Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* AG, *, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn&Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Mag. P*, geboren am *, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Eidesleistung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Juni 2025, GZ 1 R 16/25z-41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot – hier des § 79 AktG – ist nicht nur eine rein formale, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden (RS0049423).
[2] Die Beklagte war Vorstandsmitglied der klagenden Aktiengesellschaft, die nach ihrem Unternehmensgegenstand und auch tatsächlich Liegenschaften kauft, bebaut, verkauft sowie vermietet. Die Beklagte war auch Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH. Sie kaufte namens „ihrer“ GmbH Liegenschaften, die weniger als 500 Meter von den Grenzen der Liegenschaften der Klägerin entfernt waren, um sie gewinnbringend zu verwerten. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte diese Geschäfte für eigene Rechnung tätigte. Diese Beurteilung bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof (vgl RS0061736).
[3] 2.1. Nach herrschender Auffassung hängt das Eintrittsrecht der Gesellschaft in die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte des Vorstandsmitglieds nach § 79 Abs 2 zweiter Fall AktG nicht vom Entstehen eines Schadens für die Gesellschaft ab und es ist für das Eintrittsrecht auch nicht erforderlich, dass die Gesellschaft das Geschäft selbst abgeschlossen oder den selben Gewinn lukriert hätte oder hätte können (J. Reich-Rohrwig/Winkler in Artmann/Karollus , AktG 6 § 79 Rz 77 f; Schimka in Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka, AktG [2019] § 79 Rz 38; Schimka/Leonhartsberger in Kalss/Frotz/Schörghofer , Handbuch Vorstand und Geschäftsführung² [Stand 1. 9. 2025] Kap 7 Rz 98; vgl zur OG: Milchrahmin WK UGB 4 [117. Lfg] § 112 Rz 99 und § 113 Rz 19; Jabornegg/Artmann in ArtmannUGB³ § 112 Rz 26 und § 113 Rz 3; Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer , Gesellschaftsrecht² Rz 2/404).
[4]2.2. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern nicht eine auffallende Fehlbeurteilung zu erkennen ist (vgl RS0112106; RS0042936; RS0042776).
[5] 2.3. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Streitteile dahin ausgelegt, dass lediglich eine Ausnahme vom Konkurrenzverbot für die Tätigkeit der Beklagten als Geschäftsführerin „ihrer“ GmbH für Vermittlungs- bzw Maklertätigkeiten vereinbart wurde, die Liegenschaften (Kauf- und Baurechtsangelegenheiten) betrafen, die mehr als 500 Meter von den Grenzen der Liegenschaften der Klägerin entfernt waren.
[6] Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts setzt sich die Revision nicht auseinander und legt somit keinen diesbezüglichen Korrekturbedarf dar. Auch weshalb sich aus der vertraglichen Regelung eine Einschränkung des Wettbewerbsverbots auf Fälle „konkreter Konkurrenzsituationen“ ergeben sollte, wird nicht nachvollziehbar dargestellt.
[7] Soweit die Revision ausgehend von der von ihr gewünschten Auslegung der Vereinbarung ausführt, mangels Verkaufsbereitschaft der Verkäufer der Liegenschaften an die Klägerin sei keine Konkurrenzsituation vorgelegen und es sei auch kein Schaden der Klägerin eingetreten, sodass die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung des Konkurrenzverbots nicht vorliege, zeigt sie damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[8] 3. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes wird zum einen damit begründet, dass der Gesellschaft der Umfang und die Art der Konkurrenztätigkeit in der Regel nicht bekannt ist. Zum anderen wird ins Treffen geführt, die Gesellschaft habe den Anspruch, um ihre Wahl zwischen Schadenersatz und Eintritt in das Geschäft informiert ausüben zu können (6 Ob 43/19w ErwGr 2.2.).
[9] Selbst wenn der Klägerin aus den der Beklagten als verbotswidrig vorgeworfenen Geschäften kein Schaden entstanden sein sollte, stünde dies dem Vorliegen des vom Berufungsgericht angenommenen Auskunftsrechts der Klägerin zur Beurteilung der Ausübung des Eintrittsrechts und Bezifferung des Leistungsbegehrens (vgl 6 Ob 43/19w ErwGr 3.1.) nicht entgegen.
[10] 4. Für die Ermittlung des Umfangs der Rechnungslegungspflicht muss nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden (vgl 6 Ob 172/21v ErwGr 2.2.; RS0019529 [T1]). Der Inhalt des Auskunftsanspruchs ist dabei unter Rückgriff auf das geltend gemachte materielle Aufklärungsrecht im Einzelfall zu ermitteln (10 Ob 41/25i ErwGr 4.2.; 1 Ob 34/15d ErwGr 2.). Die Informationspflicht ist daher nicht in allen Fällen gleich, sondern muss nach ihrem konkreten Zweck einzelfallbezogen beurteilt werden (RS0035044 [T9]; vgl RS0019529 [T7]). Diesen Fragen kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (10 Ob 41/25i ErwGr 4.3.).
[11] Das Berufungsgericht hat seinen Erwägungen ohnehin die Rechtsprechung zugrunde gelegt, wonach die zeitliche Geltung des Wettbewerbsverbots auf die Dauer der Organfunktion beschränkt ist (vgl RS0061729; RS0060115). Es war der Auffassung, zur Beurteilung des Eintrittsrechts nach § 79 Abs 2 zweiter Fall AktG sei im vorliegenden Fall auch Auskunft und Rechnungslegung über den nach Beendigung der Vorstandstätigkeit der Beklagten erfolgten Fortgang des Liegenschaftsentwicklungsprojekts der Beklagten erforderlich.
[12] Mit ihrem bloßen Hinweis, es liege auf der Hand, dass derartige Unterlagen für die „Ausübung des Wahlrechts gemäß § 79 AktG“ durch die Klägerin nicht erforderlich seien, versäumt es die Revision eine im Einzelfall vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zur Darstellung zu bringen.
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