Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* B*, vertreten durch die Dr. Stefan Heninger Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. März 2026, GZ 33 R 181/25t-23, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Oktober 2025, GZ 51 Cg 78/24p-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Kläger hat bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über sein Eigenheim abgeschlossen, der auch Leitungswasserschäden umfasst.
[2] Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS; Fassung 2009) zugrunde, welche auszugsweise lauten:
„ Artikel 3 – Sicherheitsvorschriften
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. …
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. … “
Darüber hinaus wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB; Fassung 2009) zugrunde gelegt, die auszugsweise lauten:
„ Artikel 5 Welche Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten?
Ergänzung zu Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS):
…
5.2. In länger als 72 Stunden nicht bewohnten beziehungsweise nicht benutzten Baulichkeiten sind die wasserführenden Anlagen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Eine fallweise Begehung der Baulichkeiten genügt nicht. Das Gleiche gilt für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen. … “
[3] Der Kläger befand sich ab 12. 4. 2024 für 14 Tage auf Urlaub. Die Hauptwasserzufuhr in seinem Haus sperrte er nicht ab. Während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit suchte seine – in unmittelbarer Nachbarschaft wohnende und den Kläger auch sonst nahezu täglich besuchende – Tochter gemeinsam mit ihrem 3-jährigen Sohn das Haus des Klägers alle zwei Tage auf, um Nachschau zu halten, die Pflanzen im Ober- und Erdgeschoß zu gießen, die Post zu übernehmen, den E-Mail-Eingang des Klägers zu prüfen und anfangs des Urlaubs auch noch, um Wäsche zu waschen. Ihr Sohn spielte währenddessen im Spielzimmer. Am 13. 4. und 15. 4. 2024 bemerkte sie bei ihren Tätigkeiten im Haus nichts Auffälliges. Am 17. 4. 2024 stellte sie einen – zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 15. 4. und 17. 4. 2024 eingetretenen – Schaden aufgrund von ausgetretenem Leitungswasser fest.
[4] Der Kläger ließ den Schaden teilweise beheben und bezahlte für die – näher festgestellten – Sanierungsmaßnahmen insgesamt 51.193,74 EUR inkl USt.
[5] Der Kläger begehrt einen Teilbetrag der Sanierungskosten für den aufgetretenen Leitungswasserschaden in Höhe von 20.000 EUR. Zu den Sanierungskosten verwies er auf die von ihm vorgelegte Rechnung. Die Teileinklagung betreffe die dort angeführten Positionen aliquot. Er habe keine Obliegenheitsverletzung zu vertreten, weil sein Haus während des Urlaubs von seiner Tochter benutzt und beaufsichtigt worden sei, sodass er die wasserführenden Anlagen nicht absperren habe müssen.
[6] Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – ein, das Klagebegehren sei unschlüssig, weil nicht erkennbar sei, welche (Teil-)Beträge der Kläger einklage. Der Kläger habe schuldhaft gegen die ihn treffende Obliegenheit verstoßen, weil er die Wasserzufuhr nicht abgesperrt habe. Die bloß fallweise Begehung durch die Tochter während seiner Abwesenheit sei keine „Benutzung“ des Eigenheims im Sinne der Versicherungsbedingungen.
[7] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
[8] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision zu.
[9] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] In der Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[11] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[12] 1.1 Werden mehrere Schadenersatzansprüche geltend gemacht, muss grundsätzlich jede Forderung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein (RS0031014). Setzt sich hingegen ein aus der selben Schadensursache abgeleiteter Anspruch aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, wird von der Rechtsprechung auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt (RS0037907). Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T22, T23, T25]).
[13] 1.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es daher vertretbar, wenn das Berufungsgericht davon ausging, im vorliegenden Fall reiche für die Individualisierung der Schadenersatzansprüche, dass der Kläger betreffend die einzelnen Sanierungskosten auf die von ihm vorgelegte, drei Seiten umfassende Rechnung verwiesen habe und zur Teileinklagung vorgebracht habe, dass diese die dort angeführten, einzelnen aufgeschlüsselten Teilpositionen aliquot (nämlich in dem Verhältnis des eingeklagten Teilbetrags zur Gesamtsumme der Sanierungskosten) betreffe.
[14] 1.3 Darauf, ob es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Ersatzanspruch um einen einheitlichen Gesamtschaden mit unselbständigen Teilpositionen handelt, sodass es für die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung der Teilpositionen bedurfte, kommt es daher nicht mehr an.
[15] 2.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[16] 2.2 Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (RS0121516 [T6]).
[17] 2.3 Das ist hier der Fall: Im Sinne der Auslegung durch die Vorinstanzen ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig, dass der in Artikel 5.2. AWB verwendete Begriff „beziehungsweise“ als Hinweis auf ein alternatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist. Demnach verlangen die vorliegenden Versicherungsbedingungen entweder ein „Bewohnen“ oder ein „Benutzen“ der Baulichkeit, widrigenfalls den Versicherungsnehmer die Verpflichtung trifft, bei einer länger als 72 Stunden dauernden Abwesenheit alle wasserführenden Anlagen abzusperren. Warum mit dem Begriff „beziehungsweise“ bloß eine Konkretisierung dahingehend ausgedrückt werden sollte, dass das versicherte Haus in einer Art und Intensität genutzt werden müsse, die in Summe als „Bewohnen“ verstanden werden könne, zeigt die Revision nicht nachvollziehbar auf. Es würde diesfalls nämlich nicht einleuchten, warum Artikel 5.2. AWB nicht bloß von „nicht bewohnten Baulichkeiten“ spricht. Soweit die Ausführungen in der Revision zur Frage des Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung also auf diesem Verständnis aufbauen, gehen sie ins Leere.
[18] 2.4 Ausgehend von dieser Auslegung beurteilten die Vorinstanzen die Besuche der Tochter während der Abwesenheit des Klägers nicht bloß als „fallweise Begehung“, sondern als „Benutzen“ der versicherten Baulichkeit, und kamen zum Ergebnis, dass der Kläger der Obliegenheit nach Artikel 5.2. AWB entsprochen habe. Dabei nahmen sie ohne Korrekturbedarf Bezug auf die Entscheidung 7 Ob 74/24v (zustimmend Palten , VRW 2025/12 [44 f]). Der Verweis auf bloße „kurzweilige Hilfstätigkeiten“ der Tochter und der Behauptung, dass es nach der Entscheidung 7 Ob 4/84 für die Erfüllung der dort vereinbarten Obliegenheit als nicht ausreichend erachtet worden sei, dass ein Dritter das Haus zur Beaufsichtigung nur kurz betrat, um „nach dem Rechten zu sehen“, vermag daher nichts zu ändern.
[19] 3. Mangels Nachweises einer objektiven Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer (vgl RS0043728 [T5]), ist auf die weiteren Ausführungen in der Revision zur Frage des Verschuldens an einer solchen Verletzung nicht weiter einzugehen.
[20] 4. Ungeachtet des (primär) auf die Zurückweisung der Revision gerichteten Rechtsmittelantrags enthält die Revisionsbeantwortung keinen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision, sodass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war und deren Kosten vom Kläger selbst zu tragen sind (RS0035979 [T2]; 6 Ob 89/02k; 9 ObA 29/05p).
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