht verfahrensrechtlich unzulässig, sondern (nur) inhaltlich unschlüssig ist, ist sie – entgegen der Vorgangsweise zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStrG 2003 – nicht zurück-, sondern abzuweisen (vgl zur Aufrechnungseinrede: RS0040843; RS0006058 [T4, T5]).
2.3.7. Zusammengefasst ist daher festzuhalten:
[33] Erbantrittserklärungen, die schon aufgrund des dazu erstatteten Vorbringens abstrakt – ohne materielle Prüfung strittiger Tatumstände – nicht geeignet sind, zu einer Einantwortung zu führen (Unschlüssigkeit im engeren Sinn), sind ohne Einleitung eines Verfahrens nach §§ 160 ff AußStrG abzuweisen.
[34] 3. Der Beschluss des Rekursgerichts war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Erbantrittserklärung des Einschreiters abgewiesen wird.
[35] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 AußStrG.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden