BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 140

§ 140Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

(1) Der Oberste Gerichtshof hat vorerst zu prüfen, ob die Berufung zulässig und rechtzeitig ist und von einer hiezu befugten Person erhoben wurde.

(2) Erachtet er eine Ergänzung des Verfahrens für nötig, so hat er sie durch das Oberlandesgericht zu veranlassen; falls aber wesentliche Mängel der mündlichen Verhandlung ihre Wiederholung in erster Instanz erfordern, hat er mit Aufhebung des Erkenntnisses die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates hat allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens den Tag der mündlichen Berufungsverhandlung zu bestimmen. Die mündliche Berufungsverhandlung hat mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu bestimmenden Berichterstatter zu beginnen. Sodann hat der Berufungswerber die Berufung vorzutragen, worauf der Berufungsgegner zu erwidern hat. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu. Im übrigen sind die für das Disziplinarverfahren in erster Instanz geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungen
4
  • Rechtssätze
    3
  • RS0129414OGH Rechtssatz

    16. April 2015·2 Entscheidungen

    Dem OGH kommt (auch) im Disziplinarverfahren nach dem RStDG nur die einem Höchstgericht angemessene Rolle zu. Indem § 140 Abs 2 RStDG den OGH bei der Tatsachenkognition gezielt entlastet, wird klar, dass das die Pflicht zur Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache einschränkende Ermessen des § 89 Abs 2a StPO, welches es diesem in besonderen Fällen ermöglicht, statt selbst in der Sache zu entscheiden, vorerst eine grundlegenden rechtsstaatlichen Erfordernissen angemessene erstinstanzliche Entscheidung herbeizuführen, dem OGH als Disziplinargericht nicht verwehrt sein kann, schon um diesen nicht ohne Not dem Vorwurf von Vorbefasstheit auszusetzen. Entscheidungen nach § 176 NO, § 130 Abs 1 und Abs 2 RStDG verlangen nämlich, was Wiederin im Zusammenhang mit der Ermittlungsfunktion der Staatsanwälte treffend hervorstreicht, die „Bildung von Hypothesen und damit von Vorurteilen“. Nicht zuletzt deshalb ist in Betreff der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach neuerer, indes ständiger Rechtsprechung, der Einfluss des Höchstgerichts auf das Fehlen von Sachverhaltsannahmen einerseits und die Anfechtungskategorien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO andererseits beschränkt. In sinngemäßer Anwendung des § 89 Abs 2a StPO steht es dem Höchstgericht demnach zu, von einer eigenständigen (Verdachts‑)Würdigung von Tatumständen abzusehen und nach Maßgabe dieser Vorschrift kassatorisch vorzugehen.