Da die Strafbestimmung gegen Nötigung dem Schutz freier Willensentschließung und Willensbetätigung dient und nicht darüber hinaus darauf abstellt, ob das abgenötigte Verhalten bestimmte Auswirkungen haben kann, bleibt es für die Tatbestandsverwirklichung grundsätzlich unerheblich, inwieweit eine vom Täter erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung faktische oder rechtliche Effekte nach sich zu ziehen vermag. Demnach fällt das gewaltsame Erzwingen der Unterlassung einer angestrebten Telefonbenützung selbst dann unter den Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, wenn auch ohne Zutun des Täters die Fernsprechverbindung nicht zustandegekommen wäre.
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