Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R* AG, *, vertreten durch die ZENS Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. B* KEG, *, vertreten durch den Zweitbeklagten, und 2. Dr. K* B*, Rechtsanwalt, *, wegen 283.225,05 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 3 R 164/25i 19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 8. Juli 2025, GZ 2 E 404/25a 4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichteten mit Beschluss vom 8. Juli 2025 aufgrund des vollstreckbaren Notariatsakts vom 24. Juni 2020 antragsgemäß die Forderungs- und Fahrnisexekution sowie die Zwangsversteigerung näher bezeichneter Liegenschaftsanteile.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu RS0132903 ; RS0012387 [T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ( RS0002321 [T12]; RS0012387 [T15]).
[5] 2.1 Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal übereinstimmend entschieden wurde ( RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s ). Dies ist hier der Fall.
[6] 2.2 Entgegen der Ansicht der Verpflichteten kommt es im Anlassfall daher nicht darauf an, ob die Lösung der von ihnen angeführten Rechtsfragen – hier zur Bestimmtheit sowie zu den Mindestanforderungen des vollstreckbaren Notariatsakts – von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist ( RS0012387 [T2]).
[7] 3. Der Revisionsrekurs ist somit ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
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