Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 20. Mai 2026 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, Mag. Lendl und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Wessely-Kristöfel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dr. Reheis in der Disziplinarsache gegen *, Richter des Bezirksgerichts *, wegen des Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RStDG über die Berufung des Disziplinaranwalts gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 17. November 2025, GZ 112 Ds 1/25i-27, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Mag. Höpler, des Beschuldigten und seines Verteidigers Mag. Preisinger zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird die Geldstrafe auf vier Monatsbezüge erhöht.
Dem Beschuldigten fallen auch die mit 500 Euro bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde*, Richter des Bezirksgerichts *, des Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RStDG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I. seine in § 57 Abs 1 RStDG normierten Pflichten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, dadurch verletzt, dass er – trotz Begleitung und seit Jahren intensivierter Kontrolle durch die Dienstaufsicht –
B.) in von ihm zu bearbeitenden Strafsachen Urteile mit beträchtlicher Verzögerung ausfertigte, indem er
1. im Verfahren * das am 27. August 2024 verkündete Urteil erst am 31. Dezember 2024 gekürzt ausfertigte;
2. im Verfahren * das am 27. August 2024 verkündete Urteil erst am 31. Dezember 2024 gekürzt ausfertigte;
3. im Verfahren * das am 5. März 2024 verkündete Urteil betreffend den Zweitangeklagten erst am 31. Juli 2024 ausfertigte;
4. im Verfahren * das am 10. September 2024 verkündete Urteil erst am 31. Dezember 2024 gekürzt ausfertigte;
5. im Verfahren * das am 12. März 2024 verkündete Urteil erst am 28. Juni 2024 ausfertigte;
6. im Verfahren * das am 17. Dezember 2024 verkündete Urteil erst am 30. April 2025 ausfertigte;
C.) in von ihm zu bearbeitenden Zivilsachen Erledigungen erst mit beträchtlicher Verzögerung vornahm, indem er
1. im Verfahren * nach einem Antrag auf Gutachtenserörterung vom 11. November 2022 erst am 11. Mai 2023 eine Tagsatzung anberaumte und über einen Verlegungsantrag vom 16. Mai 2023 erst am 5. Juli 2023 entschied;
2. im Verfahren * nach einem Antrag auf Gutachtensergänzung vom 9. Februar 2023 erst am 25. Mai 2023 einen Kostenvorschuss auftrug;
3. im Verfahren * nach der zur Terminkoordination mit dem Sachverständigen auf unbestimmte Zeit erstreckten Tagsatzung vom 6. Dezember 2022 erst drei Monate später einen neuen Termin anberaumte und den Sachverständigen erst am 11. April 2023 bestellte;
4. im Verfahren * über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382c EO vom 14. Februar 2024 erst am 17. April 2024 entschied;
5. im Verfahren * über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382c EO vom 7. März 2024 und nach Vorliegen der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen am 8. März 2024 erst am 18. April 2024 entschied;
6. im Verfahren * über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382d EO vom 2. Mai 2024 erst am 8. August 2024 entschied;
7. im Verfahren * über einen Antrag auf Urteilsberichtigung vom 12. Dezember 2024 erst am 20. Mai 2025 entschied;
8. im Verfahren * die Berufungen und Berufungsbeantwortungen nach einem Urteil vom Jänner 2025 erst nach Beschwerde eines Parteienvertreters den Gegnern zustellte;
D.) in von ihm zu bearbeitenden Strafsachen Erledigungen erst mit beträchtlicher Verzögerung vornahm, indem er
1. im Verfahren * seit Juli 2024 bis zumindest 7. April 2025 Therapiekosten trotz mehrmaliger Urgenz der Suchtberatungsstelle und Erteilung eines Berichtsauftrags durch die Vorsteherin des Bezirksgerichts nicht bestimmte und zur Auszahlung brachte;
2. im Verfahren * nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 35 Abs 3 Z 2 SMG vom 4. Juni 2024 erst am 5. Februar 2025 mit Beschluss über eine Diversion entschied;
3. im Verfahren * nach Widerruf einer Ausschreibung des Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung im Mai 2024 erst am 25. Februar 2025 eine Hauptverhandlung anberaumte;
4. im Verfahren * trotz Vorliegens der Voraussetzungen seit Jänner 2024 erst am 12. August 2024 einen Beschluss über die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 35 Abs 1 iVm § 37 SMG fasste;
5. im Verfahren * nach Einlangen eines Gutachtens am 31. Mai 2024 keine weitere Aktenbearbeitung über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten vornahm;
6. im Verfahren * am 26. November 2024 eine Hauptverhandlung trotz vorangegangenen Scheiterns eines gerichtlichen Diversionsverfahrens neuerlich zur Durchführung einer Diversion auf unbestimmte Zeit erstreckte;
7. im Verfahren * nach Vertagung der Hauptverhandlung vom 11. September 2024 zur Durchführung einer Diversion erst am 28. Februar 2025 mit Beschluss darüber entschied;
8. im Verfahren * nach Einbringung eines Strafantrags am 26. Juni 2024 mit Ausnahme der Beischaffung von Vorstrafakten bis zumindest 7. April 2025 keine weiteren Verfahrensschritte setzte, insbesondere keine Hauptverhandlung anberaumte;
9. im Verfahren * nach Einbringung eines Strafantrags am 25. April 2024 erst am 13. August 2024 eine Hauptverhandlung anberaumte;
10. im Verfahren * über einen seit 22. Mai 2024 anhängigen Antrag erst am 9. Dezember 2024 entschied;
11. im Verfahren * seit Einlangen eines Gutachtens am 10. Oktober 2024 bis zumindest 28. Mai 2025 keine weiteren Verfahrensschritte setzte, insbesondere keine Hauptverhandlung anberaumte.
[3] Das Erstgericht verhängte über den Beschuldigten gemäß § 104 Abs 1 lit b RStDG eine Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen.
[4] Dabei wertete es als erschwerend zwei disziplinargerichtliche Vorverurteilungen wegen im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahrensstillstände und Verzögerungen bei der Ausfertigung von Entscheidungen, den raschen Rückfall, die „fortgesetzte, das für eine Qualifikation zum Dienstvergehen erforderliche Ausmaß übersteigende Wiederholung“ der Verfehlungen sowie die „Kumulierung von Pflichtverletzungen, die jeweils für sich allein geeignet sind, ein Dienstvergehen zu verwirklichen“.
[5] Als mildernd berücksichtigte es das Bemühen des Beschuldigten, eine Konsolidierung herbeizuführen und eine „ab Mitte 2023 eingetretene fortgesetzt deutliche Besserung der Situation“. Das Tatsachengeständnis des Beschuldigten, das auch eine Einsicht in eigene Unzulänglichkeiten umfasste, habe zur Wahrheitsfindung beigetragen (ES 16).
[6] Der gegen diesen Strafausspruch gerichteten, eine strengere Strafe anstrebenden Berufung des Disziplinaranwalts kommt Berechtigung zu.
[7] Sie zeigt nämlich zutreffend auf, dass das Erstgericht die Strafzumessungsgründe nicht ausreichend gewichtet hat.
[8] * war bereits mit Disziplinarerkenntnis vom 23. November 2022, 112 Ds 15/21t, aufgrund chronischer Rückstände, die auf eine wenig effiziente und schleppende Arbeitsweise sowie grobe Fehler und Versäumnisse bei der Aktenbearbeitung zurückzuführen waren, zu einer Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verurteilt worden. Mit Disziplinarerkenntnis vom 18. April 2024, 112 Ds 3/23f, wurde er wegen im Wesentlichen gleichgelagerter Verfehlungen zu einer Geldstrafe von drei Monatsbezügen verurteilt.
[9] Ungeachtet dieser einschlägigen Vorverurteilungen und trotz der begleitenden und unterstützenden Maßnahmen durch die Justizverwaltung behielt der Beschuldigte seine insuffiziente Arbeitsweise bei. Dies führte nicht nur binnen kurzer Zeit zu Rückständen bei der (teils gekürzten) Ausfertigung von mehreren Urteilen in Strafsachen, sondern es kam auch zu einer Häufung von Verzögerungen in der Verfahrensführung in Zivil- und Strafsachen, insbesondere auch bei Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt bzw zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382c und § 382d EO; I.C.4.–6. des Schuldspruchs).
[10] Von einer merkbaren und nachhaltigen Verbesserung der Situation oder auch nur von einer Bestätigung der – zu 2 Ds 5/24v noch konstatierten – positiven Tendenz kann daher nicht die Rede sein.
[11] Demgegenüber kommt dem Tatsachengeständnis angesichts der offenkundigen, von der Dienstaufsicht aufgearbeiteten Sachverhaltsgrundlage kein wesentliches Gewicht zu.
[12] Im Hinblick auf die neuerlichen gleichgelagerten Pflichtverletzungen und die Vielzahl der Verfehlungen innerhalb kurzer Zeit kann mit der vom Disziplinargericht erster Instanz ausgemessenen Sanktion nicht das Auslangen gefunden werden.
[13] Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Verzögerungen auf die betroffenen Verfahrensparteien und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Justiz war die Geldstrafe – dem Gewicht der Verfehlungen und der Schuld des Beschuldigten angemessen – auf vier Monatsbezüge zu erhöhen.
[14] Hingegen ist es – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht erforderlich, die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung (§ 104 Abs 1 lit d RStDG) zu verhängen.
[15] Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 137 Abs 2 zweiter Satz RStDG iVm § 140 Abs 3 letzter Satz RStDG, wobei deren Höhe dem Aufwand des Berufungsverfahrens und den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten entspricht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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