Eine Haftung nach § 1310 ABGB kommt nur in Betracht, wenn ein Ersatz nach § 1309 ABGB nicht zu erlangen ist.
Rückverweise
…in der Rechtsansicht, eine im Hinblick auf eine mögliche Haftung nach § 1309 ABGB nur subsidiäre Haftung der Beklagten nach § 1310 ABGB (RIS-Justiz RS0027379) sei zu verneinen, keine Fehlbeurteilung zu erkennen. Da vom Revisionswerber demnach insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird und daher…
…1309 ABGB nicht zu erlangen ist. Es obliegt dem Geschädigten zu behaupten und zu beweisen, dass er vom Aufsichtspflichtigen keinen Ersatz erlangen kann (RIS Justiz RS0027379 [T1]). Weder aus der Klage in ihrer derzeitigen Fassung noch aus dem Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung geht hervor, aus welchen Umständen eine Haftung der Aufsichtsperson…