RS0028605 – OGH Rechtssatz
Ein gemäß § 26 Abs 1 AngG begründeter vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers lässt keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung entstehen, da § 29 Abs 1 AngG diesen Anspruch dem Dienstnehmer nur dann zuerkennt, wenn den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft.