Diese Gesetzesstelle ist einschränkend auszulegen (gleicher Rechtssatz wie 1 Ob 317/60 uva). Aber nur wenn feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann, ist die abgegebene Erbserklärung zurückzuweisen.
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