Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der B*, vertreten durch den Rechtsbeistand Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, über den außerordentlichen Revsionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 11. März 2026, GZ 23 R 118/26i-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 5. 5. 2025 wurde das für die Betroffene eingeleitete Erwachsenenschutzverfahren fortgesetzt und mit sofortiger Wirkung ein Rechtsanwalt als Rechtsbeistand für die Betroffene in diesem Verfahren bestellt.
[2] Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 27. 1. 2026 einen Erwachsenenschutzverein zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Betroffene. Der Wirkungsbereich umfasst die Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[4] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der von der Betroffenen persönlich ausgeführte außerordentliche Revisionsrekurs. In Entsprechung eines Verbesserungsauftrags des Erstgerichts legte der Rechtsbeistand diesen von ihm unterfertigt (und damit durch Anwaltsunterschrift verbessert; vgl 2 Ob 188/24x Rz 7 unter Hinweis auf 2 Ob 188/05v = RS0119968 [T4] zur Verbesserung durch den Verfahrenssachwalter) fristgerecht wieder vor.
[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[6]1. Gemäß § 271 Z 1 ABGB ist ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nur zu bestellen, wenn eine volljährige Person bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines Erwachsenenvertreters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls; die Frage ist aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen ( RS0087091 [T2, T3, T5]; RS0106166 ; 7 Ob 79/24d Rz 15).
[7] 2. Nach dem Akteninhalt leidet die Betroffene an einer histrionischen/emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, einem Zustand nach Anorexia nervosa, einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig remittiert) und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom. Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft sind nicht in ausreichendem Maß gegeben. In Behördenangelegenheiten war immer wieder Unterstützung durch ihren – mittlerweile 83-jährigen – Vater erforderlich, weil sie Termine nicht selbständig wahrnahm oder auf Zustellungen nicht immer rechtzeitig reagierte. Mögliche Gebühren- oder Abgabenbefreiungen beantragte sie bislang nicht. Da sie am Arbeitsmarkt nicht dauerhaft Fuß fassen konnte, verfügt sie über keine ausreichende finanzielle Absicherung. Die Betroffene geht selbst davon aus, dass sie ohne die finanzielle Unterstützung durch ihren Vater nicht in der Lage wäre, ihre Wohnung zu bezahlen, wobei der Vater bereits in den Raum gestellt hat, sie aufgrund seines Alters nicht mehr länger unterstützen zu können bzw zu wollen.
[8] 3. Die Vorinstanzen haben diese aktenkundigen Tatumstände – erkennbar – ihren Entscheidungen zugrundegelegt. Mit der Behauptung, sie habe ihre Behördenangelegenheiten selbständig erledigt, weicht die Betroffene davon in unzulässiger Weise ab (vgl RS0043312 [T15]). Auch soweit sie sich gegen die Richtigkeit der vom psychiatrischen Sachverständigen gestellten Diagnose wendet, bekämpft sie damit die von den Vorinstanzen herangezogene Tatsachengrundlage. Der Oberste Gerichtshof ist aber auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ( RS0108449 [T2]).
[9] 4. Auch sonst vermag der Revisionsrekurs keine unvertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen aufzuzeigen, die ausgehend vom Akteninhalt von einem Unterstützungsbedarf der Betroffenen ausgingen, der die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die oben genannten Aufgabenbereiche erforderlich macht.
[10] Entgegen der Ansicht der Betroffenen war dafür nicht ihre allfällige Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern vielmehr, dass sie bei der bevorstehenden Beendigung der (insb finanziellen) Unterstützung durch den Vater mangels gesicherter Beschäftigung nicht finanziell abgesichert ist, und aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, adäquate Maßnahmen (etwa die Beantragung einer Invaliditätspension) zu setzen, um diesem drohenden Zustand entgegenzuwirken. Schon das Rekursgericht erachtete die Absicht der Betroffenen, im Fall der Einstellung der väterlichen Unterstützung zu ihrem Freund oder zu ihrer Schwester zu ziehen, nicht als realistischen Zukunftsplan zur finanziellen Absicherung. Mit der bloßen Wiederholung dieser Behauptung wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[11] 5. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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