Die frühere Bestimmung des § 502 Abs 5 ZPO, jetzt in die endgültig neue Fassung des § 502 Abs 3 ZPO übergegangen, ist nunmehr auch beim Revisionsrekurs anzuwenden; es sind also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden