Eine Verletzung des Wettbewerbsverbotes liegt dann vor, wenn der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft zwar formell nur als Kommanditist beteiligt, im Innenverhältnis auf Grund getroffener Vereinbarungen oder des tatsächlichen Einflusses diese Kommanditgesellschaft aber führt oder gar beherrscht, sodaß er praktisch der Gesellschaft, der gegenüber er das Wettbewerbsverbot zu beachten hat, nachteiligen Wettbewerb machen kann.
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