Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten W* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. März 2026, GZ 37 Hv 157/25k-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB (1./ bis 5./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in W* und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, wodurch die angeführten Unternehmen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden bzw geschädigt werden sollten, und zwar
1./ am 13. August 2024 * K* als Geschäftsführer der W* GmbH zur Herstellung einer Software im Wert von 43.000 Euro sowie zur Erbringung wiederkehrender Leistungen im Wert von 11.800 Euro, „wobei der tatsächliche Schaden 32.000 Euro betrug“.
[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht den Antrag auf „Einholung eines EDV-technischen Gutachtens“ zum Beweis dafür, dass „die Software keinen Wert von EUR 43.000,-- hatte“ (ON 75, 10), zu Recht abgewiesen (ON 75, 11). Der Antrag betraf nämlich kein für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage (vgl § 55 Abs 2 Z 1 StPO) erhebliches Thema (vgl aber RIS-Justiz RS0118319), weil er ein Unterschreiten der – hier relevanten – Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB konkret gar nicht behauptet hatte (RIS-Justiz RS0099473 [T9], RS0099221 [T2]).
[5] In Ermangelung eines inhaltlichen Vorbringens ist die solcherart bloß nominell erhobene Mängelrüge (Z 5) einer Erwiderung nicht zugänglich.
[6] Die weitere Beschwerde (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet, es sei kein Vermögensschaden eingetreten, weil der Angeklagte bereits die vertraglich vereinbarte Anzahlung (in Höhe von 12.900 Euro) nicht geleistet habe und die Geschädigte demzufolge nicht zur Erbringung der vereinbarten Leistungen verpflichtet gewesen sei. Weshalb es für die rechtsrichtige Subsumtion auf den Eintritt eines – den Urteilsfeststellungen (US 5 iVm US 4) zufolge vom Angeklagten (zum Täuschungszeitpunkt) intendierten, den Betrag von 5.000 Euro übersteigenden – Vermögensschadens ankommen sollte, obwohl Versuch (§ 15 StGB) und Vollendung rechtlich gleichwertig sind (RIS-Justiz RS0122138; siehe im Übrigen auch 15 Os 29/14z), legt die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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