Die Haftung nach § 1310 ABGB setzt voraus, dass ein voll Handlungsfähiger im gleichen Falle haften würde.
Rückverweise
…Deliktsfähiger für den Schaden einzustehen hätte (vgl 2 Ob 83/09h SZ 2009/170; 3 Ob 111/16v; RIS-Justiz RS0027662). Im vorliegenden Fall geht es daher um die Frage, ob jener Anteil des Schadens, den die Klägerin bei Annahme voller Fahrtüchtigkeit selbst zu tragen hätte…
… Ob 111/16v mwN). Die Haftung nach § 1310 ABGB setzt somit voraus, dass ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haften würde (RS0027662). [15] 2.2 Mit dieser Rechtsprechung steht die Auffassung der Vorinstanzen in Einklang, dass eine (analoge) Anwendung des § 1310 dritter Fall ABGB in der…
…voraus, dass ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haften würde (4 Ob 65/99h; 2 Ob 83/09h mwN; RIS Justiz RS0027662). 2. Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden (RIS Justiz RS0022917). Zwar indiziert die Verletzung absolut…
…voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haften würde (EvBl 1974/234; ZVR 1985/127; 5 Ob 529/95; 4 Ob 65/99h; RIS Justiz RS0027662). Unter diesem Aspekt wurde in einigen Fällen die Haftung des Unmündigen mit der Begründung verneint, dass sein Verhalten nicht rechtswidrig sei (ZVR 1985/127 [Schneeballschlacht…