Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2026, GZ 23 Rs 9/26h-70, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Nach einem Arbeitsunfall des Klägers am 3. 4. 2020 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 3. 11. 2020 zunächst ab 3. 10. 2020 eine vorläufige Versehrtenrente von 100 % der Vollrente und mit Bescheid vom 9. 6. 2021 ab 31. 5. 2021 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 % der Vollrente.
[2] Mit dem angefochtenen Bescheidvom 29. 11. 2021 stellte die Beklagte den Bescheid vom 9. 6. 2021 (gemäß § 101 ASVG) insofern richtig, als sie dem Kläger im Zeitraum von 31. 5. 2021 bis 31. 10. 2021 eine vorläufige Versehrtenrente von 100 % und (erst) ab 1. 11. 2021 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 % der Vollrente gewährte.
[3] Aufgrund des Arbeitsunfalls besteht ab 1. 11. 2021 noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 %.
[4] Mit (dem während des erstinstanzlichen Verfahrens erlassenen) Bescheid vom 14. 3. 2022 entzog die Beklagte die zuerkannte vorläufige Versehrtenrente von 20 % der Vollrente ab 1. 5. 2022, wobei sie aussprach, dass ein Anspruch auf Dauerrente nicht bestehe.
[5] Der Kläger begehrt die Zahlung einer (höheren) Versehrtenrente samt Zusatzrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 11. 2021.
[6] Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger am 1. 11. 2021 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 % der Vollrente (in bisheriger Höhe) zu zahlen und wies das auf Zahlung einer höheren Versehrtenrente samt Zusatzrente gerichtete Mehrbegehren ab.
[7] Das Berufungsgerichtgab der Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die Beklagte ab 1. 11. 2021 (und erkennbar über den 30. 4. 2022 hinaus) zur Zahlung einer Versehrtenrente von 20 % der Vollrente als Dauerrente in Form eines Grundurteils gemäß § 89 Abs 2 ASGG. Das Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren Versehrtenrente inklusive Zusatzrente wies es ab. Aufgrund der bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Ausmaß von 20 % und des Ablaufs des in § 209 Abs 1 ASVG vorgesehenen Zeitraums habe der Kläger Anspruch auf eine Versehrtenrente als Dauerrente im entsprechenden Ausmaß. Nach der Entscheidung 10 ObS 130/98k genüge es für das Außerkrafttreten des Entziehungsbescheids vom 14. 3. 2022, dass in dem noch in erster Instanz anhängigen gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht werde, dass das Klagebegehren auch im Hinblick auf den zweiten Bescheid aufrecht bleibe. Der Kläger sei daher nicht zur Erhebung einer gesonderten Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 14. 3. 2022 gehalten gewesen.
[8] Die außerordentliche Revisionder Beklagten ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[9] 1.1. Im Rechtsmittel macht die Beklagte ausschließlich geltend, dass der Entziehungsbescheid vom 14. 3. 2022 in Rechtskraft erwachsen und einer Entscheidung daher nicht mehr zugänglich gewesen sei, weil der Kläger im anhängigen Verfahren nicht durch eine prozessuale Erklärung zum Ausdruck gebracht habe, dass das Klagebegehren auch im Hinblick auf den neuen Bescheid aufrecht bleibe.
[10] 1.2. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft hat nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeit zur Folge ( RS0041896 ).
[11] 1.3. Die Beklagte macht in der Revision ausschließlich einen Nichtigkeitsgrund geltend. Die unrichtige Geltendmachung unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht von Bedeutung ( RS0111425 ; vgl auch RS0041851 ).
[12] 2.1. Hat das Berufungsgericht (einerlei ob aufgrund einer Rüge oder amtswegig, siehe ua 4 Ob 508/94; 7 Ob 44/14t; RS0039226 [T10]) die Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit geprüft und verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich. Eine vom Berufungsgericht im Spruch oder in den Entscheidungsgründen verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz ist nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung ( RS0042981 ; RS0042917 ).
[13] 2.2. Der in der Revision allein gerügte Verstoß gegen die Rechtskraft des Entziehungsbescheids der Beklagten vom 14. 3. 2022 wurde vom Berufungsgericht geprüft und ausdrücklich verneint. Eine neuerliche Geltendmachung vor dem Obersten Gerichtshof ist somit nicht möglich.
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