Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen *, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2026, GZ 42 R 107/26k-38, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen, der sich gegen die vom Rekursgericht bestätigte Beauftragung eines Erwachsenenschutzvereins richtet, eine Abklärung im Sinn des § 117a Abs 1 AußStrG iVm § 4a ErwSchVG durchzuführen, ist zwar nicht jedenfalls unzulässig (vgl RS0008520 [T5]; 4 Ob 215/18y [Pkt 2.1.]), aber mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
[2] 1. Die im Revisionsrekurs als erheblich im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG relevierte Frage, ob eine vom Betroffenen wirksam erteilte schlichte (allgemeine rechtsgeschäftliche) Vollmacht der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters entgegensteht, stellt sich hier nicht, weil das Erstgericht keinen Bestellungsbeschluss gefasst hat. Einer Abklärung im Sinn des § 117a Abs 1 AußStrG iVm § 4a ErwSchVG steht die Erteilung einer schlichten Vollmacht schon deshalb nicht entgegen, weil bei entsprechendem Ergebnis der Abklärung nach § 120 Abs 1 AußStrG ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zu bestellen ist, der – wie sich aus § 120 Abs 3 AußStrG ergibt – auch für denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden kann. Ein schlicht Bevollmächtigter ist ebenso wie ein Vorsorgebevollmächtigter ein „bereits eingesetzter Vertreter“ (1 Ob 33/25x [Rz 9]).
[3] 2. Da auch eine wirksam gewordene Vorsorgevollmacht zufolge § 120 Abs 3 AußStrG der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nicht entgegensteht, begründet die unterbliebene Einsichtnahme des Rekursgerichts vor Fassung seines Beschlusses in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), in dem die Vorsorgevollmacht und der Eintritt des Vorsorgefalls damals bereits registriert waren, entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs keinen relevanten Verfahrensmangel (4 Ob 77/18d [Pkt 3]; 16 Ok 4/20d [Rz 96]; vgl zur ZPO RS0116273).
[4] 3. Nach ständiger Rechtsprechung würde es dem Zweck des Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn des Verfahrens konkrete Feststellungen über psychische Krankheiten (oder vergleichbare Beeinträchtigungen der Entscheidungsfähigkeit) sowie konkrete Gefährdungen verlangt werden würden (RS0126667; 3 Ob 86/25f [Rz 3]). Dies gilt auch für Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall mit einer schlichten Vollmacht bzw einer wirksamen Vorsorgevollmacht – auch im Hinblick auf die Eignung des Vertreters, die insbesondere das Fehlen einer Untätigkeit oder Pflichtwidrigkeit im Sinn des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB voraussetzt – das Auslangen gefunden werden kann, weshalb die beschlossene Abklärung im Sinn des § 117a Abs 1 AußStrG iVm § 4a ErwSchVG auch insofern mit der Rechtslage im Einklang steht.
[5] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden