§ 529 Abs 1 Z 1 ZPO reicht nicht so weit wie § 477 Abs 1 Z 1 ZPO. § 529 Abs 1 Z 1 setzt voraus, dass der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war (Ablehnungsgründe reichen nicht).
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