Die Bestimmung des § 12 Abs 1 VersVG gilt nur für Ansprüche "aus dem Versicherungsvertrag", und ist somit nicht auf die geltend gemachten Bereicherungsansprüche des Versicherten anzuwenden.
Rückverweise
…Versicherungsvertrag haben, die also ihrer Rechtsnatur nach auf dem Versicherungsvertrag beruhen (7 Ob 221/17a mwN), nicht jedoch Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers (RIS Justiz RS0118104). Auf diese sind die allgemeinen Regeln des ABGB anzuwenden (vgl auch Palten in Fenyves/Schauer VersVG § 12 Rz 4). Die Beklagte akzeptierte…