Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* M*, vertreten durch die TWS rechtsanwälte og in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 38.759,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2025, GZ 1 R 160/25v-33, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1998) zugrunde liegen. Vereinbart wurden ua die Leistungsbausteine 7 A, 7 C und 7 D, nicht jedoch 7 B. Die AUVB 1998 lauten – soweit hier wesentlich – auszugsweise:
„ Artikel 7 Was versteht man unter dauernder Invalidität, wann wird dafür eine Leistung erbracht?
7.1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hierfür versicherten Summe die dem Grad der Invalidität entsprechende Leistung erbracht.
[...]
Artikel 7 A Versicherungsleistungen für dauernde Invalidität ab 1 %
Die Leistung für dauernde Invalidität wird gemäß Artikel 7 bereits ab einem Invaliditätsgrad von einem Prozent erbracht.
[...]
Artikel 7 C Versicherungsleistungen für dauernde Invalidität ab 50 %
Abweichend von Artikel 7 erbringt der Versicherer erst ab einem Invaliditätsgrad von 50 % die dem Invaliditätsgrad entsprechende Leistung. Für Invaliditätsgrade unter 50 % wird keine Leistung erbracht.
Artikel 7 D Versicherungsleistungen für dauernde Invalidität ab 75 %
Abweichend von Artikel 7 erbringt der Versicherer erst ab einem Invaliditätsgrad von 75 % die dem Invaliditätsgrad entsprechende Leistung. Für Invaliditätsgrade unter 75 % wird keine Leistung erbracht. “
[2] Die in der Polizze ausgewiesenen, wertangepassten Versicherungssummen betragen in Euro:
„ Dauernde Invalidität ab 1 %
Progression: 100 % Progression
Versicherungssumme 43.066,40
Dauernde Invalidität ab 50 %
Progression: 100 % Progression
Versicherungssumme 129.178,40
Dauernde Invalidität ab 75 %
Progression: 100 % Progression
Versicherungssumme 165.608,60 “
[3] Der Kläger erlitt durch einen Unfall am 30. 8. 2022 eine Fraktur des rechten Fersenbeins. Die unfallkausale dauernde Invalidität beträgt 10 %, weshalb die Beklagte bereits 4.306,64 EUR leistete.
[4] Der Kläger begehrt 38.759,76 EUR sA gestützt auf Art 7 A AUVB 1998. Darin werde bestimmt, dass die „Leistung für dauernde Invalidität“ bereits ab einem Invaliditätsgrad von einem Prozent erbracht werde. Da im Gegensatz zu Art 7 C und 7 D keine Aliquotierung vorgesehen sei, habe er trotz einer Invalidität von nur 10 % Anspruch auf die volle Versicherungssumme.
[5] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
[6] Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[7] 1. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f; 7 Ob 191/21w).
[8] 2. Zur Klausel Art 7 A AUVB 1998 oder einer vergleichbaren Klausel besteht zwar bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der dem Invaliditätsgrad entsprechenden Leistung. Der Wortlaut ist aber so eindeutig, dass in der vorliegenden Konstellation keine Auslegungszweifel bestehen und somit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
[9] 3. Das Berufungsgericht hat festgehalten, dass nach der ausdrücklichen Verweisung in Art 7 A AUVB 1998 die Leistung nur „ gemäß Artikel 7 “ erfolgt. Nach dem klaren und für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer auch verständlichen Wortlaut in Art 7 Abs 1 wird aus der versicherten Summe die „ dem Grad der Invalidität “ entsprechende Leistung erbracht. Da in Art 7 C und 7 D anders als in Art 7 A nicht auf Art 7 AUVB 1998 verwiesen, sondern diesem im Gegenteil ausdrücklich derogiert werde („ Abweichend von Artikel 7 “) habe für diese Vertragsbausteine die anteilige Auszahlung der Versicherungsleistung gesondert geregelt werden müssen, weshalb das vom Kläger angestrebte Ergebnis aus dem abweichenden Wortlaut der unterschiedlichen Vertragsbausteine nicht ableitbar sei. Für eine Anwendung des § 915 ABGB bleibe kein Raum. Diese Ansicht ist in keiner Weise korrekturbedürftig.
[10] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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