RS0044016 – OGH Rechtssatz
Das Revisionsrekursverfahren ist einseitig, wenn der Zurückweisungsbeschluss vor Zustellung des Sachantrags an die Antragsgegner erfolgte.
…des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO vorliegt (5 Ob 67/94 = MietSlg 46.690 [insoweit nicht veröff. in SZ 67/156] ua; RIS-Justiz RS0044016), gilt für ihn nach § 521 Abs 1 ZPO die „gewöhnliche" Rechtsmittelfrist von 14 Tagen. b) Diese Frist wurde nach § 225 Abs 2…
…die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erfolgte, ehe die Beklagte in das Prozessrechtsverhältnis einbezogen worden ist (vgl 3 Ob 380/97x; 1 Ob 158/05z; RIS-Justiz RS0044016, RS0044008 [T3]; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 521a ZPO Rz 12). 2. Der Revisionsrekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt. a) Der Kläger…
…der Streitanhängigkeit zurückgewiesen. Da ein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO also nicht gegeben ist, beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (RIS-Justiz RS0044016; 10 ObS 148/06x; 3 Ob 207/07y mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Kläger (dem Klagevertreter) am 15. Februar 2008 zugestellt. Er hat…
…der Streitanhängigkeit zurückgewiesen. Da ein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO also nicht gegeben ist, beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (RIS-Justiz RS0044016 [T1]). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO (7 Ob 71/07b mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde…
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