Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2026, GZ 7 Rs 124/25v-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der 1968 geborene Kläger genießt Berufschutz als Redakteur/Journalist.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension gerichtete Klage ab. Das festgestellte medizinische Leistungskalkül ermögliche dem Kläger noch Angestelltentätigkeiten als Sachbearbeiter im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Dieser Berufswechsel wäre weder mit wesentlichen Gehaltseinbußen noch mit einem sozialen Abstieg verbunden.
[3] Die außerordentliche Revisiondes Klägers ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[4] 1.Die eine Verweisbarkeit nach § 255 Abs 4 (iVm § 273 Abs 3) ASVG thematisierenden Ausführungen in der Revision übergehen die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der der Kläger das für die Anwendung dieser Bestimmung erforderliche 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ( RS0043603 [T9]).
[5] 2.1.Im Rahmen des § 273 Abs 1 ASVG darf der Versicherte (nur) nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Wesentlich ist dabei die Stellung des Angestellten in der Betriebshierarchie, die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf und das hieraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt ( RS0085599 [T10]; RS0084890[T10]). Fragen des sozialen Abstiegs können aber stets nur einzelfallbezogen beurteilt werden (RS0085599 [T30]; RS0084890 [T13]), sodass sich Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität dabei regelmäßig nicht stellen.
[6] 2.2. Eine Überschreitung des dem Berufungs gericht zukommenden Beurteilungsspielraums zeigt der Kläger mit dem Herausstreichen der Unterschiede der hier zu vergleichenden Tätigkeiten in der Revision nicht auf. Der Umstand, dass die Tätigkeit als Redakteur/Journalist (in einem Medienunternehmen) der „vierten Staatsgewalt“ zugeordnet wird, schließt nicht aus, dass auch mit einer Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (für private Unternehmen) ein entsprechendes soziales Prestige verbunden ist. Im Übrigen muss ein Versicherter bei der Verweisung auf andere Angestelltentätigkeiten auch gewisse Einbußen an sozialem Prestige hinnehmen ( RS0085599 [T2, T5, T14]; RS0084890 [T9]). Dasselbe gilt für die im Rechtsmittel behauptete, mit der Verweisung verbundene geringere Eigenverantwortung ( RS0085599 [T2, T5]).
[7] 2.3.Soweit der Kläger seinen Ausführungen eine Urkunde zugrunde legt, geht er nicht vom – davon abweichend – festgestellten Sachverhalt aus. Der Grundsatz, dass eine in ihrer Echtheit nicht bestrittene Urkunde einer Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen ist, bezieht sich auf den Urkundeninhalt (RS0121557 [T3]; RS0040083 [T1]), nicht auf die Richtigkeit dieses beurkundeten Inhalts.
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