Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter in der Finanzstrafsache gegen * E* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 9. März 2026, GZ 50 Hv 80/25d-13.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* – soweit hier von Bedeutung – von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 3) freigesprochen, er habe im „Amtsbereich des Finanzamts Österreich“ als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (I und II) sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen (III), nämlich durch
I) Abgabe unrichtiger Jahres-(steuer-)erklärungen, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar an
A) Einkommensteuer für das Jahr 2019 um 21.875 Euro,
B) Einkommensteuer für das Jahr 2020 um 116.536 Euro,
C) Umsatzsteuer für das Jahr 2019 um 8.933,04 Euro und
D) Umsatzsteuer für das Jahr 2020 um 51.693,93 Euro,
II) Nichtabgabe der (gemeint) Jahressteuererklärungen, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar an
A) Einkommensteuer für das Jahr 2021 um 5.135 Euro,
B) Einkommensteuer für das Jahr 2022 um 58.571 Euro,
C) Umsatzsteuer für das Jahr 2021 um 10.774,96 Euro und
D) Umsatzsteuer für das Jahr 2022 um 18.460 Euro sowie
III) Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Jänner 2023, eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 4.503,60 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
[2] Die Tatrichter gründeten den Freispruch auf Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde.
[4]Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (13 Os 138/03 SSt 2003/93, RIS-Justiz RS0118316).
[5] Soweit die Unvollständigkeit der Beweiswürdigung zu den Negativfeststellungen behauptende Beschwerde überhaupt ein solches Verfahrensergebnis anspricht, sei erwidert:
[6]Entgegen der Mängelrüge (Z 5) wurden die Angaben der Zeugen * B* und * S* vom Gericht nicht übergangen (US 6). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details dieser Aussagen war es schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). Dass das Gericht aus diesen Verfahrensergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO) vom Beschwerdestandpunkt abweichende Schlüsse zog (US 6), begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400 [insb T8 bis T11] und RS0099674).
[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ihre Argumentation nicht auf der Basis der Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite entwickelt, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Hinzugefügt sei, dass der Grundtatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG (III) nicht nur Eventualvorsatz, sondern Wissentlichkeit in Bezug auf das Bewirken der Abgabenverkürzung fordert.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
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