112Ds15/21t – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte durch die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Ohrnhofer und Dr. Bott, im Beisein der Richteramtsanwärterin Mag a . Hribar als Schriftführerin, in der Disziplinarsache gegen den Richter des Bezirksgerichts ** Mag. A* B* nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer als Disziplinaranwalt, des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, zu Recht erkannt:
Spruch
Mag. A* B* ist schuldig, er hat als Richter des Bezirksgerichts **
A.) zwischen Dezember 2019 und Oktober 2021 entgegen seiner Verpflichtung zur Ausfertigung von Urteilen binnen vier Wochen nach Schluss der Verhandlung und im Falle des § 193 Abs 3 ZPO binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme (§ 415 ZPO) und binnen vier Wochen nach Verkündung des Urteils (§ 270 Abs 1 StPO) in den im Verweisungsbeschluss (ON 13) unter A im einzelnen genannten 29 Verfahren die Urteile um mindestens zwei Monate verzögert ausgefertigt;
B.) zwischen November 2019 und September 2021 in den im Verweisungsbeschluss unter B im einzelnen genannten 18 Verfahren über einen unangemessen langen Zeitraum (zwischen einem und 18 Monaten) hinweg keine Erledigungen vorgenommen;
C.) zumindest am 10. September 2020 118 U-Akten und am 24. August 2021 58 offene C- Akten, 55 offene U-Akten und eine Vielzahl abgestrichener C- und U-Akten in seinem Amtszimmer, im Verhandlungssaal und in Kanzleieinlauffächern verwahrt, ohne eine zeitnahe adäquate Bearbeitung sicherzustellen und einen Überblick über den genauen Auffindungsort und die erforderlichen nächsten Verfahrensschritte zu haben;
D.) in der Zeit von 2012 bis 1. September 2021 in insgesamt 89 weiteren Verfahren (laut Auflistung auf ON 1 Seite 26) die erforderlichen Erledigungen erst nach einer Verzögerung von über sechs Monaten vorgenommen und
E.) zumindest in den Jahren 2020 und 2021 entgegen seiner Verpflichtung, wenigstens einmal im Vierteljahr die Eintragungen in allen Registern und übrigen Geschäftsbehelfen, die in seiner Abteilung zu führen sind, stichprobenweise durch Vergleichung mit den Akten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, wahrgenommene Mängel abzustellen und die Vornahme der Prüfung in den Behelfen durch Tagesangabe und Unterschrift zu beurkunden (§ 369 Abs 1 Geo), die erforderliche Prüfung von Eintragungsfehlern unterlassen, insbesondere keine Schritte zur Sicherstellung der zeitnahen Eintragung des Schlusses von Verhandlungen gesetzt, wodurch massive Ausfertigungsverzögerungen für die Dienstaufsicht erst mit beträchtlicher Verspätung wahrnehmbar wurden.
Er hat dadurch seine in § 57 Abs 1 RStDG normierten Pflichten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, verletzt.
Er hat hiedurch ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG begangen und wird hiefür nach § 104 Abs 1 lit b RStDG zu einer Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verurteilt.
Er hat auch die mit EUR 500,00 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Text
GRÜNDE:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien hat Mag. A* B* in seiner Disziplinaranzeige vom 5. Oktober 2021, beim Disziplinargericht eingelangt am 11. Oktober 2021, angelastet, dass dieser seit vielen Jahren wegen chronischer Rückstände unter verstärkter Dienstaufsicht der Präsidentin des Landesgerichts ** stehe. Bereits dem Regelrevisionsbericht des Bezirksgerichts ** vom 15. Oktober 2013 sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte große Schwierigkeiten bei der Aktenbearbeitung habe und nicht einmal die Fristen des § 91 GOG einhalten könne. Nach Erstattung einer Meldung durch die dem Beschuldigten zugeteilte Richteramtsanwärterin im Jahr 2016 über die aus ihrer Sicht erschreckenden Zustände (Unterlassung der Bearbeitung von Einlaufakten, chaotische Aktengebarung, massive Rückstände) habe eine Sonderrevision der vom Genannten geleiteten Geschäftsabteilungen stattgefunden, wobei sich aus dem Bericht vom 7. Dezember 2016 anhand einer Fülle an konkret aufgelisteten Verfahren eine wenig effiziente und schleppende Arbeitsweise sowie grobe Fehler und Versäumnisse bei der Aktenbearbeitung ergebe.
Zum Zweck der Verbesserung der Situation hätten in der Folge mehrere Konferenzen stattgefunden, bei welchen dienstaufsichtsbehördliche Handlungsalternativen (Erstellung konkreter Aufarbeitungspläne, Zuteilung von Richteramtsanwärter/Innen, engmaschige Überwachung, Berichtspflichten zu auf der Prüfliste aufscheinenden Verfahren etc) besprochen worden seien. Trotz Ergreifung dieser Steuerungsmaßnahmen habe eine nachhaltige Verbesserung des Zustands nicht erreicht werden können, sondern sei in den letzten Jahren vielmehr ein weiterer Leistungsabfall zu bemerken gewesen. Aus dem letzten Regelrevisionsbericht des Bezirksgerichts ** vom 16. November 2020 ergebe sich anschaulich, dass die Arbeitsbewältigung dem Beschuldigten immer noch erhebliche Schwierigkeiten bereite. In seinem Arbeitszimmer seien am 10. September 2020 insgesamt 118 Strafakten mit ausständigen Verfahrensschritten und über einem Jahr liegender Anhängigkeit vorgefunden worden. Aufgrund dieser schockierenden Dokumentation habe am 10. Februar 2021 eine neuerliche Besprechung zwischen dem Präsidenten des OLG Wien, der Präsidentin des LG ** und der Vorsteher* des BG ** mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens indiziert sei, da der Beschuldigte seine Rückstände nicht in den Griff bekomme und offenbar keine geeigneten Maßnahmen zur Abhilfe/Leistungssteigerung setze. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit habe der Beschuldigte in einem Gespräch mit der Gerichtsvorsteher* abgelehnt.
Da die in den nächsten Wochen und Monaten erstatteten Berichte über die Entwicklungen in den vom Beschuldigten geführten Abteilungen kein zufriedenstellendes Ergebnis vermeldet hätten, habe am 24. August und 2. September 2021 eine außerordentliche Inspektion stattgefunden, bei welcher sich ein desaströses Bild gezeigt habe. Eine Vielzahl von Akten habe sich in den – wie sooft – wochenlang nicht geleerten Einlauffächern befunden, darüber hinaus weit über 100 Akten überall verteilt im Dienstzimmer des Beschuldigten und einige Aktenstapel auch im Verhandlungssaal. Des Weiteren eine Unzahl von Priusstücken und viele überholte Verfügungen des Beschuldigten. Problematisch sei auch dessen Erreichbarkeit für Kanzleimitarbeiterinnen und Parteien, verspätetes Erscheinen zu Verhandlungen sowie die mangelnde Lesbarkeit und Sinnlosigkeit verfügter Verfahrensschritte. In praktisch allen Verfahren würden sich unvertretbare Stillstände finden, eine große Anzahl an überjährigen Verfahren sowie eine nicht ordnungsgemäße und zeitnahe Erfassung des Schlusses der Verhandlung in C-Verfahren, was mangels Aufscheinens auf der Prüfliste eine Erkennbarkeit von Ausfertigungsverzögerungen durch Dienstaufsichtsorgane hindere.
Die Arbeitsleistung des Beschuldigten sei in jeder Hinsicht nicht ansatzweise entsprechend. Im Berichtszeitraum 2012 bis 1. September 2021 habe es in der Geschäftsabteilung ** 42 Verfahren mit FUO-Einträgen mit einer Verzögerung von über sechs Monaten (das längste mit 21 Monaten) gegeben, in der Geschäftsabteilung ** 47 Verfahren ebenfalls mit einer Verzögerung von über 6 Monaten, das längste mit 51 Monaten Verzögerung. Bei einem bundesweiten Vergleich sämtlicher Geschäftsabteilungen der Bezirksgerichte zeige sich, dass die Geschäftsabteilungen des Beschuldigten die Kriterien (FUO/SV-2-über 6-monatige Verzögerung) mit großem Vorsprung anführen.
Der Beschuldigte stellte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weder in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. März 2022 (ON 7) noch im Rahmen seiner Einvernahme durch den Untersuchungskommissär am 21. April 2022 (ON 8) und auch nicht im Rahmen seiner Angaben in der Disziplinarverhandlung in Abrede, sondern gestand zu, dass ihm die Arbeit – möglicherweise wegen schlechter Arbeitseinteilung – schon seit Jahren entglitten sei. Den Prüflisten habe er nicht ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt, Nicht- oder Fehleintragungen seien ihm nicht rechtzeitig aufgefallen, jedoch habe er keinesfalls vorsätzlich gehandelt. Gravierende Verzögerungen bei der Urteilsausfertigung, sonstige schuldhafte Verfahrensstillstände und die Hortung einer Vielzahl von Akten an verschiedenen Orten und ohne zeitnahe adäquate Bearbeitung würden zugestanden. Mit 1. März 2022 sei eine Sprengelrichterin ernannt und ihr die bis 31. Dezember 2020 in der Abteilung ** angefallenen Akten zugewiesen worden, was neben der Beigebung eines Mentors in Strafsachen seit Mitte Februar 2022 und auch die Übernahme eines Mentorings durch die Gerichtsvorsteher* des BG ** in Zivilsachen zur Entspannung beitrage. Es sei ihm bewusst, dass er die Anhängigkeiten nicht binnen Wochen senken könne, jedoch habe er besonderes Augenmerk auf diese Bereiche gelegt und sei ihm, auch wenn noch eine weitere sehr große Kraftanstrengung notwendig sei, eine Trendumkehr gelungen. In Kenntnis des Umstands, dass er weiterhin unter besonderer Beobachtung der Dienstaufsicht stehen werde, sei dies Ansporn, in Hinkunft seine richterlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen.
Verwiesen werde zu seiner Rechtfertigung jedoch auf die Anhängigkeit durchwegs komplexer und aufwändiger Verfahren am Bezirksgericht **, was oftmals zu längerer Verfahrensdauer führe, wie auch private Gründe, die zu seiner Überlastung geführt hätten. So habe sein betagter Vater im Februar 2018 einen schweren Schlaganfall erlitten, was zu einem erhöhten Betreuungsaufwand und auch einer Reihe von notwendigen Erledigungen geführt habe. Ein im Dezember 2019 von seinem Vater erlittener Oberschenkelhalsbruch habe zusätzlichen Pflege- und Betreuungsaufwand verursacht. Ab Anfang des Jahres 2022 sei für den Beschuldigten jedoch eine Entlastung in diesem Bereich eingetreten. Gleichzeitig mit dem Pflegeaufwand für den Vater habe sich aufgrund mehrerer Knieoperationen bei seiner ebenfalls betagten Mutter ein zusätzlicher Pflegeaufwand ergeben, der jedoch zurückgegangen sei. Die Entspannungssituation im privaten Bereich gebe ebenfalls Zuversicht für die Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben.
Nach Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungskommissär (ON 8) wurde die Disziplinarsache mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 20. Oktober 2022 gemäß § 123 Abs 4 zweiter Fall RStDG zur mündlichen Verhandlung verwiesen (ON 13).
Zur Person des Beschuldigten:
Mag. A* B* wurde am ** geboren, ist seit ** Richter und seit ** am Bezirksgericht ** ernannt. Er leitet dort seit vielen Jahren die Gerichtsabteilung ** mit den Geschäftsabteilungen ** (allgemeine Streitsachen [mit Ausnahme der Verkehrssachen] mit bestimmten Anfangsbuchstaben), was einer Belastung von rund 60 % entspricht, die Geschäftsabteilung ** (Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben L bis Z und sämtliche Strafsachen wegen Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung), was einer Belastung von rund 35 % entspricht, sowie die Geschäftsabteilung ** (Verfahren nach dem Heimaufenthaltsgesetz) mit rund 5 % Belastung.
Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Im November 2022 betrug sein Bruttomonatsbezug ohne anteilige Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigung EUR 7.753,00.
Eine disziplinarrechtliche Verurteilung ist bislang nicht erfolgt.
Zur Sache:
Mag. B* steht seit vielen Jahren wegen chronischer Rückstände unter verstärkter Dienstaufsicht der Präsidentin des Landesgerichts **; auch beim Oberlandesgericht Wien wird ein umfangreicher Dienstaufsichtsakt über ihn geführt.
Schon dem Regelrevisionsbericht des Bezirksgerichts ** vom 15. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass der Genannte große Schwierigkeiten bei der Aktenbearbeitung hat und nicht einmal die Fristen des § 91 GOG einhalten kann.
Nach Erstattung einer Meldung durch eine dem Beschuldigten zugeteilte Richteramtsanwärterin im Jahr 2016 über die aus ihrer Sicht erschreckenden Zustände (Unterlassung der Bearbeitung von Einlaufakten, chaotische Aktengebarung, massive Rückstände) fand eine vom Präsidenten des OLG Wien in Auftrag gegebene Sonderrevision der vom Beschuldigten geleiteten Geschäftsabteilungen durch die Innere Revision statt. Der am 7. Dezember 2016 erstattete Bericht attestiert dem Beschuldigten (anhand einer Fülle an konkret aufgelisteten Verfahren) eine wenig effiziente und schleppende Arbeitsweise sowie grobe Fehler und Versäumnisse bei der Aktenbearbeitung. Zum Zweck der Verbesserung dieser Situation fanden in der Folge mehrere Konferenzen zwischen dem Präsidenten des OLG, der Präsidentin des LG ** und der Vorsteher* des BG **, Dr. C*, statt, bei welchen dienstaufsichtsbehördliche Handlungsalternativen, wie Erstellung konkreter Aufarbeitungspläne, Zuteilung von Richteramtsanwärter/Innen, engmaschige Überwachung, Berichtspflichten zu auf der Prüfliste aufscheinenden Verfahren etc, besprochen wurden. Trotz Ergreifung dieser Steuerungsmaßnahmen konnte eine nachhaltige Verbesserung des Zustands nicht erreicht werden, sondern war vielmehr ein weiterer Leistungsabfall zu bemerken.
Im Regelrevisionsbericht des BG ** vom 16. November 2020 wurde unter Bezugnahme auf eine Vielzahl beispielhaft angeführter Zivil- und Strafakten detailliert und anschaulich dargetan, dass die Arbeitsbewältigung dem Beschuldigten immer noch erhebliche Schwierigkeiten bereitet, insbesonders aufgrund fehlender Effizienz bei der Organisation und Einteilung seiner Arbeit, der laufenden Bearbeitung des täglichen Einlaufs und dem Treffen von schnellen (auch kleineren) Entscheidungen, wodurch es nicht nur zum Horten von Akten im Amtszimmer, sondern auch zu massiven Verzögerungen bei Entscheidungsausfertigungen wie auch zu überlangen Verfahren mit aus den Akten nicht nachvollziehbaren Verfahrensstillständen kam. Auch in Strafsachen wurde die persönliche Arbeitsweise und Arbeitsgestaltung als übergenau, nicht zielgerichtet, ausufernd und als nicht effizient qualifiziert. In beiden Rechtsbereichen war durch die persönliche Arbeitsweise des Richters auch die Zusammenarbeit mit der Geschäftsabteilung schwierig, da keine kontinuierliche Aktenbearbeitung erfolgte, handschriftliche Verfügungen teilweise nicht zu entziffern waren und sich sowohl für die Geschäftsabteilung als auch für die Parteien oder ihre Vertreter die Erreichbarkeit des Beschuldigten als schwierig gestaltete. Trotz verstärkter Dienstaufsicht, regelmäßiger Unterstützung durch Praktikanten bzw Richteramtsanwärter und der Kanzleileiterin, sowie absolvierter Coachings und Seminare für Arbeitstechnik schaffte es der Beschuldigte nicht, einen kontinuierlichen Arbeitsstil über längere Zeit aufrecht zu erhalten und eine durchschnittliche Leistung zu erbringen, weshalb der Personalsenat des LG ** die Dienstbeschreibung für das Jahr 2019 auf „gut“ herabsetzte. In dieser wurde dem Beschuldigten zwar ein ernsthaftes Bemühen und ein hoher Arbeitseinsatz zugestanden, jedoch auch das Fehlen eines strukturierten Herangehens und einer umfassenden Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt und der Verfahrensführung, eine im Vergleich zu anderen Abteilungen ungewöhnlich lange Verfahrensdauer, die Häufigkeit von mehreren Rechtsgängen, monatelange Verfahrensstillstände und etliche Ausfertigungen von Entscheidungen über sechs Monate.
Am 10. September 2020 wurden im Arbeitszimmer des Beschuldigten insgesamt 118 Strafakten aufgefunden, darunter eine Fülle von länger als ein Jahr in der Geschäftsabteilung ** anhängigen Verfahren.
Aufgrund dieser schockierenden Dokumentation fand am 10. Februar 2021 eine neuerliche Besprechung der vorhin genannten Personen statt, in welcher die weitere dienstaufsichtsbehördliche Vorgehensweise koordiniert werden sollte und besprochen wurde, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei Mag. B* indiziert sei. Dr. C* attestierte ihm eine weitgehende Überforderung mit der Situation sowie eine nicht eingetretene Konsolidierung seiner Abteilungen trotz auferlegter wöchentlicher Berichtspflicht über die von ihm bearbeiteten Akten und konkreter Aufarbeitungsvereinbarung. Nach Erörterung der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach § 75f RStDG mit einhergehender Anfallsreduktion als mögliche Chance für eine Entspannung der Situation lehnte der Beschuldigte eine altersbedingte Herabsetzung ab.
Nachdem die in den nächsten Wochen und Monaten erstatteten Berichte über die Entwicklungen in den vom Beschuldigten geführten Abteilungen kein zufriedenstellendes Ergebnis zeitigten, erfolgte am 24. August und am 2. September 2021 eine außerordentliche Inspektion durch die Präsidentin des LG **, die für Richterangelegenheiten und Dienstaufsicht zuständige Präsidialrichterin des OLG Wien und den für das BG ** zuständigen Präsidialrichter des LG ** mit dem Ziel, ein möglichst authentisches Bild der Lage vor Ort zu erhalten, um die Arbeitsweise des Beschuldigten nach der massiven Kritik der Inneren Revision sowie der noch restriktiver geführten Dienstaufsicht zu gewinnen. Bei dieser Untersuchung zeigte sich ein desaströses Bild. In den Einlauffächern befanden sich rund 50 U-Akten und 20 C-Akten, was darauf beruhte, dass die Einlauffächer – wie sooft – wochenlang nicht geleert worden waren. Daneben befanden sich weit über 100 Akten (davon allein rund 85 U-Akten) überall verteilt im Dienstzimmer des Beschuldigten und einige Aktenstapel auch im Verhandlungssaal (etwa 20 C- und 15 U-Akten). Mag. B* war zu diesem Zeitpunkt mit etwa 150 U-Akten und 58 offenen C-Akten belastet. Einen Überblick über die Akten hatte der Beschuldigte längst nicht mehr, was sich auch in der zeitintensiven Suche der durch das Inspektionsteam abgeforderten Akten niederschlug. Darüber hinaus lag eine Unzahl an mittlerweile von der Kanzlei in Mappen gesammelten Priusstücken vor, da die dazugehörigen Akten überall verstreut waren. Nahezu alle Verfahren waren von unvertretbaren Stillständen zwischen den einzelnen Verfahrensschritten geprägt. Auch die Registerführung in zahlreichen C-Verfahren wurde für die Inspektion augenfällig, da meist mangels ausreichender Dokumentation im Akt der Schluss der Verhandlung nicht ordnungsgemäß und zeitnah erfasst wurde. Dies mit der Folge, dass Ausfertigungsverzögerungen nicht auf der Prüfliste aufschienen und demnach von Dienstaufsichtsorganen auch nicht erkannt werden konnten. Oft erfolgte dann erst zeitgleich mit der (verzögerten) Urteilsausfertigung der Nachtrag des Schlusses der Verhandlung, wodurch die jeweilige Prüfliste massiv an Aussagekraft einbüßte.
Im Wesentlichen hat der Beschuldigte
A) entgegen seiner Verpflichtung zur Ausfertigung von Urteilen binnen vier Wochen nach Schluss der Verhandlung und im Falle des § 193 Abs 3 ZPO binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme (§ 415 ZPO) und binnen vier Wochen nach Verkündung des Urteils (§ 270 Abs 1 StPO) in nachstehenden Verfahren die Urteile verzögert ausgefertigt: ** C 489/16z (Urteilsausfertigung am 31. August 2021 nach Einlangen des ausständigen Beweisergebnisses am 23. März 2021)
B) In nachstehenden Verfahren über einen unangemessen langen Zeitraum hinweg keine Erledigungen vorgenommen:
C.) zumindest am 10. September 2020 118 U-Akten und am 24. August 2021 58 offene C- Akten, 55 offene U-Akten und eine Vielzahl abgestrichener C- und U-Akten in seinem Amtszimmer, im Verhandlungssaal und in Kanzleieinlauffächern verwahrt, ohne eine zeitnahe adäquate Bearbeitung sicherzustellen und einen Überblick über den genauen Auffindungsort und die erforderlichen nächsten Verfahrensschritte zu haben
(Fakten III. 1. und 2. der Disziplinaranzeige ON 1).
D.) in der Zeit von 2012 bis 1. September 2021 in insgesamt 89 weiteren Verfahren (laut Auflistung auf ON 1 Seite 26) die erforderlichen Erledigungen erst nach einer Verzögerung von über sechs Monaten vorgenommen und
E.) zumindest in den Jahren 2020 und 2021 entgegen seiner Verpflichtung, wenigstens einmal im Vierteljahr die Eintragungen in allen Registern und übrigen Geschäftsbehelfen, die in seiner Abteilung zu führen sind, stichprobenweise durch Vergleichung mit den Akten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, wahrgenommene Mängel abzustellen und die Vornahme der Prüfung in den Behelfen durch Tagesangabe und Unterschrift zu beurkunden (§ 369 Abs 1 Geo), die erforderliche Prüfung von Eintragungsfehlern unterlassen, insbesondere keine Schritte zur Sicherstellung der zeitnahen Eintragung des Schlusses von Verhandlungen gesetzt, wodurch massive Ausfertigungsverzögerungen für die Dienstaufsicht erst mit beträchtlicher Verspätung wahrnehmbar wurden.
Mit Beschluss des Personalsenats des LG ** vom 28. März 2022 wurde die Dienstbeschreibung des Beschuldigten für das Kalenderjahr 2021 auf „nicht entsprechend“ herabgesetzt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihm die Organisation seiner Abteilungen über den Kopf gewachsen sei, er den Überblick über seine Verfahren und die unzähligen an verschiedenen Orten gelagerten Akten verloren habe, ergriffene Rechtsmittel überwiegend zu Abänderungen und Aufhebungen der Entscheidungen geführt hätten und er das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreiche.
Der Beschuldigte weist keine Krankheiten auf und ist (auch) im Zeitraum zwischen 2012 und 2. September 2021 uneingeschränkt dienstfähig gewesen. Er hat sich zudem subjektiv immer in der Lage gefühlt, den gesamten Anfall zu erledigen.
Im Februar/März 2022 wurden die vor 2021 angefallenen und offenen Akten der Abteilung ** U an die Sprengelrichterin Dr. D* übertragen, deren Erledigungen jedoch weiter in der Abteilung ** ausgewiesen. Derzeit sind dort insgesamt 57 Verfahren offen. In der Abteilung ** C verblieben zum 1. November 2022 insgesamt 182 Verfahren anhängig, davon streitig 47. Zum Zeitpunkt 1. November 2021 waren insgesamt 225 Verfahren offen, davon streitig 59. Die Anzahl an SV-2 Vermerken steigt über die Monate gerechnet nicht, sondern wird abgearbeitet. Seit der Entlastung im Februar 2022 und der Unterstützung durch den Mentor Dr. E* betreffen die SV-2 Vermerke hauptsächlich den C-Bereich, zumal die Strafurteile weitaus überwiegend innerhalb von zwei Monaten ausgefertigt werden. SV-6 Vermerke kommen nicht vor. Der Beschuldigte hat bis 31. Oktober 2022 zumindest 51 Urteile in der Abteilung ** C und 11 Urteile in der Abteilung ** U verfasst. In der Abteilung ** sind alle angefallenen Verfahren erledigt.
Seit Februar/März 2022 konzentriert sich die Dienstaufsicht der Gerichtsvorsteher* des BG ** insbesondere darauf, den Arbeitsfluss in der Gerichtsabteilung ** zu überwachen, die Prüfliste zu kontrollieren und zu besprechen, auf eine möglichst regelmäßige Bearbeitung zu dringen und dem Beschuldigten bei den C-Akten effizienzsteigernde Techniken nahe zu legen. Diese Gespräche werden zwei- bis dreimal wöchentlich geführt. Der Beschuldigte zeigt dabei großen Einsatz und ist bemüht, seine Situation zu verbessern und den Druck auf ihn zu mildern. Es fällt ihm jedoch schwer, bestimmte eingefahrene Verhaltensmuster und Arbeitsrituale zu ändern. Insgesamt hat sich bei den laufenden Akten seit der Zuteilung der Sprengelrichterin jedoch die Situation deutlich verbessert, was sich im C-Bereich durch eine steigende Erledigungsquote und einen Abbau von Alt-Akten zeigt.
Im Februar 2018 erlitt der betagte Vater des Beschuldigten einen schweren Schlaganfall und im Dezember 2019 einen Oberschenkelhalsbruch, was zu einem erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwand durch den Beschuldigten führte. Gleichzeitig ergab sich ein zusätzlicher Pflegeaufwand für die ebenfalls betagte Mutter des Beschuldigten aufgrund mehrerer Knieoperationen, wobei ab Anfang des Jahres 2022 alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten geregelt sind und für den Beschuldigten eine Entlastung in diesem Bereich eingetreten ist. Trotz erhöhten Pflegeaufwands wäre der Beschuldigte in der Lage gewesen, seinen Dienstpflichten nachzukommen.
Beweiswürdigung :
Die getroffenen Feststellungen stützen sich vor allem auf den durch Auszüge aus den Revisonsberichten belegten Inhalt der Disziplinaranzeige, die unbedenkliche Stellungnahme der Vorsteher* des Bezirksgerichts ** vom 15. November 2022 (ON 17) sowie den Inhalt der von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien am 9. November 2022 übermittelten Urkunden (ON 15). Relevante Widersprüche zwischen diesen Beweisergebnissen sowie der Verantwortung des Beschuldigten liegen schon deshalb nicht vor, da der Beschuldigte die in der Anzeige referierten Daten bestätigte und die Unzulänglichkeiten in seiner Arbeitsweise sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16. März 2022 (ON 7) als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Gerichtskommissär am 21. April 2022 (ON 8) sowie bei der Disziplinarverhandlung vom 23. November 2022 uneingeschränkt zugab und auch die Richtigkeit des Inhalts der zitierten Aktenbestandteile zugestand. Er zeigte sich von Beginn an einsichtig, dass ihm die Bewältigung seiner richterlichen Aufgaben insbesonders aufgrund seiner umständlichen und wenig zielorientierten Arbeitsweise schon seit Jahren entglitten war und er die Kontrolle über die Akten verloren hatte, was nicht nur zu erheblichen Verfahrensstillständen, sondern auch zu untragbaren Verzögerungen (A, B, D), insbesondere bei den Entscheidungsausfertigungen (A) führte, aber auch zu chaotischen Zuständen bei der Aktenlagerung (C) und der Kommunikation sowie der Prüfung der Geschäftsbehelfe (E).
Dass der Beschuldigte in der Lage war, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, zeigt sich aus seiner Ausbildung, seiner dienstlichen Erfahrung, dem Fehlen von Krankheiten und der Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung.
Als unstrittig kann gelten, dass der Beschuldigte in Kenntnis der erfolgten Herabstufungen in den Dienstbeurteilungen wie auch der im Rahmen der Dienstaufsicht erfolgten Beanstandungen und Motivationsversuche war.
Aus den sich über viele Jahre erstreckenden zahlreichen Bearbeitungsverzögerungen, die in verschiedensten Revisionsberichten zumindest seit dem Jahr 2013 ihren Niederschlag fanden, und trotz der engmaschigen verstärkten Dienstaufsicht mit dem Bemühen, den Beschuldigten zu einer effizienteren Arbeitsweise anzuhalten, ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der Beschuldigte es auch als naheliegend ansah, dass er bei unveränderter Vorgangsweise nicht in der Lage ist, die Abteilungen ** U und ** C ordnungsgemäß zu führen. Daraus folgt, dass er sich, objektiv und subjektiv weder krank und noch dienstunfähig, mit den erheblichen Verfehlungen in den angeführten Verfahren billigend abgefunden hat.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Beurteilung:
Der Beschuldigte hat nach den Feststellungen in gravierender Weise gegen die in § 57 Abs 1 RStDG normierten Pflichten verstoßen, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Um Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens zu verleihen, ist Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich (RIS-Justiz RS0117052 [T2]; 2 Ds 2/19w). Wer als Richter vorsätzlich Verfahren verzögert, handelt auch dann seiner aus § 57 Abs 1 zweiter Satz RStDG abzuleitenden Verpflichtungen zu (objektiv) raschestmöglicher Erledigung zuwider, wenn er in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, es aber unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner vollen Leistungsfähigkeit (sei es organisatorischer, sei es medizinisch-therapeutischer Art) zu ergreifen oder bei Unfähigkeit zur Pflichterfüllung als Richter die gebotenen Schritte zu setzen (RIS-Justiz RS0122949; 2 Ds 2/19w).
Der Beschuldigte hat seine sich bereits als nicht zielführend erwiesene Arbeitsweise, die zu als chaotisch bezeichneten Verhältnissen führte, trotz dienstaufsichtsbehördlicher Beanstandungen ganz offensichtlich nicht verändert und hält an dieser, wie sich auch aus dem Bericht der als Mentorin tätigen Gerichtsvorsteher* des BG ** ergibt, fest, mag es auch trotz erhöhten Arbeitseinsatzes im Laufe des Jahres 2022 zu einer Verbesserung der Situation gekommen sein. Die im § 57 Abs 1 Satz 2 RStDG (§ 110 Abs 1 Geo) normierte Pflicht des Richters zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen beinhaltet die – auf den konkreten Fall bezogene – Verbindlichkeit, sich nicht nur mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sondern auch die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten (bei zu fordernder hoher Qualität) so rasch wie möglich zu erledigen. Dazu gehört selbstverständlich die möglichst und tunlichst unverzügliche Inangriffnahme aller angefallenen Amtsgeschäfte ebenso wie deren ehebaldige Erledigung aufgrund einer rationellen Arbeitsweise und Arbeitseinteilung. Zur Aufarbeitung entstandener Rückstände ist einem Richter auch durchaus zumutbar, vorübergehend auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle, an Wochenenden oder an anderen dienstfreien Tagen die anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung möglichst rasch zu erledigen (RIS-Justiz RS0115556). Der Beschuldigte war zweifelsfrei in der Lage, die Verfahrensverzögerungen als solche zu erkennen und zu deren Beseitigung bzw zur Vermeidung weiterer Verzögerungen entsprechende Abhilfemaßnahmen bzw Hilfestellungen zeitgerecht zu erwirken. Wird dies unterlassen, so liegt darin eine Pflichtverletzung. Sich nach außen den Anschein der Dienstfähigkeit zu geben, andererseits aber die Arbeit unerledigt zu lassen, verstößt gegen die Dienstpflichten (vgl hg 112 Ds 7/18m mwN).
Die in einer Vielzahl von Verfahren festgestellten Ausfertigungs- und Verfahrensverzögerungen sowie Verfahrensstillstände, Verwahrung einer Vielzahl von Akten ohne zeitnahe adäquate Bearbeitung und Gewinnung eines Überblicks über den Auffindungsort und die erforderlichen nächsten Verfahrensschritte sowie die fehlende zumindest stichprobenweise Prüfung von Eintragungen in Registern und üblichen Geschäftsbehelfen nach § 369 Abs 1 Geo stellen nach Art und Schwere ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 erster Fall RStDG dar (RIS-Justiz RS0117052), welches einer disziplinarrechtlichen Ahndung bedarf.
Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe ist nach § 101 Abs 2 RStDG im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstehenden Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen. Dabei sind unter Bezugnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung gemäß §§ 32ff StGB auch Erwägungen der General- und Spezialprävention anzustellen (OGH 2 Ds 2/21y; Ds 26/13 ua).
Bei der Strafbemessung waren erschwerend der lange Zeitraum und die Vielzahl der Verfehlungen sowie die teils lange Dauer der Verfahrensverzögerungen, mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis, das bis dahin tadellose disziplinäre Verhalten sowie das seit Februar/März 2022 gezeigte Bemühen, durch erhöhten Arbeitseinsatz eine Besserung der Situation herbeizuführen.
Diesen Strafzumessungsgründen sowie den Erfordernissen der General- und Spezialprävention Rechnung tragend kann mit einem Schuldspruch und einem Absehen von der Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 101 Abs 3 RStDG oder einem Verweis gemäß § 104 Abs 1 lit a RStDG nicht das Auslangen gefunden werden. Es bedarf vielmehr der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 104 Abs 1 lit b RStDG, um den Beschuldigten von weiteren unvertretbaren Verfahrensverzögerungen abzuhalten und auch eine vorsätzliche Untätigkeit bei anderen der Disziplinargewalt der Disziplinargerichte für Richter und Staatsanwälte unterstehenden Organen zu vermeiden.
Die Disziplinarstrafe der Geldstrafe ist gemäß § 104 Abs 1 lit b leg. cit. in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen auszumessen, was dahin zu verstehen ist, dass die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe mit fünf Monatsbezügen begrenzt ist und in (Teilen von) Monatsbezügen auszudrücken ist (2 Ds 2/21y). Maßgeblich für die Berechnung ist der Bruttomonatsbezug sowie der Zeitpunkt des Erkenntnisses erster Instanz (RIS-Justiz RS0129298).
Im Hinblick auf die Vielzahl an Urteilsrückständen und unvertretbaren Verfahrensstillständen, die zum Teil sehr lange Dauer der Verfahrensverzögerungen, die lange Vorgeschichte und Wirkungslosigkeit langjähriger Maßnahmen intensiver Dienstaufsicht sowie anknüpfende Erwägungen der Spezial- und Generalprävention erachtet das Disziplinargericht die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen für geboten, damit sie Tatunrecht und Täterschuld, die als gravierend einzustufen sind, sowie auch Belangen der Spezial- und Generalprävention hinreichend gerecht wird.
Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist gemäß § 137 Abs 2 RStDG im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Gleichzeitig ist auch die Höhe der Kosten festzusetzen (vgl 2 Ds 2/19w).
Unter Beachtung des im gegenständlichen Fall anerlaufenen Verfahrensaufwands und des Einkommens des Beschuldigten hält das Disziplinargericht die Festsetzung des Kostenbetrags mit EUR 500,00 für angemessen.